Bürgermeister (Hessen)

Bürgermeister (Hessen)

Ein Bürgermeister ist das Oberhaupt einer Gemeinde oder Stadt. Dieser Artikel beschreibt die Besonderheiten des Bundeslandes Hessen.

Inhaltsverzeichnis

Amtsbezeichnung

In Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Diese Amtsbezeichnungen gelten weiter, solange die Zahl von 45.000 Einwohnern nicht unterschritten wird, Auch bei einem Unterschreiten dieser Einwohnerzahl führen Oberbürgermeister und Bürgermeister ihre Amtsbezeichnungen für die Dauer ihrer Amtszeit weiter, im Falle ihrer Wiederwahl auch für die Dauer weiterer Amtszeiten; einer Wiederwahl steht eine erneute Berufung in dasselbe Amt unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit gleich (§ 45 HGO). Die folgenden Ausführungen beziehen sich jeweils auf das Gemeindeoberhaupt, nicht auf Beigeordnete, unabhängig von der Amtsbezeichnung.

Allgemeines

In Hessen sind die Kommunen nach der sogenannten Magistratsverfassung organisiert. Diese gibt dem direkt gewählten Bürgermeister eine relativ schwache Stellung gegenüber der Gemeindevertretung. Auch nach der Einführung der Direktwahl im Jahr 1992 blieb die Stellung verglichen mit der Stellung des Bürgermeisters in der Süddeutschen Ratsverfassung schwach. Rechtsgrundlage ist die Hessische Gemeindeordnung (HGO). In der HGO regelt der 3. Titel (§§ 39-48) die Rolle des Bürgermeisters.

Bürgermeister und Gemeindevorstand

Das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters wird eingestuft
bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe
bis zu 2 000 Einwohnern A 15
bis zu 10 000 Einwohnern A 16
bis zu 15 000 Einwohnern B 2
bis zu 20 000 Einwohnern B 3
bis zu 30 000 Einwohnern B 4
bis zu 50 000 Einwohnern B 5
bis zu 75 000 Einwohnern B 6
bis zu 100 000 Einwohnern B 7
bis zu 175 000 Einwohnern B 8
bis zu 250 000 Einwohnern B 9
bis zu 500 000 Einwohnern B 10
über 500 000 Einwohner B 11

Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes (in Städten: des Magistrats) und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen (§ 71 HGO). Jedoch werden die wesentlichen Entscheidungen vom Gemeindevorstand als Kollektivorgan getroffen. § 66 HGO nennt:

  1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
  2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
  3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
  4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
  5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
  6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
  7. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.

Der Bürgermeister ist grundsätzlich hauptamtlicher Beamter auf Zeit (§ 44 HGO). Seine Bezüge richten sich gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung (§ 2 HKomBesV) nach der Größe der Gemeinde. Das Amt des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten wird zwei Besoldungsgruppen, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden drei Besoldungsgruppen niedriger eingestuft als das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters.

Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Er bestimmt die Organisation der Gemeindeverwaltung und legt die Geschäftsverteilung der Beigeordneten fest.

Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindemitarbeiter.

Wahl

Wahl und Amtszeit

Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (§ 39 HGO). Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl statt, zu der die beiden Bewerber zugelassen sind, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Auch hier sind für eine Wahl mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Wahl des Bürgermeisters bzw. über die Zulassung zur Stichwahl.

Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des GG und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber (bei der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters) noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 31 HGO).

Der Bürgermeister wird spätestens sechs Monate nach seiner Wahl von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt (§ 46 HGO). Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl

Für die Direktwahl ist das Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG) maßgeblich (§ 42 HGO). Dieses bestimmt in § 5 die Bestimmung eines Wahlleiters und eines Wahlausschusses.

Der Bürgermeister ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. Wird die Stelle aus unvorhersehbaren Gründen frei, so ist spätestens nach vier Monaten zu wählen. Um Wahltermine zusammenzulegen, kann die Wahl gemäß § 42 KWG gemeinsam mit einer anderen Wahl durchgeführt werden, selbst wenn dabei von den genannten Fristen um maximal 3 Monate abgewichen wird.

Abwahl

Die Abwahl eines Bürgermeisters ist in § 76 Abs. 4 HGO geregelt. Hierzu bedarf es eines Beschlusses mit 2/3 Mehrheit der Gemeindevertretung und anschließend einer Abwahl durch die Bürger, bei der sich eine Mehrheit der gültigen Stimmen für die Abwahl ausspricht und diese Mehrheit mindestens 30% der Wahlberechtigten ausmacht.


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