Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Basisdaten
Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Abkürzung: NDSchG, DSchG ND
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Niedersachsen
Rechtsmaterie: Denkmalschutzrecht,
Kulturschutzrecht
Fundstellennachweis: Nds. GVBl. Sb 22510 01
Datum des Gesetzes: 30. Mai 1978
(Nds. GVBl. S. 517)
Inkrafttreten am: 1. April 1979
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom 26. Mai 2011
(Nds. GVBl. S. 135)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2011
(Art. 3 ÄndG vom 26. Mai 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978[1] ist die Grundlage des Denkmalrechts im Land Niedersachsen. Das Gesetz wird in der Regel mit der Abkürzung NDSchG zitiert.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das Land Niedersachsen wurde in seiner heutigen Form erst nach 1945 geschaffen. Die Vorgängerterritorien, aus denen es sich zusammensetzt, brachten alle ihre eigenen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen mit, die bis 1978 galten. Dazu zählten:

Kulturdenkmäler

Die Kulturdenkmäler werden im niedersächsischen Denkmalschutzgesetz unterschiedlich kategorisiert, und zwar nach:

Einzelkulturdenkmäler

Ein Gegenstand ist Kulturdenkmal, wenn an seinem Erhalt aus

ein öffentliches Interesse besteht.[2] Ist eines dieser Kriterien erfüllt, handelt es sich um ein Kulturdenkmal und es ist schutzwürdig, d. h. wenn es zerstört oder verändert werden soll, muss das genehmigt werden. Kulturdenkmale sind Baudenkmale, Bodendenkmale und bewegliche Denkmale.[3] Pflanzen, Frei- und Wasserflächen in der Umgebung eines Baudenkmals und Zubehör eines Baudenkmals können Teile des Kulturdenkmals sein, wenn sie mit diesem eine erhaltenswerte Einheit bilden.

Baudenkmäler

Baudenkmäler sind die Kategorie der Kulturdenkmäler, die im öffentlichen Bewusstsein am präsentesten ist. Wird das Begriffspaar Bau- / Bodendenkmal verwandt, so zählen Gartendenkmäler, technische Denkmäler oder Kleindenkmäler zu den Baudenkmälern. Für Baudenkmäler ist mit Unterstützung der öffentlichen Hand eine Nutzung anzustreben, die ihren Erhalt auf Dauer gewährleistet.[4]

Bodendenkmäler

Nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz ist ein Bodendenkmal ein Kulturdenkmal. Dies gilt auch für bewegliche Denkmale.[5] Es handelt sich dabei um eine mit dem Boden verbundene oder von ihm oder unter Wasser verborgene und von Menschen geschaffene Sache, die Zeugnis, Überrest oder Spur menschlichen Lebens ist und für die Ausgrabungen und Funde in der Regel eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Diese Definition hat zur Folge, dass tierische oder pflanzliche Fossilien nicht zu den Kulturdenkmälern zählen.

Archäologischer Befunde sollen in der Regel in ein Verzeichnis der Kulturdenkmäler eingetragen werden. Dies ist aber nicht Voraussetzung für den denkmalrechtlichen Schutz. Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen. Die Einsichtnahme ist bei beweglichen Denkmälern und Zubehör von Baudenkmälern aber eingeschränkt, um Zerstörung oder Diebstahl vorzubeugen. In diesen Fällen darf das Verzeichnis nur von Eigentümern oder sonstigen dinglich berechtigten Personen eingesehen werden.

Erlaubnispflichtig sind Ausgrabungen und das Bergen von Funden. Ausgenommen sind amtliche Nachforschungen. Genehmigungen erteilt die zuständige Denkmalschutzbehörde.

Grabungsschutzgebiete sind vorgesehen[6] und müssen ausgewiesen werden. Außer landwirtschaftlicher Tätigkeit sind dort alle Arbeiten, die das Kulturdenkmal gefährden könnten, genehmigungspflichtig.

Eigentümer und Besitzer von Bodendenkmälern müssen dulden, dass Kulturdenkmäler mit Hinweisschildern gekennzeichnet werden.

Beim zufälligen Fund eines Bodendenkmals müssen Entdecker, Eigentümer des Fundgrundstücks und/oder der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht wurde, diesen unverzüglich der Denkmalschutzbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege anzeigen[7]. Fund und Fundstelle sind dann bis vier zu Werktagen lang unverändert zu erhalten, um der Denkmalschutzbehörde die Möglichkeit für weitere notwendige Maßnahmen zu geben. Sie ist berechtigt, Funde zu bergen, die Fundumstände zu klären und Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Diese Regel berührt die Eigentumsfrage bei beweglichen Denkmalen nicht. Eigentümer oder Besitzer des Bodenfundes müssen diesen der Denkmalschutzbehörde zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation vorübergehend überlassen. In Niedersachsen gibt es in beschränktem Umfang ein Schatzregal für Funde, die bei einer staatlichen Nachforschungen entdeckt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des § 984 BGB, d. h. je zur Hälfte gehört der Fund dem Finder und dem Grundstückseigentümer.

Eingriffe in das Kulturdenkmal

Zumutbarkeit

Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz richtet sich vor allem an die Eigentümer, daneben auch an die Erbbauberechtigten und Nießbraucher, sowie an jeden, der die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt, also z.B. Besitzer. Diese sind verpflichtet, ihr Kulturdenkmal zu erhalten und pfleglich zu behandeln.[8] Allerdings gibt es Grenzen dieser Erhaltungspflicht: Sie muss wirtschaftlich zumutbar sein. Dies ergibt sich im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum.[9] Übersteigt der denkmalpflegerische Mehraufwand, also der Aufwand, ein Denkmal zu er- oder unterhalten, die zumutbaren Möglichkeiten des Eigentümers – einschließlich etwaiger steuerlicher Vorteile[10] –, kann das mit Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln ausgeglichen werden. Ist auch das nicht möglich, reagiert der Staat auf zweierlei Weise:

  • er erlaubt dem Eigentümer das Denkmal aufzugeben,
  • er enteignet das Denkmal gegen eine angemessene Entschädigung in Geld.[11]

Dieser Mechanismus hat zur Konsequenz, dass Denkmaleigentümer durch ihr Denkmal nie in unzumutbarer Weise belastet werden können.

Außerhalb der Unzumutbarkeit des Erhalts ist der Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, soweit

  • das aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt,
  • ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff zwingend verlangt.

Veränderungen am Kulturdenkmal

Bei einer beabsichtigten Veränderung ist die Maßnahme auf jeden Fall genehmigungspflichtig.[12] Dies gilt für die Fälle, in denen

  • ein Kulturdenkmal zerstört, verändert, instand gesetzt oder wiederhergestellt,
  • ein Bau- oder Bodendenkmal oder ein Teil davon entfernt oder mit Werbemaßnahmen versehen,
  • die Nutzung eines Baudenkmals geändert oder
  • in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichtet, geändert oder beseitigt

werden soll. Die Genehmigung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Diese können sein, dass ein Sachverständiger an den Maßnahmen beteiligt oder die entstehende Beeinträchtigung des Kulturdenkmals minimiert wird, indem das Bodendenkmal z.B. archäologisch korrekt ausgegraben und dokumentiert wird. Damit wird zwar Substanz des Bodendenkmals aufgegeben, aber eine Dokumentation erstellt, die bis zu einem gewissen Grad den Wert des Denkmals für die Wissenschaft und seinen Zeugnischarakter erhält. Die Genehmigung wird erteilt – gegebenenfalls mit Bedingungen oder Auflagen –, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls, d.h. des Erhaltungsgebots für Kulturdenkmäler, nicht entgegenstehen.

Sofortmaßnahmen

Wenn bei Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen erforderlich sind, kann die Denkmalschutzbehörde entsprechend reagieren.[13] Kommt der Unterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals seiner Verpflichtung nicht nach und wird dadurch das Kulturdenkmal gefährdet, kann er verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen auszuführen. Weigert er sich und der Zustand eines Kulturdenkmals erfordert unverzügliches Einschreiten, können Denkmalschutzbehörden alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die unmittelbare Gefahr für den Bestand des Kulturdenkmals abzuwenden. Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der dabei entstehenden Kosten herangezogen werden.

Behörden

Denkmalschutzbehörden

Der Verwaltungsaufbau der niedersächsischen Denkmalverwaltung ist zweistufig. Es gibt die Oberste Denkmalschutzbehörde, das Ministerium für Wissenschaft und Kultur[14], das auch die Fachaufsicht ausübt, und als untere Denkmalschutzbehörde die Landkreise. Bei der der Wahrnehmung von Denkmalschutz und Denkmalpflege sollen das Land, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Kommunalverbände sowie die in der Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen und die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern zusammenarbeiten. Da hier Reibungsflächen entstehen können, kann die oberste Denkmalschutzbehörde anstelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig werden und anordnen, dass das Landesamt für Denkmalpflege an Stelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig wird.

Außerdem können für die archäologische Denkmalpflege ehrenamtlich Beauftragte bestellt werden. Deren Aufgabe ist es, die Denkmalschutzbehörden in allen anfallenden spezifischen Angelegenheiten zu unterstützen.

Denkmalfachbehörde

Das Landesamt für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde.[15] Es hat insbesondere die Aufgaben

  1. die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen und andere , insbesondere Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern, fachlich zu beraten,
  2. Kulturdenkmäler zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen sowie das Denkmalverzeichnis aufzustellen und fortzuführen,
  3. Restaurierungen und Grabungen durchzuführen,
  4. wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu schaffen,
  5. zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten.

Die örtliche Zuständigkeit ist allgemein geregelt: Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk sich das Bodendenkmal befindet, und bei Baudenkmälern ist die örtliche Bauaufsichtsbehörden zuständig.

Weblinks

Das NDSchG auf der Seite der Landesarchäologen als pdf

Einzelnachweise

  1. Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 415)
  2. § 3 (2) NDSchG
  3. § 3 Abs. 1 NDSchG
  4. § 9 NDSchG
  5. § 3 Abs. 5 NDSchG
  6. § 16 NDSchG
  7. § 22 NDSchG
  8. § 6 NDSchG
  9. Art. 14 GG
  10. § 7 EStG
  11. §§ 29, 30 NDSchG
  12. § 10 NDSchG
  13. § 20 Abs. 2 NDSchG
  14. § 19 NDSchG
  15. § 21 NDSchG
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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