Anschaffungswert

Anschaffungswert
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Die Anschaffungskosten (engl. cost of purchase) sind ein Begriff aus dem betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen. Steuerlich und buchhalterisch ist der Begriff als Untergliederung des weiter gefassten Begriffs der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu sehen. In diesem Rahmen werden die Herstellkosten den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes weitgehend gleichgestellt, da der Unternehmer zwischen beiden Möglichkeiten der Erstehung eines Wirtschaftgutes – Eigenfertigung oder Fremdbezug – frei wählen können soll. Anschaffungskosten werden, neben Herstellungskosten, auch als historische Kosten (engl. historical cost) bezeichnet. Sie stehen als solche im Gegensatz bspw. zu Zeitwerten oder Wiederbeschaffungswerten.

Im deutschen Handelsrecht sind Anschaffungskosten in § 255 Abs. 1 HGB geregelt[1]

Es handelt sich dabei um die Nettokosten, die bei der Anschaffung einer Maschine, eines Fahrzeugs, einer Immobilie oder von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung anfallen. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der Netto-Kaufbetrag (ohne Umsatzsteuer), sondern auch so genannte Anschaffungsnebenkosten wie Frachtkosten, Zoll und Verpackungskosten sowie alle Aufwendungen, um den erworbenen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, wobei diese Aufwendungen einzeln zurechenbar sein müssen.

  • Bei Maschinen und Anlagen sind auch Fundamentierungs- und Montagekosten Teil der Anschaffungskosten.
  • Bei Fahrzeugen gehören die Fahrzeugüberführung, die Kosten für die Zulassung, die Nummernschilder und etwaige Sondereinbauten zu den Anschaffungskosten.

Inhaltsverzeichnis

Erfolgsneutralität des Beschaffungsvorgangs

Sinn und Zweck der Zugangsbewertung mit Anschaffungskosten ist die Erfolgsneutralität des Beschaffungsvorgangs. Buchhalterisch stellt die Beschaffung eines Aktivums einen Aktivtausch dar (sofern der Lieferant sofort bezahlt wird) bzw. eine Bilanzverlängerung (bei Finanzierung durch Kreditaufnahme). Durch die Aktivierung sämtlicher Kosten der Anschaffung - aber nur dieser - wird eine entsprechende Abbildung des Sachverhalts sichergestellt.

Anschaffungskosten einer Immobilie

Zu den Anschaffungskosten einer Immobilie gehören alle Aufwendungen, um die Immobilie zu erwerben und in einen nutzungsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Kaufpreis auch Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovision, Erschließungskosten, sowie nach der Wertopfertheorie auch die Kosten eines evtl. notwendigen Abbruchs eines vorhandenen Gebäudes. Da die Absetzung für Abnutzung (AfA) nur von Anschaffungskosten eines Gebäudes möglich ist, sind der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen. Die genaue Aufteilung der Kosten ergibt sich aus dem Artikel Herstellungskosten.

Anschaffungskostenminderung

Etwaige Nachlässe wie Skonto, Rabatt oder aufgrund von Mängelrügen gewährte Preisnachlässe verringern die Anschaffungskosten. Dabei gilt der Grundsatz der Bedingung der direkten Zurechenbarkeit mit den entsprechenden Änderungen („mutatis mutandis“). Boni sind in der Regel keine Anschaffungskosten, da sie meist nicht direkt zurechenbar sind.

Nachträgliche Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten liegen auch vor, wenn ein Wirtschaftsgut durch Instandhaltung, Umbau usw. dergestalt verändert wird, dass sich eine Erweiterung, eine wesentliche Verbesserung oder eine Änderung des Nutzungszweckes ergibt. Anschaffungsnahe Instandhaltungsaufwendungen bei Gebäuden stellen regelmäßig Anschaffungskosten dar. Ebenso zählt der Kaufpreis eines zum Abriss bestimmten Gebäudes regelmäßig zu den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten des Gebäudes, das an Stelle dessen errichtet wird.

In der Finanzbuchhaltung ist die genaue Ermittlung der Anschaffungskosten die Basis für spätere Abschreibungen. Nach deutschem Handelsrecht sind nach dem Vorsichtsprinzip in der Bilanz ausschließlich die historischen Anschaffungskosten ansatzfähig. Andere Bewertungskonstrukte wie der angelsächsische Fair Value oder der steuerrechtliche Teilwert, die auf den so genannten beizulegenden Zeitwert abstellen, sind im deutschen Handelsrecht nicht vorgesehen.

Unter fortgeschriebenen Anschaffungskosten versteht man die historischen Anschaffungskosten, bereinigt um die kumulierten planmäßigen Ab- bzw. Zuschreibungen.

Anschaffungskosten in der VGR

In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung weist das Statistische Bundesamt das Anlagevermögen sowohl zu historischen Anschaffungskosten als auch zu Wiederbeschaffungskosten aus.

Keine Anschaffungskosten

Finanzierungskosten (z. B. Zinsen), Folgekosten (z. B. Versicherung, Betanken eines Autos) sowie die abziehbare Vorsteuer gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

Siehe auch

Quellen

  1. § 255 (1) HGB

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