Autonome Gemeinschaften Spaniens

Autonome Gemeinschaften Spaniens
Autonome Gemeinschaften Spaniens
Historische Regionen Spaniens von 1833
Ältere Gliederung (Karte von 1728)
Regionen mit Präautonomie-Regelungen

Als autonome Gemeinschaften (spanisch: Comunidades Autónomas, abgekürzt CC.AA.) werden die Regionen Spaniens bezeichnet. Die autonomen Gemeinschaften sind Gebietskörperschaften, die im Rahmen der spanischen Verfassung durch Autonomiestatute mit bestimmten Kompetenzen in Gesetzgebung und Vollzug ausgestattet werden. Das Maß der jeweils eingeräumten Autonomie variiert dabei von Gemeinschaft zu Gemeinschaft.

Spanien besteht insgesamt aus 17 autonomen Gemeinschaften. Sieben der autonomen Regionen bestehen nur aus einer Provinz, die übrigen aus mehreren (bis zu neun) Provinzen. Dazu kommen noch die beiden autonomen Städte (ciudades autónomas) Ceuta und Melilla.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtliches

Auch nach der Vereinigung Spaniens unter einer Monarchie durch die Heirat der Katholischen Könige (1469) behielten die Einzelreiche der Kronen von Kastilien-León, Aragon und Navarra ihre eigenen Rechtsordnungen, Institutionen und Verwaltungen. Diese wurden erst Anfang des 18. Jahrhunderts unter den Bourbonen abgeschafft und Spanien unter Zugrundelegung des kastilischen Rechtssystems als Zentralstaat (mit fortbestehenden foralen Sonderrechten für Navarra und die baskischen Territorien) organisiert. Hierbei blieb es bis zur Zeit der Zweiten Republik (1931-1939).

Während der Zweiten Republik traten Autonomiestatute für Katalonien (1932) und das Baskenland (1936) in Kraft. Das Autonomiestatut für Galicien wurde zwar ebenfalls per Volksabstimmung in dieser Region angenommen, trat aber wegen des Ausbruchs des Bürgerkriegs nicht mehr in Kraft.

Unter der Franco-Diktatur (1936-1975) wurden die Autonomien abgeschafft und die Autonomiebestrebungen rigide unterdrückt bis hin zum Verbot des Gebrauchs der katalanischen, baskischen und galicischen Sprache in der Öffentlichkeit.

Die Provinzen bestanden als territoriale Gliederungen mit rein administrativer Funktion seit 1833.

Präautonomien

Nach dem Tod Francos begann der Übergang zur Demokratie (transición), wobei die Frage der Regionalisierung einer der Hauptstreitpunkte war. Die Ansichten reichten von einer Beibehaltung des Einheitsstaats über die Errichtung eines föderalen Systems bis hin zu Unabhängigkeitsbestrebungen im Baskenland und Katalonien.

Bei den ersten freien Wahlen 1977 zu den Cortes Generales erzielten die Regionalparteien (im spanischen Sprachgebrauch: "Nationalisten") in Katalonien und dem Baskenland hohe Stimmanteile (Katalonien: PDPC, UDC und EC-FED zusammen 27% der Stimmen und 14 von 47 Sitzen; Baskenland: PNV und EE zusammen 35% und 9 von 21 Sitzen[1]). Unter dem Eindruck dieser Ergebnisse wurden durch die Regierung per Gesetzesdekret zunächst für Katalonien (September 1977[2]) und das Baskenland (Januar 1978[3]) vorläufige Autonomieregelungen ("Präautonomien") getroffen. Um die Sonderstellung dieser beiden Landesteile zu relativieren,[4] folgte von März bis Oktober 1978 die Einrichtung von Präautonomien in weiteren elf Regionen (Galicien, Aragonien, Kanaren, Valencia, Andalusien, Balearen, Extremadura, Kastilien-León, Asturien, Murcia und Kastilien-La Mancha).

Die Organe der Präautonomien verfügten sämtlich nur über exekutive und noch nicht über gesetzgeberische Kompetenzen.

Die Bildung der Präautonomien erfolgte parallel zum Prozess der Ausarbeitung der neuen demokratischen Verfassung.

Verfassungsrechtlicher Rahmen

Art. 2 der Verfassung vom 29. Dezember 1978 lautet: "Die Verfassung gründet sich auf die unauflösliche Einheit der spanischen Nation, gemeinsames und unteilbares Vaterland aller Spanier, und anerkennt und gewährleist das Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen, die Bestandteil der Nation sind, und die Solidarität zwischen ihnen."[5]

Damit wurde ein Mittelweg zwischen den Extrempositionen - Einheitsstaat auf der einen und Bundesstaat auf der anderen Seite - gewählt, der "Staat der Autonomien" (Estado autonómico). Die Ausgestaltung dieses Grundsatzes in den Art. 137 - 158 der Verfassung stellt einen Minimalkonsens[4] der widerstreitenden Interessen dar. Es handelt sich nicht um eine ins Detail gehende abschließende Regelung, sondern um die Vorgabe eines flexiblen Rahmens für die zukünftige, im Ergebnis offene Entwicklung.

Dies beginnt schon damit, dass die Autonomen Gemeinschaften nicht durch die Verfassung selbst konstituiert werden, sondern nur der Prozess ihrer späteren Bildung geregelt wird. So wurden auch nicht die schon bestehenden "Präautonomien" (s.o.) fortgeschrieben, sondern es war durchaus auch eine von diesen abweichende Gliederung denkbar. Auch findet sich keine abschließende Kompetenzverteilung zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften, sondern diese bleibt den später zu verabschiedenden Autonomiestatuten vorbehalten.

Theoretisch sind damit nach der Verfassung gänzlich "autonomiefreie" Landesteile ebenso denkbar wie das Nebeneinanderbestehen von Autonomen Gemeinschaften mit rein exekutiven Befugnissen und solchen mit weitreichenden auch legislativen Kompetenzen wie auch die flächendeckende Aufteilung des Staatsgebiets in mächtige Autonome Gemeinschaften, in der dem Staat nur noch die ihm durch die Verfassung exklusiv zugewiesenen Kompetenzen verbleiben.

Kompetenzverteilung

Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Staat und den Autonomen Gemeinschaften ergibt sich aus den Autonomiestatuten, die festlegen, welche Kompetenzen die jeweilige Region übernimmt. Hierfür gibt die Verfassung folgenden Rahmen vor:

Art. 149.1 enthält eine Liste der exklusiv dem Staat vorbehaltenen Kompetenzmaterien.

Auf allen anderen Gebieten können die Autonomen Gemeinschaften Exekutiv- und Legislativ-Kompetenzen übernehmen, soweit ihre jeweiligen Autonomiestatute dies vorsehen. Dabei enthält Art. 148.1 eine Liste derjenigen Kompetenzmaterien, die die Autonomen Gemeinschaften schon bei ihrer erstmaligen Konstituierung übernehmen können (nicht müssen). Diese anfängliche Beschränkung gilt nicht für die Autonomen Gemeinschaften des "schnellen Wegs", für die schon bei ihrer Gründung nur die Grenze des Art. 149 gilt. Die restlichen Autonomen Gemeinschaften können andere als die in Art. 148.1 vorgesehenen Kompetenzen erst nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Konstituierung durch Reform des jeweiligen Autonomiestatuts erlangen.

Da sowohl die erstmalige Verabschiedung des Autonomiestatuts als auch dessen Reform die Zustimmung durch staatliches Organgesetz erfordern, handelt es sich bei der Fixierung der Kompetenzverteilung um einen Prozess an dem sowohl die jeweilige Autonome Gemeinschaft als auch der Staat beteiligt sind und damit letztlich einen Konsens beider Ebenen erfordert.

Die Kompetenzverteilung zwischen dem Staat und den einzelnen Autonomen Gemeinschaften ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Verfassung und der Autonomiestatute, die im juristischen Sprachgebrauch in diesem Kontext zusammenfassend als "bloque de constitucionalidad" bezeichnet werden.

In der Umsetzung dieser Kompetenzordnung haben sich in den Autonomiestatuten für die verschiedenen Sachgebiete drei Kompetenzstufen herausgebildet:

  • exklusive Kompetenz: Legislative und Exekutive liegen bei der Autonomen Gemeinschaft
  • "geteilte" Kompetenz: die Autonome Gemeinschaft kann die Rahmengesetzgebung des Staates durch eigene Gesetze ausfüllen, außerdem steht ihr die Exekutive zu
  • reine Vollzugskompetenz: der Autonomen Gemeinschaft obliegt lediglich die Ausführung der staatlichen Gesetze durch ihre Verwaltungen

So verfügt z.B. Aragonien auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes über die exklusive, auf dem Gebiet des Umweltschutzes über die "geteilte" und auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nur über die Vollzugskompetenz.

Schließlich kann der Staat nach Art. 150 auch außerhalb des Systems der Autonomiestatute durch Einzelgesetz staatliche Befugnisse auf die Autonomen Gemeinschaften übertragen oder delegieren.

Bildung der Autonomen Gemeinschaften

Konstituierungsprozess einer Autonomen Gemeinschaft des "langsamen Wegs"

Als Autonome Gemeinschaften können sich nach Art. 143.1 der Verfassung konstituieren:

  • benachbarte Provinzen mit gemeinsamen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten
  • die Inselgebiete (Balearen und Kanaren)
  • Einzelprovinzen mit eigener regional-historischer Identität

Der Konstituierungsprozess unterscheidet sich danach, ob von Anfang an die "Vollautonomie" ohne Beschränkung auf die Kompetenzmaterien des Art. 148.1 (s.o.) erstrebt wird (sog. "schneller Weg") oder nicht (sog. "langsamer Weg"). Was den Prozess selbst angeht, ist die Bildung einer Autonomen Gemeinschaft des "schnellen Wegs" umständlicher als einer solchen des "langsamen Wegs".

Man unterscheidet die Initiativphase und die Phase der Ausarbeitung des Autonomiestatuts:

Die Initiativphase besteht lediglich darin, dass Beschlüsse gefasst werden, eine Autonome Gemeinschaft bestehend aus einer oder mehreren Provinzen zu bilden. Die entsprechenden Beschlüsse müssen für die Beschreitung des "langsamen Wegs" von den Vertretungskörperschaften aller Provinzen, die die spätere Region bilden sollen, und von zwei Dritteln der betroffenen Gemeinden mit mindestens der Hälfte der Einwohner jeder Provinz gefasst werden (Art. 143.2). Für den "schnellen Weg" sind notwendig: Beschlüsse der Vertretungskörperschaften aller Provinzen, die die spätere Region bilden sollen, und von drei Vierteln der betroffenen Gemeinden mit mindestens der Hälfte der Einwohner jeder Provinz und Bestätigung der Initiative in einer Volksabstimmung mit Mehrheit in jeder der Provinzen (Art. 151.1). Für Regionen mit Präautonomie-Regelung (s.o.) gelten hierbei folgende Erleichterungen: beim "langsamen Weg" kann ein Beschluss des Vertretungsorgans der Präautonomie die Zustimmung der Provinzen (aber nicht die der Gemeinden) ersetzen; beim "schnellen Weg" reicht in den Regionen, in denen bereits unter der Zweiten Republik ein Autonomiestatut in einer Volksabstimmung angenommen wurde (also Katalonien, Baskenland und Galicien), allein ein Beschluss ihres jeweiligen Vertretungsorgans, der die Zustimmung der Provinzen, der Gemeinden und die Volksabstimmung ersetzt. In beiden Fällen ist die Initiative gescheitert und kann erst nach Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden, wenn die Voraussetzungen nicht binnen sechs Monaten (vom ersten entsprechenden Beschluss an gerechnet) erfüllt werden.

Konstituierungsprozess einer Autonomen Gemeinschaft des "schnellen Wegs"

Der Entwurf des Autonomiestatuts wird sodann von einer besonderen Versammlung ausgearbeitet, die im Falle des "schnellen Wegs" aus den in den betroffenen Provinzen gewählten Abgeordneten und Senatoren der Cortes Generales, im Falle des langsamen Wegs zusätzlich aus den Mitgliedern der Vertretungsorgane der Provinzen besteht.

Dieser Entwurf wird im Falle des "langsamen Wegs" von den Kammern der Cortes Generales (also des gesamtspanischen Parlaments) nach den für ein Organgesetz geltenden Regeln behandelt (also verändert oder unverändert verabschiedet oder endgültig abgelehnt).

Im Falle des "schnellen Wegs" wird der Entwurf des Autonomiestatuts dem Verfassungsausschuss des Abgeordnetenhauses zugeleitet, der diesen gemeinsam mit einer Abordnung der Versammlung, die den Entwurf erarbeitet hatte, mit dem Ziel des Erreichens einer Übereinkunft über eventuelle Streitpunkte berät. Ergeben diese Beratungen eine Übereinkunft über eine Endfassung, wird diese einer Volksabstimmung in den betroffenen Provinzen unterworfen, wobei zur Annahme die Mehrheit in jeder der Provinzen nötig ist; schließlich müssen dann noch beide Kammern der Cortes Generales den Entwurf ratifizieren (also unverändert annehmen oder ablehnen, ohne die Möglichkeit von Änderungen). Können sich der Verfassungsausschuss und die Abordnung der Abgeordneten und Senatoren der betroffenen Provinzen nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen, wird der ursprüngliche Vorschlag von den Kammern der Cortes Generales nach den für ein Organgesetz geltenden Regeln behandelt (also verändert oder unverändert verabschiedet oder endgültig abgelehnt); die danach verabschiedete Endfassung bedarf dann noch der Annahme in einer Volksabstimmung in den betroffenen Provinzen, die eine Mehrheit in jeder der Provinzen erfordert.

Erst mit dem Inkrafttreten des Autonomiestatuts entsteht die Autonome Gemeinschaft.

Autonomiestatute und ihre Änderung

Die Autonomiestatute besitzen eine Doppelnatur: Zum einen sind sie als von den Cortes Generales gebilligte Organgesetze Teil der gesamtstaatlichen Rechtsordnung, zum anderen sind sie als höchste Norm Teil der Rechtsordnung der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft und gehen als solche anderen Rechtsnormen der Autonomen Gemeinschaft im Rang vor.

Das Verfahren der späteren Änderung der Autonomiestatute nach ihrem Inkrafttreten wird in diesen selbst bestimmt. In jedem Fall ist die Zustimmung der Cortes Generales mittels Organgesetz (Art. 147.3) und in Autonomen Gemeinschaften des "schnellen Wegs" zusätzlich die Bestätigung durch eine Volksabstimmung in dieser notwendig (Art. 152.2).

innere Verfassung der Autonomen Gemeinschaften

Für die Autonomen Gemeinschaften des "schnellen Wegs" (s.o.) sieht Art. 152.1 der Verfassung vor, dass diese über ein nach Verhältniswahlrecht gewähltes Parlament (Asamblea Legislativa), einen von diesem aus dessen Mitte gewählten Ministerpräsidenten und eine von diesem geleitete Regierung verfügen müssen. Die Einzelheiten werden in den Autonomiestatuten geregelt.

Nach den Vereinbarungen des Autonomiepakts von 1981 wurde dieses Organisationsmodell auch in alle anderen Autonomiestatute übernommen.

Senatoren der Autonomen Gemeinschaften

Der Senat in Madrid setzt sich aus 208 direkt gewählten und derzeit 56 von den Autonomen Gemeinschaften entsandten Mitgliedern zusammen. Die von den Regionen bestimmten Senatoren werden von ihren Parlamenten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Im Unterschied etwa zum deutschen Bundesrat sind damit in dieser Kammer der Cortes Generales nicht die Regionalregierungen, sondern die von den Regionalparlamenten gewählten Senatoren vertreten. Und auch dieser Teil der Senatoren macht nur etwa 1/5 der Mitglieder des Senats aus. Die Mitwirkung der Autonomen Gemeinschaften an der gesamtstaatlichen Gesetzgebung ist damit wesentlich schwächer ausgebildet als die der Bundesländer im deutschen Verfassungssystem.

Entstehung der Autonomen Gemeinschaften

Autonome Gemeinschaften des „schnellen“ und des „langsamen Wegs“

In der Zeit von 1979 bis 1983 bildeten sich durch das Inkrafttreten der jeweiligen Autonomiestatute die 17 Autonomen Gemeinschaften, wobei vier von diesen (Katalonien, Baskenland, Galicien, Andalusien) den „schnellen Weg“ des Art. 151 der Verfassung wählten, die restlichen den „langsamen“ des Art. 143. Einen Sonderfall stellt Navarra dar, das seine auch während der Franco-Zeit fortbestehenden Foralorgane durch das Gesetz über die Wiederherstellung der Foralordnung reformierte. Gleichwohl hat Navarra, obwohl es den Titel einer "Foralgemeinschaft" führt, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts trotz einiger Besonderheiten den Status einer Autonomen Gemeinschaft.

Die dadurch entstandenen autonomen Regionen sind sehr heterogen. Die beiden kleinsten Regionen, die Balearen und La Rioja, sind nur ca. 5.000 km² groß, während die beiden größten, Andalusien und Kastilien-León mit jeweils ca. 90.000 km² größer sind als Österreich. Auch die Bevölkerungszahl ist sehr unterschiedlich (301.000 in La Rioja, fast 7,5 Millionen in Andalusien).

Entwicklung seit 1979

Anfänglich bestand ein großes Kompetenzgefälle zwischen den Autonomen Gemeinschaften des "schnellen Wegs" und den restlichen Regionen. Die weitere Entwicklung ist durch eine teilweise Angleichung der Zuständigkeiten und eine allmähliche Ausweitung der Kompetenzen für alle Autonomen Gemeinschaften geprägt.

Spanien wird daher heute als einer der am stärksten dezentralisierten Staaten Europas angesehen, obwohl es sich - mangels Eigenstaatlichkeit der Autonomen Gemeinschaften - nicht um einen Bundesstaat handelt. Ein weiterhin nicht gänzlich gelöstes Problem ist insbesondere das System der Finanzbeziehungen zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften, das zum einen den immer noch bestehenden Kompetenzunterschieden unter den einzelnen Regionen Rechnung tragen und zum anderen die generelle Aufgabenausweitung nachvollziehen muss.

18. Dezember 1979 Verabschiedung der Autonomiestatute für Katalonien und das Baskenland. Beide sehen eine weitreichende Autonomie vor, u.a. die Bildung eigener Polizeien.
März 1980 Wahlen im Baskenland und Katalonien. Nationalistische Parteien erzielen hohe Stimmanteile (Baskenland: PNV 38%, HB 17%; Katalonien: CiU 28%, ERC 9%). In diesen beiden Autonomen Gemeinschaften sind PNV bzw. CiU im Regionalparlament bis heute die stärkste Partei geblieben.
6. April 1981 Verabschiedung des Autonomiestatuts für Galicien.
31. Juli 1981 Die Mitte-Rechts-Regierung und die stärkste Oppositionspartei, die sozialdemokratische PSOE, unterzeichnen in Madrid den ersten Autonomiepakt[6] (acuerdos autonómicos) in dem sie mit dem Ziel einer Harmonisierung der Autonomieprozesse über die Grundlagen der weiteren Entwicklung übereinkommen:
  • flächendeckende Bildung von 17 Autonomen Gemeinschaften, wie sie heute bestehen
  • Vereinbarung des "langsamen Wegs" (s.o.) für alle Regionen außer Katalonien, Baskenland, Galicien und Andalusien
  • Inkrafttreten aller Autonomiestatute bis Februar 1983
  • die Autonomen Gemeinschaften des "langsamen Wegs" erhalten alle Kompetenzen, die im Katalog des Art. 148.1 der Verfassung enthalten sind
  • Regelung der inneren Verfassung auch der Autonomen Gemeinschaften des "langsamen Wegs" nach dem Modell des Art. 152.1 (s.o.: Parlament, Ministerpräsident, Regierung)
  • Vereinbarung, dass in den uniprovinzialen Autonomen Gemeinschaften (Asturien, Kantabrien, La Rioja, Navarra, Balearen, Murcia, Madrid) die Provinzen in den Autonomen Gemeinschaften aufgehen
  • Vereinbarung des Verfahrens und des zeitlichen Rahmens für den Übergang der Kompetenzen vom Staat auf die Regionen
  • Übereinkunft über die Finanzierung und eines "interterritorialen Kompensationsfonds" zugunsten der wirtschaftlich schwächeren Autonomen Gemeinschaften

Es handelt sich bei dem Autonomiepakt um eine außerparlamentarische Übereinkunft ohne Gesetzeskraft. Allerdings war die Umsetzung aufgrund der beherrschenden Stellung der sie tragenden Kräfte sowohl in Gesamtspanien (zusammen über 80% der Abgeordneten) als auch in den einzelnen Regionen (außer Katalonien und dem Baskenland) garantiert.

20. Oktober 1981 Wahlen in Galicien. Wahlsieg der konservativen (Alianza Popular) und Mitte-Rechts-Parteien (UCD).
30. Dezember 1981 Verabschiedung der Autonomiestatute für Andalusien, Asturien und Kantabrien.
23. Mai 1982 Wahlen in Andalusien. Wahlsieg der PSOE.
9. Juni 1982 Verabschiedung der Autonomiestatute für La Rioja und Murcia.
1. Juli 1982 Verabschiedung des Autonomiestatuts für Valencia.
10. August 1982 Verabschiedung der Autonomiestatute für Aragonien, Kastilien-La Mancha, Kanaren und des "Gesetzes über die Wiederherstellung der Foralordnung" (Navarra).
10. August 1982 Aufgrund einer Vereinbarung des Autonomiepakts von 1981 erhalten die Kanaren und Valencia durch staatliches Organgesetz (Übertragung im Sinne des Art. 150.2) weitere, über den Katalog des Art. 148.1 hinausgehende Kompetenzen.
25. Februar 1983 Verabschiedung der letzten Autonomiestatute: Extremadura, Balearen, Madrid und Kastilien-León.
8. Mai 1983 Erste Wahlen in den 13 restlichen Autonomen Gemeinschaften.
1980-1991 In dieser Zeit gehen im Zuge der schrittweise Übernahme der in den Autonomiestatuten vorgesehenen Kompetenzen 432.000 Arbeitsplätze in der Verwaltung vom Staat auf die Autonomen Gemeinschaften über, die Anfang 1992 über einen Gesamtpersonalstand von 593.000 Beschäftigten verfügen. Der Anteil der Regionen an den gesamten Staatsausgaben steigt von 6 auf 21%. Es ergehen zahlreiche Entscheidungen des Verfassungsgerichts zum Verhältnis Staat/Autonome Gemeinschaften.[7]
28. Februar 1992 Zweiter Autonomiepakt[8] über die weitere Entwicklung, diesmal vereinbart zwischen der PSOE-Regierung und der stärksten Oppositionspartei, der konservativen PP. Darin verständigen sich die beiden führenden politischen Parteien auf die Ausweitung der Zuständigkeiten der Autonomen Gemeinschaften des "langsamen" Wegs, insbesondere die Übertragung der "geteilten Kompetenz" (s.o.) im Bildungswesen. Die Conferencias Sectoriales (vergleichbar den deutschen Ministerkonferenzen) werden als Koordinationsorgane zwischen dem Staat und den Regionen institutionalisiert. Hintergrund dieser Vereinbarung war u.a., dass sich das starke Kompetenzgefälle zwischen den einzelnen Autonomen Gemeinschaften im politischen und juristischen Bereich als äußerst unpraktikabel erwiesen hatte.
23. Dezember 1992 Die im Zweiten Autonomiepakt vereinbarte Kompetenzausweitung wird zunächst im Wege eines Übertragungsgesetzes nach Art. 150.2 der Verfassung umgesetzt.
24. März 1994 Durch Änderung der Autonomiestatute werden die im Zweiten Autonomiepakt vereinbarten neuen Kompetenzen in diese aufgenommen.
1997-2001
Personalstand der öffentlichen Verwaltungen (prozentual; 1996-2009)
In den besonders personal- und finanzintensiven Bereichen Bildungs- und Gesundheitswesen erfolgt die Übertragung der Trägerschaft der Einrichtungen (Schulen, Krankenhäuser, etc.) inkl. Personal auch auf die Autonomen Gemeinschaften des "langsamen Wegs". 2001 liegt der Personalstand der Autonomen Gemeinschaften bei 1 Mio. Beschäftigten und übersteigt damit denjenigen im staatlichen Bereich (600.000 inkl. Streitkräfte, Guardia Civil und Polizei).[9]

Historische Gebiete und Nationalitätsbegriff

Eine gewisse Sonderstellung nehmen vor allem Galicien, das Baskenland, Navarra und Katalonien ein, die als so genannte „historische Gebiete“ (von denen das Baskenland gar mehrere besitzt) ein besonders weitgehendes Bedürfnis nach Autonomie haben und (wie andere „historische Gebiete“ Spaniens auch) Foralrechtsgebiete sind. So haben die drei zuletzt genannten Regionen beispielsweise ihre eigenen Polizeikörper gebildet (Ertzaintza im Baskenland, Policía Foral (span.) bzw. Foruzaingoa (bask.) in Navarra und Mossos d’Esquadra in Katalonien). Die besondere Rolle der „historischen Territorien“ geht vor allem auf die durch im Mittelalter eingeräumte Foralrechte verbürgte Eigenständigkeit dieser Gebiete und ihre spätere, durch jahrhundertelange Bevormundung seitens der Zentralregierung in Madrid und die zeitweilige gewaltsame Unterdrückung aller Eigenständigkeitsbestrebungen, insbesondere unter dem faschistischen Regime Francisco Francos, geprägte Geschichte zurück. Eine wichtige Rolle spielen hierbei auch die Regionalsprachen, die während der Diktatur unterdrückt worden waren und heute in einigen historischen Gebieten als nationales Identifikationsmerkmal dienen.

Nach dem Tod Francos und der Wiederherstellung der Monarchie war die Schaffung der autonomen Regionen nicht zuletzt als Mittel zur Bewahrung der brüchig gewordenen Einheit des spanischen Staatswesens gedacht. Daraus erklärt sich auch, dass – trotz der Einteilung Spaniens in autonome Gemeinschaften und ihrer teilweise sehr weit reichenden Kompetenzen – die spanische Verfassung in ihrem Artikel 2 bestimmt, dass „die Verfassung sich auf der unauflöslichen Einheit der spanischen Nation [gründet]“.

In der Auseinandersetzung zwischen den in Spanien als „Nationalisten“ bezeichneten Vertretern nationaler Autonomie- (und teilweise auch Unabhängigkeits-)bestrebungen einzelner Bevölkerungs- oder Volksgruppen bzw. Territorien und den als „Integralisten“ bezeichneten Anhängern eines (eher) zentralistisch organisierten spanischen Nationalstaates war und ist die Frage der Nationalität der Bewohner Spaniens und seiner historisch gewachsenen Landschaften ein besonders umstrittener und emotional besetzter Punkt. Im Verfassungsprozess wurde der (ansonsten schier unlösbar erscheinende) Streit um die Existenz einer gesamtspanischen Nation (die von einigen „Nationalisten“ verneint wird) bzw. die Existenz anderer historischer Völker auf dem Gebiet Spaniens (die besonders von den ehemaligen faschistischen Machthabern völlig negiert wurde) durch einen begrifflichen Kompromiss gelöst: Der Begriff der „Nation“ (Nación) sollte der „spanischen Nation“ vorbehalten bleiben, während Basken, Katalanen, Galiciern und anderen Gruppen eine quasi-nationale Existenz als so genannte „Nationalitäten“ (Nacionalidades) innerhalb Spaniens zugestanden wurde. Diese Kompromissformel erlaubte es den Anhängern beider Ideologien, den faktischen Umbau des Zentralstaates zu einem Autonomiestaat mitzutragen. Dabei war allen Beteiligten jedoch klar, dass es sich um ein begrifflich wenig überzeugendes Konstrukt handelte, da der höchst „schwammigen“ Differenzierung zwischen „einer Nation“ und „vielen Nationalitäten“ keine vertretbaren staatsphilosophischen oder ethnologischen Konzepte zugrunde liegen. Es handelte sich somit um eine reine Sprachregelung, die aber aufgrund der emotionalen Aufladung dieses Themas bis auf Weiteres als unantastbar galt.

In diesem Spannungsfeld zwischen Autonomie und Einheit sorgte nun in den Jahren 2005 und 2006 der Entwurf eines neuen Autonomiestatuts für Katalonien für anhaltende politische Auseinandersetzungen, da darin von einer „katalanischen Nation“ die Rede war. Nach Unterzeichnung durch König Juan Carlos I. am 19. Juli 2006 trat es am 9. August 2006 in Kraft. In der Präambel des Autonomiestatuts heißt es nach mehreren Textänderungen nunmehr, dass „das Parlament von Katalonien (...) Katalonien als Nation definiert“. Im Verfassungstext selbst heißt es hingegen in Art. 1, dass „Katalonien als Nationalität die Selbstverwaltung inne[hat]“. Für die zentralistisch orientierten Kritiker der nationalen Eigenständigkeit einzelner Autonomien Spaniens ist der Begriff der „Nation“ weiterhin an die staatliche Souveränität eines Gemeinwesens gebunden und damit allein dem spanischen Gesamtstaat vorbehalten. Die konservative spanische Volkspartei hat u.a. deswegen vor dem spanischen Verfassungsgerichtshof gegen das katalanische Statut geklagt. In seinem Urteil vom 28. Juni 2010 entschied das Gericht, dass die Verwendung des Begriffs "Nation" zwar nicht verfassungswidrig sei. Gleichzeitig hat es aber ausdrücklich festgehalten, dass ihr auch keinerlei juristische Funktion (etwa im Sinne einer Sonderstellung Kataloniens im Vergleich zu anderen Autonomen Gemeinschaften) zukomme.

Vergleich zwischen den Autonomen Gemeinschaften und den deutschen Bundesländern

Rechtlich ähneln sich die Autonomen Gemeinschaften Spaniens und die deutschen Bundesländer in der Praxis heute sehr, während die Unterschiede vorwiegend theoretischer Natur sind. Ihnen ist gemein, dass sie über Gesetzgebungskompetenz ähnlichen Umfangs verfügen und in beiden Ländern der wichtigste Träger der öffentlichen Verwaltung sind. Ebenso wie die deutschen Bundesländer sind auch die Autonomen Gemeinschaften von ihrer Größe her sehr heterogen.

Der wesentlichste praktische verfassungsrechtliche Unterschied besteht darin, dass im spanischen Verfassungssystem ein Einfluss der Autonomen Gemeinschaften auf die gesamtstaatliche Gesetzgebung, wie ihn in Deutschland die Bundesländer über den Bundesrat ausüben können, nicht vorgesehen ist.

Die Autonomen Gemeinschaften sind auch nicht "verfassungsautonom", da die Verabschiedung und Änderung ihrer Autonomiestatute der Zustimmung des gesamtspanischen Parlaments bedarf, weshalb sie anders als die Bundesländer Deutschlands auch nicht über Eigenstaatlichkeit verfügen. Außerdem unterscheiden sich die Regionen Spaniens untereinander anders als die Länder der Bundesrepublik durch ein unterschiedliches Maß an Autonomie, wenn auch mittlerweile nicht mehr so ausgeprägt wie in den Anfängen.

Auf gesellschaftlicher Ebene besteht aber ein entscheidender Unterschied: Anders als in Deutschland existieren Regionen, die über ein eigenes nationales Selbstwertgefühl verfügen (insbesondere Katalonien und das Baskenland, in geringerem Ausmaß auch die anderen katalanischsprachigen Gebiete und Galicien). Sprachlich liegt in diesen mittlerweile praktisch ein Zustand der Zweisprachigkeit vor. Auf politischen Gebiet besteht dort ein paralleles Parteiensystem mit den gesamtspanischen Parteien PSOE, PP und IU und daneben einem jeweils eigenem Spektrum "nationalistischer" Parteien (in Katalonien: die bürgerliche CiU und die linke ERC; im Baskenland: die bürgerliche PNV, die linke EA und die verbotenen Nachfolgeorganisationen der ETA-nahen Herri Batasuna; in Galicien der linke BNG). Regionalparteien unterschiedlicher Größenordnung sind darüber hinaus in Navarra, auf den Kanaren (wo sie jeweils den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft stellen) und in Aragonien, Kantabrien, Kastilien-León, La Rioja, Valencia und auf den Balearen in den Regionalparlamenten vertreten.

Eine zahlenmäßig und in ihrer Ernsthaftigkeit nicht zu vernachlässigende Anhängerschaft einer Verselbständigung bzw. Unabhängigkeit von Spanien existiert indes nur im Baskenland und in Katalonien. Verkompliziert wird die Lage noch dadurch, dass gerade diese beiden Regionen wegen ihrer im Vergleich zum Rest Spaniens früheren und intensiveren Industrialisierung bis weit in das 20. Jh. hinein Ziel einer starken Einwanderung aus anderen Landesteilen waren und man somit durchaus von "Minderheiten innerhalb der Minderheiten-Regionen" reden kann.

Autonome Städte: Ceuta und Melilla

Am 13. März 1995 erhielten auch die in Nordafrika liegenden und keiner Provinz zugeordneten spanischen Exklaven Ceuta und Melilla Autonomiestatute. Gleichwohl handelt es sich nach der Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts[10][11] bei diesen "Autonomen Städten" nicht um Autonome Gemeinschaften. Das Gericht begründet dies damit, dass die Autonomiestatute der beiden Städte von den Cortes Generales im regulären Verfahren für Organgesetze auf Grundlage der Ermächtigung des Art. 144 b) der Verfassung ohne jegliche besondere Beteiligung der Städte bzw. der dort gewählten Abgeordneten und Senatoren verabschiedet wurden, und außerdem damit, dass in diesem Gesetzgebungsverfahren Änderungsanträge, die zum Ziel hatten, die Städte ausdrücklich als "Autonome Gemeinschaften" zu bezeichnen, zurückgewiesen wurden. Außerdem bestehen rechtlich folgende Besonderheiten: Auch die Änderung der Autonomiestatute der beiden Städte kann, anders als in den 17 Autonomen Gemeinschaften, ohne jegliche Beteiligung ihrer "Parlamente" allein durch den staatlichen Gesetzgeber erfolgen. Außerdem besitzen Ceuta und Melilla keine Gesetzgebungskompetenz, sondern nur die Befugnis zum Erlass von Verordnungen in dem von den staatlichen Gesetzen bestimmten Umfang.

Liste der autonomen Gemeinschaften und Städte

Name der autonomen Gemeinschaft Hauptstadt Amtssprache(n) Provinzen Karte Fläche
(Anteil)
Einwohner 2007
(Anteil)
Bevölkerungsdichte BIP/Kopf (EU27=100) [12]
Andalusien
(spanisch Andalucía)
Sevilla Spanisch Almería, Cádiz, Córdoba, Granada, Huelva, Jaén, Málaga, Sevilla
Localización de Andalucía.svg
000000000087268.000000000087.268 km²
(17,2%)
000000008039399.00000000008.039.399
(17,8%)
000000000000092.120000000092,12 Einw./km² 82
Aragonien
(spanisch Aragón)
Saragossa (span. Zaragoza) Spanisch Huesca, Teruel, Saragossa
Localización de Aragón.svg
000000000047719.000000000047.719 km²
(9,4%)
000000001295215.00000000001.295.215
(2,9%)
000000000000026.620000000026,62 Einw./km² 112
Asturien
(spanisch Asturias)
Oviedo Spanisch, Asturisch[13] Asturien
Localización de Asturias.svg
000000000010604.000000000010.604 km²
(2,1%)
000000001074632.00000000001.074.632
(2,4%)
000000000000101.3400000000101,34 Einw./km² 94
Balearische Inseln
(spanisch Islas Baleares,
katalanisch Illes Balears)
Palma de Mallorca Spanisch, Katalanisch Balearische Inseln
Localización de las Islas Baleares.svg
000000000004992.00000000004.992 km²
(1,0%)
000000001029139.00000000001.029.139
(2,2%)
000000000000206.1600000000206,16 Einw./km² 115
Baskenland
(spanisch País Vasco,
baskisch Euskadi)
Vitoria-Gasteiz Spanisch, Baskisch Araba, Gipuzkoa, Bizkaia
Localización del País Vasco.svg
000000000007234.00000000007.234 km²
(1,4%)
000000002141116.00000000002.141.116
(4,8%)
000000000000295.9800000000295,98 Einw./km² 136
Extremadura Mérida Spanisch Badajoz, Cáceres
Localización de Extremadura.svg
000000000041634.000000000041.634 km²
(8,2%)
000000001088728.00000000001.088.728
(2,5%)
000000000000026.150000000026,15 Einw./km² 71
Galicien
(spanisch Galicia,
galicisch Galiza)
Santiago de Compostela Spanisch, Galicisch A Coruña, Lugo, Ourense, Pontevedra
Localización de Galicia.svg
000000000029574.000000000029.574 km²
(5,8%)
000000002771341.00000000002.771.341
(6,3%)
000000000000093.710000000093,71 Einw./km² 88
Kanarische Inseln
(spanisch Islas Canarias)
Santa Cruz de Tenerife und Las Palmas de Gran Canaria Spanisch Santa Cruz de Tenerife, Las Palmas
Localización de la Región de Canarias.svg
000000000007447.00000000007.447 km²
(1,5%)
000000002020947.00000000002.020.947
(4,5%)
000000000000271.3800000000271,38 Einw./km² 95
Kantabrien
(spanisch Cantabria)
Santander Spanisch Kantabrien
Localización de Cantabria.svg
000000000005321.00000000005.321 km²
(1,0%)
000000000572503.0000000000572.503
(1,3%)
000000000000107.5900000000107,59 Einw./km² 104
Kastilien-La Mancha
(spanisch Castilla-La Mancha)
Toledo Spanisch Albacete, Ciudad Real, Cuenca, Guadalajara, Toledo
Localización de Castilla-La Mancha.svg
000000000079463.000000000079.463 km²
(15,7%)
000000001975179.00000000001.975.179
(4,3%)
000000000000024.850000000024,85 Einw./km² 83
Kastilien-León
(spanisch Castilla y León)
Valladolid Spanisch Ávila, Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid, Zamora
Localización de Castilla y León.svg
000000000094223.000000000094.223 km²
(18,6%)
000000002525157.00000000002.525.157
(5,7%)
000000000000026.800000000026,80 Einw./km² 100
Katalonien
(spanisch Cataluña, katalanisch Catalunya)
Barcelona Spanisch, Katalanisch Barcelona, Girona, Lleida, Tarragona
Localización de Cataluña.svg
000000000032114.000000000032.114 km²
(6,3%)
000000007197174.00000000007.197.174
(15,9%)
000000000000224.1100000000224,11 Einw./km² 124
La Rioja Logroño Spanisch La Rioja
Localización de La Rioja.svg
000000000005045.00000000005.045 km²
(1,0%)
000000000308566.0000000000308.566
(0,7%)
000000000000061.160000000061,16 Einw./km² 111
Madrid
(spanisch Comunidad de Madrid)
Madrid Spanisch Madrid
Localización de la Comunidad de Madrid.svg
000000000008028.00000000008.028 km²
(1,6%)
000000006061680.00000000006.061.680
(13,5%)
000000000000755.0700000000755,07 Einw./km² 136
Murcia
(spanisch Región de Murcia)
Murcia Spanisch Murcia
Localización de la Región de Murcia.svg
000000000011313.000000000011.313 km²
(2,2%)
000000001391147.00000000001.391.147
(3,0%)
000000000000122.9700000000122,97 Einw./km² 89
Navarra
(baskisch Nafarroa)
Pamplona Spanisch, Baskisch Navarra
Localización de Navarra.svg
000000000010391.000000000010.391 km²
(2,1%)
000000000605022.0000000000605.022
(1,3%)
000000000000058.220000000058,22 Einw./km² 132
Valencia
(spanisch Comunidad Valenciana, valencianisch Comunitat Valenciana)
Valencia Spanisch, Valencianisch (Katalanisch) Alacant, Castellón, Valencia
Localització del País Valencià respecte a Espanya.svg
000000000023255.000000000023.255 km²
(4,6%)
000000004874811.00000000004.874.811
(10,6%)
000000000000209.6200000000209,62 Einw./km² 96
Name der autonomen Stadt Amtssprache Karte Fläche Einwohner 2007
(Anteil)
Bevölkerungsdichte BIP/Kopf (EU27=100)
Ceuta Spanisch
Localización de Ceuta.svg
000000000000018.500000000018,5 km² 000000000076343.000000000076.343
(0,2%)
000000000004126.65000000004.126,65 Einw./km² 97
Melilla Spanisch
Localización de Melilla.svg
000000000000020.000000000020 km² 000000000068795.000000000068.795
(0,1%)
000000000003439.75000000003.439,75 Einw./km² 95

Siehe auch

Weblinks

 Commons: Autonome Regionen Spaniens – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

Quellen

  1. http://www.elecciones.mir.es/MIR/jsp/resultados/index.htm Spanisches Innenministerium: Ergebnisse spanischer Wahlen seit 1977 (Spanisch)
  2. http://www.boe.es/boe/dias/1977/10/05/pdfs/A22047-22048.pdf Boletín Oficial del Estado: Real Decreto-ley 41/1977, de 29 de septiembre, sobre restablecimiento provisional de la Generalidad de Cataluña (Spanisch)
  3. http://www.boe.es/boe/dias/1978/01/06/pdfs/A00326-00327.pdf Boletín Oficial del Estado: Real Decreto-ley 1/1978, de 4 de enero, por el que se aprueba el régimen preautonómico para el País Vasco (Spanisch)
  4. a b Dieter Nohlen: Spanien: Wirtschaft - Gesellschaft - Politik; ein Studienbuch, 2. Auflage, 2005, S. 279.
  5. http://www.congreso.es/constitucion/ficheros/c78/cons_alem.pdf Spanisches Abgeordnetenhaus (Congreso de Diputados): deutsche Übersetzung der Verfassung v. 29. Dezember 1978
  6. Biblioteca Virtual Miguel de Cervantes: Text der acuerdos autonómicos vom 31. Juli 1981. Abgerufen am 18. Januar 2011 (spanisch).
  7. Biblioteca Virtual Miguel de Cervantes: Text der acuerdos autonómicos vom 28. Februar 1992. Abgerufen am 18. Januar 2011 (spanisch).
  8. Biblioteca Virtual Miguel de Cervantes: Text der acuerdos autonómicos vom 28. Februar 1992. Abgerufen am 18. Januar 2011 (spanisch).
  9. Ministerio de Política Territorial: Boletín Estadistico del Personal al Servicio de las Administraciones Públicas. Januar 2010, abgerufen am 13. Oktober 2010 (spanisch).
  10. Entscheidung des Verfassungsgerichts v. 25. Juli 2000, ATC 201/2000 (betr. Melilla)
  11. Entscheidung des Verfassungsgerichts v. 25. Juli 2000, ATC 202/2000 (betr. Ceuta)
  12. Instituto Nacional de Estadistica, 2006
  13. anders als das Katalanisch bzw. Valencianisch in Katalonien, Valencia und Balearen, das Baskisch im Baskenland und Teilen Navarras und das Galicisch in Galicien hat das Asturisch oder "bable" in Asturien nicht den Rang einer Amtssprache im Sinne des Art. 3.2 der Spanischen Verfassung, genießt aber nach Art. 4.1 des Autonomiestatuts Schutz und Förderung durch die Autonome Gemeinschaft

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