Grenzwert (Rechtswissenschaft)

Grenzwert (Rechtswissenschaft)

In der Rechtswissenschaft und in den Bereichen des Arbeitsschutzes, des Verbraucherschutzes und des Umweltschutzes verwendet man den Begriff Grenzwert für

  • eine maximal in einem bestimmten Zusammenhang (z. B. Arbeitsplatz) zulässige Menge/Konzentration eines umweltschädlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffes (der z. B. krebserregend, keimzellverändernd, fruchtschädigend oder Allergien hervorrufend ist)
  • oder eine sonstige messbare maximal zulässige gesundheitsschädliche oder belästigende Störgröße, z. B. für Lärm, Elektrische Felder oder für Radioaktivität.

Grenzwerte sind also rechtliche Festlegungen, die in der Regel auf wissenschaftlichen Erkenntnissen über Schädlichkeit und Gefährlichkeit von Störgrößen beruhen.

In manchen Fällen spielen neben der Schädlichkeit von Störgrößen auch Kosten/Nutzenüberlegungen oder politische Prioritäten eine Rolle für die Festlegung von Grenzwerten. So etwa müssen in Deutschland Lärmgrenzwerte, die beim Neubau oder Ausbau von Straßen einzuhalten sind und auf Erkenntnissen hinsichtlich der Schädlichkeit von Lärm, etwa der Verursachung von Herz- und Kreislauferkrankungen, beruhen, nicht an bestehenden Straßen eingehalten werden. Dort ist erst bei einem viel höheren Wert eine Sanierung vorgesehen( 16. Straßenlärmschutzverordnung).

Neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Stoffen oder Störgrößen oder Neubewertungen können zu einer Verschärfung also Absenkung von Grenzwerten oder zu einer Erhöhung von Grenzwerten führen. So erhöhte z. B. das CONTAM-Gremium der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit auf einen Vorschlag aus den Codex Alimentarius hin den Grenzwert für das Schimmelpilzgift Aflatoxin in Lebensmitteln.[1]

Inhaltsverzeichnis

Arbeitsschutz

Im Bereich des Arbeitschutzes zum Beispiel bewertet die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) schon seit den 1950er Jahren die Arbeitsstoffe bezüglich ihrer krebserzeugenden, keimzellverändernden, fruchtschädigenden und sensibilisierenden Wirkung. Sie stellt Grenzwerte auf und erarbeitet analytische Methoden zu deren Kontrolle. Daraus entstehen die MAK- und BAT-Werte-Listen als Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsschutzmaßnahmen. MAK steht dabei für Maximale Arbeitsplatz-Konzentration und BAT für Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwerte.

Die DFG definiert die Liste wie folgt: „Die MAK- und BAT-Werte-Liste enthält Vorschläge für die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Aerosol in der Luft am Arbeitsplatz oder in biologischem Material, die nach gegenwärtigem Kenntnisstand auch dann, wenn sie dem Stoff langfristig täglich acht Stunden ausgesetzt sind, die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt. Außerdem klassifiziert die Senatskommission die Arbeitsstoffe entsprechend ihrer krebserzeugenden, keimzellverändernden, fortpflanzungsgefährdenden, sensibilisierenden oder hautresorptiven Wirkung.“[2]

Diese Empfehlungen werden durch Rechtsetzung, nämlich die Gefahrstoffverordnung, deren heutige Rechtsgrundlage das auf EU-Recht beruhende Arbeitsschutzgesetz ist, rechtlich verpflichtend, d. h. Betriebe oder Behörden müssen dafür sorgen, dass die maximal zulässigen Konzentrationen des Stoffes in der Atemluft nicht überschritten werden.

Umweltschutz

  • Um den maximal zulässigen Eintrag von anorganischen und organischen Schadstoffen durch Klärschlamm auf Ackerböden auf ein pflanzenbaulich und umwelttoxikologisch unbedenkliches Maß zu beschränken, enthält die Klärschlammverordnung, die auf dem Abfallgesetz beruht, zahlreiche Grenzwerte für diese Schadstoffe.

Verbraucherschutz

Trinkwasser

Lebensmittel

§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel

(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,

2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen,

3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3) geändert worden ist, nicht entsprechen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,

b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,

c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,

2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot

a) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder

b) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen.

Entsprechende Ermächtigungen im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch gibt es auch für Futtermittel, Kosmetik und Bedarfsgegenstände.

Radioaktivität

Grenzwerte für die Belastung durch Radioaktivität finden sich zum Beispiel in § 5 der Strahlenschutzverordnung.[4]

Einzelnachweis

  1. http://www.efsa.europa.eu/de/scdocs/scdoc/446.htm
  2. DFG Deutsche Forschungsgemeinschaft: Gesundheitschutz am Arbeitsplatz
  3. aktuelle Grenzwerte
  4. http://bundesrecht.juris.de/strlschv_2001/__5.html

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