- Teilwert
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Der Teilwert ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Er wird zur Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens in der Steuerbilanz herangezogen. Laut der Legaldefinition (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sowie § 10 Satz 2 BewG) handelt es sich dabei um den Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens dem jeweiligen Wirtschaftsgut zubilligen würde. Dabei ist von der Fortführung des Unternehmens (Fortführungsprinzip) auszugehen. Im Regelfall entspricht der Teilwert dem Verkehrswert oder Marktpreis, wobei immer auf die besonderen Verhältnisse des Unternehmens abzustellen ist. Dadurch wird der Teilwert fast immer zu einem subjektiven Wert. Das Steuerrecht kennt jedoch zahlreiche Teilwertfiktionen (Teilwertvermutungen, s. u.), die den Teilwert anhand fester Regeln von den Anschaffungskosten bzw. Herstellkosten ableiten. Der Teilwert entspricht dem im Handelsrecht gebräuchlichem niedrigeren beizulegendem Wert.
Der Teilwertbegriff existiert lediglich im deutschen und österreichischen und teils im schweizerischen Steuerrecht. International übliche Wertmaßstäbe sind der Fair value und der Net realizable value, die sich mehr an objektiven Marktwerten orientieren und somit weniger Interpretationsspielraum zur Bilanzpolitik zulassen.
Abzugrenzen ist der Teilwert von Buchwert und Zwischenwert, die einen in der Regel niedrigeren Wertansatz erlauben und damit die Möglichkeit einräumen, die (teilweise) Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden.
Ein spezieller Teilwert ist in § 6a Abs. 3 EStG für die Höhe der Pensionsrückstellungen definiert. Das der Berechnung zu Grunde liegende Bewertungsverfahren hat durch die Definition im Einkommensteuergesetz eine größere versicherungsmathematische Bedeutung erlangt und heißt dort Teilwertverfahren.
Teilwertvermutungen
Um das Konzept des Teilwertes handhabbar zu machen, wurden von der Rechtsprechung detaillierte Vorgaben zur Teilwertermittlung, die sog. Teilwertvermutungen entwickelt:
- So entspricht der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung den tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten.
- Ist das Wirtschaftsgut nicht abnutzbar (wie z.B. Grund und Boden oder Beteiligungen) gilt dies auch für Zeitpunkte danach.
- Ist das Wirtschaftsgut hingegen abnutzbar ist der Teilwert mit den um die lineare Absetzung für Abnutzung verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
- Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert im Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten und in späteren Zeitpunkten den jeweiligen Wiederbeschaffungskosten.
Obergrenze des Teilwertes bilden die Wiederbeschaffungskosten, während die Untergrenze durch den Einzelveräußerungspreis bestimmt wird.
Da Teilwertvermutungen eine Schätzung darstellen, können diese durch den Nachweis
- gesunkener Wiederbeschaffungskosten,
- über das Vorliegen einer Fehlmaßnahme bezüglich des betrachteten Wirtschaftsgutes,
- gesunkener Veräußerungspreise, die nicht mehr zur Selbstkostendeckung führen,
- gesunkener Unternehmensrentabilität sowie
- gesunkener Rentabilität des betrachteten Wirtschaftsgutes
widerlegt werden.
Literatur
- Lademann/Söffing/Brockhoff: Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 6 Anm. 400 f.,
- Gürsching/Stenger: Bewertungsrecht BewG ErbStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 76-79 m.w.N.
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