- Fahrverbot (Deutschland)
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Ein Fahrverbot ist ein Verbot, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art zu führen.
Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, wenn jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Das Fahrverbot kann mit einer Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten verhängt werden. Es wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar - auch dann, wenn der Führerschein noch nicht in Verwahrung gegeben wurde und sich noch im Besitz des Inhabers befindet. Das Verbotsende wird allerdings abhängig von dem Tag berechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Erfolgt die Abgabe verspätet, verlängert sich also die Dauer des Verbotes. Ein Fahrverbot wird im Monatsrhythmus verhängt, also z. B. vom 3. März bis 3. April eines Jahres.
Inhaltsverzeichnis
Abgrenzung
Das Fahrverbot als Nebenstrafe unterscheidet sich von der Entziehung der Fahrerlaubnis (umgangssprachlich: Führerscheinentzug). Das Fahrverbot knüpft dogmatisch an der Schuld des Tatverhaltens des Fahrers an, wohingegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als richterliche Maßnahme der sog. Maßregel der Besserung und Sicherung bereits an der Rechtswidrigkeit der Tat festgemacht wird. Letztere wird ausgesprochen, wenn jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheint. Unterschieden werden in Deutschland folgende Formen:
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann von der Verwaltungsbehörde nach § 3 und § 4 StVG ausgesprochen werden.
- Ferner gibt es die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB.
Bußgeldverfahren
- Ein Fahrverbot mit einer Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten kann ferner nach § 25 StVG wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder durch das Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung als Nebenfolge neben einer Geldbuße verhängt werden. Auch hier kann das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam werden und führt bei Zuwiderhandlung zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In bestimmten Fällen (vgl. dazu § 25 Abs. 2a StVG) kann allerdings angeordnet werden, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber 4 Monate nach Rechtskraft. In diesem Fall kann der Betroffene durch Abgabe des Führerscheins den Zeitpunkt, in dem das Fahrverbot wirksam wird, selbst bestimmen.
- Regelfahrverbote sieht die Bußgeldkatalogverordnung (§ 4) vor bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h und außerorts um mehr als 40 km/h, bei einer zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung zum ersten Verstoß, bei Unterschreiten eines Sicherheitsabstandes von 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h, bei Überholen oder Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung, bei Rotlichtverstößen mit Gefährdung oder bei mehr als 1 Sekunde Rotlicht, bei Kfz-Fahren mit 0,5 ‰ oder mehr Blutalkoholgehalt, bei Führen eines Kfz unter Einfluss berauschender Mittel (z. B. Drogen) (Stand: Dezember 2007).
Vollstreckung des Fahrverbots
Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.
Die Vollstreckung des Fahrverbots beginnt mit der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung. Wird der Führerschein nicht freiwillig in amtliche Verwahrung gegeben und reagiert der Betroffene auch nicht auf die Aufforderung der Behörde, den Führerschein zu übersenden, erfolgt regelmäßig ein Vollstreckungsversuch im Rahmen einer Beschlagnahme. Hat man den Führerschein verloren, ist bei der Vollstreckungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass man nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist.
Absehen vom Regelfahrverbot
Von einem im Bußgeldverfahren verhängten Fahrverbot kann im Einzelfall abgesehen werden. Sowohl die Tatsituation selbst, also auch die Person des Fahrers können Abweichungen vom Regelfall begründen. Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden (§ 4 Abs. 4 BKatV).
Generelle Fahrverbote
Weiterhin gibt es seit den 70er Jahren generelle Fahrverbote, deren Ziel Energieeinsparung, Schutz von Anwohnern oder der Umwelt sind. Dazu gehören das Sonntagsfahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen in Deutschland und für über 3,5 Tonnen in der Schweiz.
Das Wochenendfahrverbot für LKW in Österreich gilt für Samstag und Sonntag.
Ein generelles Nachtfahrverbot für Motorfahrzeuge über 3,5 Tonnen gibt es nur in der Schweiz. Auf deutschen Fernstraßen kann ein solches Fahrverbot auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) nur unter sehr eng begrenzten Ausnahmefällen angeordnet werden.
Weitere generelle Fahrverbote werden bei Überschreitung von Gesundheitsgrenzwerten erlassen (Ozon, Feinstaub, Smog). Besonders im Winter treten auch solche wegen Eis- und Schneeglätte auf, im übrigen Jahr wegen Sturm- bzw. Orkanböen. Sie können auch von den Bundesländern angeordnet werden.
Weblinks
- Der erläuterte Verkehrszeichenkatalog: Zeichen 250 Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art
- Unterschied Fahrverbot / Führerscheinentzug
- ausführlich: Vollstreckung des Fahrverbots
Siehe auch
- Sonntagsfahrverbot für Lastwagen
- Wochenendfahrverbot
- Autofrei
- Charakterliche Eignung
- Fahrerlaubnis
- Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Sanktionenrecht (Deutschland)
- Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)
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