Bergfreiheit

Bergfreiheit

Bergfreiheit ist ein Begriff des Bergrechts. Sie bezeichnet das vom Grundeigentum unabhängige und jedermann eingeräumte Recht, bestimmte Bodenschätze zu suchen und zu gewinnen, wobei der gesamte Vorgang durch Gesetze geregelt ist und unter staatlicher Aufsicht steht.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung und historische Bedeutungen

Der Begriff der Bergfreiheit entstand in Folge der Entkoppelung der Bodenschätze vom Grundeigentum, die mit der Entwicklung des Bergregals im Hochmittelalter einherging. Seither wurde der Begriff Bergfreiheit in verschiedenen Bedeutungen verwendet, am wichtigsten sind:

  1. Bergfreiheit im engen, eigentlichen Sinn mit direktem Bezug auf die Bodenschätze, deren Gewinnung im Prinzip durch jedermann erfolgen kann, wenn auch unter Einhaltung bestimmter rechtlicher Regelungen oder Einschränkungen. Dazu konnte der Landesherr oder Staat als Inhaber des Bergregals die Gewinnung der Bodenschätze für frei erklären oder die Bodenschätze gelten – wie heute in Deutschland – als herrenlos.
  2. Bergfreiheit oder Bergfreiheiten als Begriff für bestimmte, eventuell zeitlich befristete Rechte, die vom Landesherren oder Staat zur Förderung des Bergbaus erlassen wurden, wie z. B. die württembergischen Bergfreiheiten von 1530, 1558, 1574 und 1597. Oft wurden sie durch zeitlich unbefristete Bergordnungen ergänzt, die umfangreiche Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthielten.
  3. Bergfreiheit als Sammelbegriff für das freie Recht auf die Gewinnung der Bodenschätze und die zusätzlichen aus Gewohnheitsrecht entwickelten oder durch die Landesherren gewährten Rechte des Bergbaus und seiner Angehörigen, wie Gewerbefreiheit, eigene Gerichtsbarkeit, Zoll- und Abgabenbefreiungen etc.
  4. Schließlich kann sich der Begriff Freiheit auch auf die persönliche Freiheit der Bergleute beziehen, die sie vom Großteil der überwiegend ländlichen Bevölkerung unterschied.

Mit dem Bergregal, das schon im Spätmittelalter in die Verfügungsgewalt der Landesherren kam, fiel den Landesherren auch die Ausgestaltung des Bergrechts und der Bergfreiheit zu, so dass beide in den zahlreichen deutschen Territorien sehr unterschiedliche Ausprägungen erfuhren. Zwar existierten weit verbreitete Übereinstimmungen, aber keine reichsweit gültigen Festlegungen. Eine stärkere Vereinheitlichung erfolgte erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch die Verbreitung des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten und 1982 durch das Bundesberggesetz. Gleichzeitig wurden im 19. Jahrhundert die meisten Bergfreiheiten wie die eigene Gerichtsbarkeit abgeschafft oder hinfällig, da wesentliche Elemente wie persönliche Freiheit oder Gewerbefreiheit nunmehr allen Bürgern zugestanden wurden. Somit blieb allein die erstgenannte Bedeutung erhalten.

Grundlagen

Früher wurde in den Gebieten, in denen Bergbau in größerem Umfang betrieben wurde, das Bergwerksgut als ein Gemeingut des Volkes betrachtet, nach dem jedermann suchen und es gewinnen durfte. Voraussetzung dafür war, dass die Person sich einen unterirdischen Raum (Grubenfeld) zuteilen ließ, in welchem sie Bergbau betreiben konnte. Die Zuteilung erfolgte durch den Gutsherrn, der die Vogtei über den Ort ausübte. Später wendeten die Kaiser und Landesherren den Begriff der Regalität auch auf den Bergbau an. In seiner Goldenen Bulle regelte Kaiser Karl IV., dass die Könige von Böhmen sowie alle geistlichen und weltlichen Kurfürsten sämtliches Gold, Silber, Kupfer, Zinn, Blei und Eisenerze sowie das Salz mit allen Rechten und Freiheiten besaßen. Da die Gewinnung dieser Bodenschätze im Interesse der Landesherren lag, überließen sie das Wagnis und die Mühen, die Bodenschätze durch bergmännische Tätigkeiten zu gewinnen, anderen Bergbauwilligen.[1] Durch die Freierklärung des Bergbaues gestattete der Landesherr als oberster Bergherr jedermann - unter bestimmten, durch besondere Berggesetze und Verordnungen geregelten Voraussetzungen - das Recht der Gewinnung von im Bergfreien liegenden Mineralien.[2] Durch die Bergfreiheit war es somit Privatpersonen möglich, gegenüber anderen Privatpersonen und auch gegenüber dem Staat auf deren Grundeigentum ein Bergeigentum zu erwerben. Dieses war und ist jedoch, wie alle anderen Rechte in einem Staat, nur möglich unter Einflussnahme der Staatsgewalt.[3]

In der Feudalzeit bezeichnete die Bergfreiheit eine Sammlung von Rechten sowie die Entbindung von Pflichten, die einer Ansiedlung von ihrem Landesherren zugestanden wurden, um den Bergbau zu fördern.[4] Dazu zählten unter anderem die Steuerbefreiungen, eine eigene Gerichtsbarkeit sowie verschiedene Sonderrechte wirtschaftlicher Art.[5] In einigen Bergbaustädten brauchten die Bewohner zudem auch kein Schutzgeld zahlen und zahlten nur geringe Abgaben, wie das Pfarr- und das Baugeld, sowie in die Bergbaukasse eine selbst bewilligte Bieraccise zur Unterstützung des Bergbaus.[6] Bergfreiheiten ähnelten also in gewisser Weise den Stadtrechten. Eine Beteiligung am Gewinn der so entstehenden Tätigkeiten kam dem jeweiligen Landesherren in Form von bestimmten Steuern und Abgaben zugute.[7] Aufgrund der Bergfreiheiten durften in den Bergstädten neben den Bergleuten nur die Geistlichen und Künstler sowie die notwendigsten Handwerker wohnen. Damit sich die Preise für Lebensmittel und der Verbrauch des Holzes nicht erhöhten, durften sich Fremde nur mit einer schriftlichen vom Berghauptmann unterschriebenen Erlaubnis in der Stadt niederlassen.[6]

In einigen Bergbaurevieren war man darauf angewiesen, dass auch ausländische Bergleute sich im Bergbau beteiligten. Im Harzer Bergbaurevier sicherte die erste Bergfreiheit aus dem Jahr 1532 auch ausländischen Bergleuten die Rechte zu.[8]

Das Bergfreie

Als Bergfreies oder im Freien liegendes Feld bezeichnete man einen Bezirk oder ein Feld, das gemäß dem Bergregal noch dem Landesherrn gehörte. Diese im Freien liegenden Felder wurden unter bestimmten Vorbehalten und gemäß den jeweiligen Berggesetzen auch an Privatpersonen in der entsprechenden gesetzlichen Feldgröße als Grubenfeld verliehen. Voraussetzung hierfür war die Freierklärung des Bergbaus oder der bereits eingetretene Freibau.[9] Das Bergwerksgut - in der Regel der Bodenschatz - wird als bergfrei bezeichnet, weil es nur zu Gunsten der bergmännischen Benutzung und somit nur für den Bergbau und dessen Bergwerksunternehmer für frei erklärt wird.[4] Als bergfrei galt ein Feld, das entweder noch nicht gemutet worden war, oder ein Feld, das nach erfolgter Freifahrung wieder ins Bergfreie gefallen war.[5] Felder, die wieder ins Bergfreie gefallen waren, konnten genauso wie im Freien liegende Felder unter Beachtung der jeweiligen Berggesetze an einen neuen Muter verliehen werden.[10] In einem verliehenem Grubenfeld fand jedoch keine Bergfreiheit mehr statt, es durfte dort auch durch einen neuen Muter nicht mehr geschürft werden.[4]

Obwohl der Begriff "bergfrei" in den Berggesetzen eindeutig geregelt war, gab es in der Mitte des 19. Jahrhunderts unterschiedliche Auffassungen der einzelnen Bergämter darüber, ab welchem Zeitpunkt ein Feld als "nicht mehr bergfrei" anzusehen war. In einer Erläuterung zum Min. Erl. vom 13. März 1854 wurde durch das königlich preußische Oberbergamt festgelegt, dass Felder, die durch Mutung in Anspruch genommen sind, schon ab dem Zeitpunkt der angenommenen Mutung als nicht mehr bergfrei galten. Dies führte zu Problemen insbesondere dann, wenn für ein Feld mehrere Mutungen eingelegt wurden. Verschärft wurden diese Probleme, wenn bei einer angenommenen Mutung die Fundstelle noch nicht besichtigt worden war. Nach einer Befahrung der Örtlichkeiten wurde dann oftmals die ältere Mutung bevorzugt und die jüngere Mutung zurückgewiesen. Bei Längenfeldern kam es vor, dass die Lage der Fundgrube oder der gemuteten Maaßen nicht bestimmbar war. In solchen Fällen mussten zunächst alle Mutungen angenommen werden und so lange für rechtskräftig angesehen werden, bis sich nach genauer Untersuchung ergab, ob die jüngere Mutung gegenüber der älteren Mutung weichen musste. Bei dieser Untersuchung wurde auch festgelegt, wie weit die jeweilige Mutung im Feld weichen musste.[11]

Privilegien

Die als Bergfreiheiten von den Landesherren gewährten Privilegien sollten vorrangig der Förderung des Bergbaus und damit indirekt der Vermehrung der Einnahmen dienen, die der Landesherr aus dem Bergzehnt und anderen Abgaben schöpfte. Ein Teil der Privilegien diente dazu, die Versorgung der Bergleute und des Bergbaus mit Verbrauchsgütern sicherzustellen, indem der Bezug des Grubenholzes aus landesherrlichen Wäldern geregelt, den Bergleuten Land zur Ansiedlung zugeteilt, Wegerechte eingeräumt wurden etc. Auch die Befreiung von Zöllen, Wegegeld oder die Gewerbefreiheit förderten die Versorgung des Bergbaus, der oft in abgelegenen Regionen lag. Schließlich enthielten die Bergfreiheiten oft zeitlich befristete Befreiungen oder Minderungen der Bergwerksabgaben, um eine zügige Aufnahme des Bergbaus zu fördern. Die einzelnen Regelungen konnten dabei für die jeweiligen Siedlungen und Bergstädte als Ganzes oder für die Bergleute oder Gewerken gelten.[5] Die Privilegien konnten sich zwischen den einzelnen Revieren unterscheiden und zeitlich Veränderungen unterworfen sein, indem z.B. die Zollbefreiung und das freie Geleit, aber auch die Halbierung bestimmter Steuern, wie der Tranksteuer und der Landsteuer gewährt wurden.

Bei den Privilegien für die mit dem Bergbau beschäftigten Personen wurde unterschieden zwischen den Privilegien für die Bergleute und den Privilegien für die Gewerken. Als Bergleute galten sowohl die einfachen Bergarbeiter als auch die Bergbeamten. Zu den Privilegien der Bergleute zählten neben der eigenen Berggerichtsbarkeit für sich und ihre Kinder auch die Befreiung vom Militärdienst. Sie waren aber auch von der Konstributions- und der Quatembersteuer gänzlich befreit und durften eine eigene Uniform tragen, die sie von anderen Ständen unterschied. Sie waren wie die anderen Bewohner der Bergstädte der sogenannten Kreismoderation teilhaftig. Die Bergleute hatten beim Verkauf von Häusern und Grundstücken das Vorkaufsrecht. Auch hatten sie in einigen Bergbaurevieren zu bestimmten Zeiten im Jahr einen Teil der Jagd- und Fischgerechtigkeit. In der Bergstadt Sankt Andreasberg durften die Bergleute sogar eigenes Bier brauen und fremdes Bier ausschenken.

Für die Gewerken bestanden die Privilegien darin, dass sie die Schichtmeister und Lehnträger beim Bergamt frei wählen konnten. Die Gewerken konnten wegen Schulden auf ihre Bergwerksanteile (Kuxe) nur unter besonderen Umständen oder teilweise überhaupt nicht ausgeklagt werden. Ihre Bergwerksanteile konnten ihnen nicht aufgrund eines Verbrechens aberkannt werden. Auch waren sie für alle Bergmaterialien vom Zoll-, Geleit- und Einfuhrgeld befreit. Auch hatten die Gewerken auf Kuxe, die sich im Retardat befanden, das Angebots- und Vorzugsrecht. Bei neu errichteten Berggebäuden gab es in einigen Bergbaurevieren für die ersten sechs Jahre eine Befreiung vom Quartalgeld, vom Zehnten und vom Zwanzigsten.[6]

Einschränkungen

Die Bergfreiheit galt in den älteren Berggesetzen zunächst unbeschränkt für jedermann. Im Laufe der Jahre wurden jedoch durch Verordnungen mehrere Einschränkungen festgesetzt. Insbesondere im Königreich Böhmen waren bestimmte Personen und Personengruppen, Körperschaften und Stände in der Bergfreiheit teilweise oder sogar ganz eingeschränkt. Ausgenommen von der allgemeinen Bergfreiheit - bezogen auf alle Berglehnsobjekte - waren Mitglieder eines Klosters oder Stiftes, Juden sowie türkische Untertanen und ihre Frauen. Begründet wurde dies in den Verordnungen folgendermaßen:

  • Da die Mitglieder von Stiften und Klöstern ein Armutsgelübde abgelegt haben, dürfen sie kein Privateigentum erwerben. Durch den Erwerb von Privateigentum würde alles, was die Mitglieder erwerben und ins Kloster einbringen, nicht der einzelnen Person, sondern der geistlichen Körperschaft zufallen.
  • Juden war nach den bestehenden Verordnungen, wie z.B. der Circularverordnung vom 10. Juni 1770, das Betreten der Bergwerke untersagt. Durch spätere ausdrückliche Verfügungen (Sub. Verordnung vom 2. Juni 1815) war es ihnen verboten, ein Berglehn oder Teile davon zu erwerben.
  • Türkische Untertanen galten gemäß mehrerer Hofdekrete zum Besitz von sogenannten Realitäten überhaupt und von Bergentien insbesondere als ungeeignet.

Teilweise vom Erwerb einiger gewisser Bergbaugegenstände ausgeschlossen waren Stifte und Klöster, die dem Amortisationsgesetz unterlagen, Beamte, die bei Berggerichten und Bergämtern die landesfürstlichen und lehnsobrigkeitlichen Angelegenheiten regelten, und deren Frauen und im Haushalt lebende Kinder sowie Hof- und sonstige Bergräte. Auch dies war durch verschiedene Verordnungen und Dekrete geregelt. Privatgewerkschaftliche Beamte und Eigenlöhner, die bei den Gewerken als Steiger angestellt waren, waren von dieser Einschränkung nicht betroffen.[10]

In Österreich galt die Bergfreiheit nicht für die bergbauliche Gewinnung von Kochsalz. Dies war aufgrund des österreichischen Berggesetzes nicht möglich, da es für die Kochsalzgewinnung aufgrund besonderer Gesetze (Zoll- und Staatsmonopolverordnung vom 11. Juli 1835) ein Salzmonopol für den österreichischen Staat gab. Ausnahme bildete das Seesalz, dessen Gewinnung teilweise durch private Betriebe getätigt wurde, welche jedoch das gesamte gewonnene Salz zu einem festgesetzten Preis an den Staat abliefern mussten. Grund für das Salzmonopol war die Preisbestimmung als Monolpolist und die damit verbundenen Steuereinnahmen des österreichische Staat durch den Kochsalzverkauf.[12]

Rechte des Landesherrn

Zu Beginn der Bergfreiheit stand dem Landesherrn (Bergherrn) der Erlös der dritten Schicht jeder Zeche zu, er musste jedoch auch die jeweiligen Kosten übernehmen. Diese Modalitäten wurden später dahingehend geändert, dass dem Bergherrn der landesherrliche Zehnt zustand, der vom königlichen Zehntner eingenommen wurde. Ein weiteres Recht war im bestimmten Umfang das Vorkaufsrecht auf Grundstücke. Dem Bergherrn stand der Bergzehnt von allen Zechen zu, die in Ausbeute standen. Weitere Einnahmen, die dem Bergherrn zustanden und von den Bergwerksbesitzern zu zahlen waren, waren das Quatembergeld, der Schätzesatz und das Lade- und Waaggeld. Diese Einnahmen standen dem Bergherrn jedoch nur zu, wenn er entsprechende Verordnungen über diese Einnahmen erlassen hatte.[13]

Bergstädte

Aus der Gewährung von Bergfreiheiten entstanden die sogenannten Freien Bergstädte. Die Stadt Schneeberg wurde von ihrem Landesfürsten mit den Bergfreiheiten "begnadet".[4] Verschiedene ehemalige Bergstädte und -dörfer enthalten aufgrund der erlangten Bergfreiheit das Wort „frei“ oder „Freiheit“ in ihrem Namen: Zum Beispiel die Stadt Freiberg in Sachsen,[14] der Markt Freihung in Bayern/Oberpfalz,[15] oder das Dorf Freiheit im Harz, das heute ein Ortsteil von Osterode am Harz ist. Die Bergmannssiedlung Bergfreiheit im Kellerwald wurde unter diesem Namen 1561 gegründet und ist heute ein Ortsteil von Bad Wildungen. Auch das Dorf Silbach im Sauerland trägt seit 1559 den Titel "Bergfreiheit" und feiert 2009 das 450-jährige Jubiläum.[16]

Heutige Regelungen

Im modernen bergrechtlichen Sinne bedeutet Bergfreiheit die Freiheit jedes Bergbauwilligen, bergfreie Bodenschätze aufzusuchen, unabhängig von der Tatsache, ob ihm der Grund und Boden gehört. Hierzu bedarf es nach dem Bundesberggesetz einer Erlaubnis. Um bergfreie Bodenschätze zu gewinnen, bedarf es einer Bewilligung oder des Bergwerkseigentums.[17]

Literatur

  • Wilhelm Westhoff, Wilhelm Schlüther, Raimund Willecke: Die Deutsche Berggesetzgebung: von den Anfängen bis zur Gegenwart. Verlag Glückauf, Essen 1977, ISBN 3-7739-0210-7, S. 313.
  • Wirtschaftsvereinigung Bergbau e.V. (Hrsg.): Das Bergbau-Handbuch. 5., neubearbeitete Auflage. Verlag Glückauf, Essen 1994, ISBN 3-7739-0567-X, S. 319.

Einzelnachweise

  1. G. R. Bauer: Ueber das Eigenthumsrecht an den unterirdischen Mineralschätzen und die Reformen, welche die Gesetzgebung in Ansehung desselben zu bewirken hat. Verlag von J. W. Engelhardt, Freiberg 1849
  2. Carl Hartmann: Handwörterbuch der Berg-, Hütten- u. Salzwerkskunde der Mineralogie und Geognosie. Erster Band, Zweite gänzlich neu bearbeitete Auflage, Buchhandlung Bernhard Friedrich Voigt, Weimar 1859
  3. Franz Xaver Schneider: Lehrbuch des Bergrechtes für die gesammten Länder der österreichischen Monarchie. Gedruckt bei K. Gerzabek, Prag 1848
  4. a b c d Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871
  5. a b c Bergmännisches Wörterbuch. Johann Christoph Stößel, Chemnitz 1778
  6. a b c Swen Rinmann: Allgemeines Bergwerkslexikon. Zweyter Theil, Fr. Chr. W. Vogel, Leipzig 1808
  7. Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der Preussischen Lande. F.C. Eisen's Königliche Hof-Buch- und Kunsthandlung, Köln 1858
  8. C. G. Fr. Bredelow: Der Harz. Verlag von C. W. Ramdohr's Hof- Kunsthandlung, Braunschweig 1846
  9. Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869
  10. a b Johann Ferdinand Schmidt: Versuch einer systematisch geordneten Darstellung des Bergrechtes im Königreiche Böhmen. Erster Band, Druck und Papier von Gottlieb Haase Söhne, Prag 1833
  11. H. Gräff: Handbuch des preußischen Bergrechts. Supplement Heft, bei Georg Philipp Aderholz, Breslau 1856
  12. Gustav von Gränzenstein: Das allgemeine österreichische Berggesetz vom 23. Mai 1854 und die Verordnungen über die Bergwerksabgaben. Verlag von Friedrich Manz, Wien 1855
  13. C. F. A. Mittermaier: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Handels-, Wechsel- und Seerechts. Erste Abteilung, Sechste völlig umgearbeitete und sehr vermehrte Ausgabe, Verlag von G. Joseph Manz, Regensburg 1842
  14. Freiberg (Sachsen)
  15. Freihung: Auszug aus der Geschichte von der Gemeinde Freihung.
  16. Sauerlandkurier: 450 Jahre Bergfreiheit in Silbach.
  17. Bundesberggesetz vom 13. August 1980

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