Anschaffungs- und Herstellungskosten

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Unter Anschaffungs- und Herstellungskosten, oft abgekürzt AHK, versteht man die monetäre Größe, die zur Aktivierung von Aufwendungen für die Erstellung (Herstellungskosten) oder den Erwerb (Anschaffungskosten) von Sachanlagen herangezogen wird. Die AHK werden gem. § 248 Abs. 2 HGB im Anlagespiegel gezeigt, solange die Sachanlagen im Unternehmen genutzt werden.

Die AHK sollen im Rechnungswesen eines Wirtschaftsunternehmens bei Sachanlagen unabhängig davon herangezogen werden, ob sie selbsterstellt oder fremdbezogen sind. Durch die Aktivierung werden sie der Berücksichtigung als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung entzogen und bewirken einen dem Grunde nach erfolgsneutralen Aktivtausch.

Während die Ermittlung der AHK bei den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern weitgehend unkompliziert ist, erfordert die Berücksichtigung der Herstellungskosten ein ganzes System der Verrechnung von betrieblichen Kosten auf die Wirtschaftsgüter. Da hier Daten der internen Kostenrechnung mit den Daten des externen Rechnungswesens in Bezug stehen, müssen gegebenenfalls die Daten abgestimmt und auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen untersucht werden.

Im externen Rechnungswesen stellen die AHK (ggf. abzüglich eines zu erwartenden Restwerts, sogenannte "fortgeführte AHK" [1] ) den Maximalbetrag der Abschreibung dar, während in der Kostenrechnung teilweise andere Werte, z.B. der Wiederbeschaffungswert, zugrunde gelegt werden.

Steuerliche Behandlung

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden nach § 23 Einkommensteuergesetz auch zur Berechnung von Absetzung für Abnutzung herangezogen. Dabei ist es für die Abschreibungen (einschließlich Sonderabschreibungen) unerheblich, ob es sich um eine selbst hergestellte oder eine bezogene, aktivierungspflichtige Sachanlage handelt.

Die einschlägigen Vorschriften der Bewertung finden sich im Handelsgesetzbuch, Drittes Buch: Bewertungsvorschriften, § 252 – § 256a HGB. Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes aus § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 246 HGB gelten sie unter Berücksichtigung der Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. EStG (steuerliche Wahlrechte) auch für die Rechnungslegung des externen Rechnungswesens.

Darüber hinaus finden die Anschaffungs- und Herstellkosten auch im Bereich des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach dem Umsatzsteuerrecht Anwendung.

Einzelnachweise

  1. Gabler Wirtschaftslexikon (Online, abgerufen 4. Dez. 2009)
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