Hypothekarobligation

Hypothekarobligation

Eine Hypothekarobligation im Sinne der schweizerischen Rechtslehre und Praxis ist eine einseitig errichtete Grundpfandverschreibung zur Besicherung einer Forderung[1]. Die Hypothekarobligation ist im schweizerischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. grundbuch Eine solche rechtliche Konstruktion wird, aus der Kombination der Worte Hypothek (als Synonym für Grundpfand) und Obligation (Forderung), als Hypothekarobligation (auch Obligation mit Grundpfandverschreibung) bezeichnet.

Die Rechtspraxis in der Schweiz[2] lässt teilweise[3] zu, dass solche kausalen[4] Schuldanerkenntnisse (Schuldbekenntnisse) in die Form eines Wertpapiers[5] gekleidet werden und dass solche Wertpapiere mittels Grundpfandverschreibung gesichert werden (siehe Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts in BGE 100 II 319 ff, 322).

Die Hypothekarobligation (das Wertpapier) kann grundsätzlich auf Namen oder auf Inhaber errichtet werden.

Im Schuldanerkenntnis verspricht der Schuldner, nur unter Vorlage der Urkunde zu leisten.[6]

Die Praxis der Errichtung von Hypothekarobligation ist auch in der Schweiz nicht unumstritten[7] und findet die Grundlage vor allem in Belastungsgrenzen, die einige schweizerische Kantone für den Schuldbrief gemäss Art 843 ZGB aufgestellt haben. Diese Belastungsgrenze bezüglich des Schuldbriefes findet sich auch im liechtensteinischen Sachenrecht (Art 320 SR).

Literatur

Quellen und Verweise

  1. Vgl. Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts in BGE 93 II 82, 86; 121 III 97, 100).
  2. Vgl. erstmals durch die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts in BGE 49 II 19 sowie Folgeentscheidungen durch BGE 77 II 364, 84 II 353, 93 II 85 und 100 II 319 anerkannt.
  3. Soweit ersichtlich lehnt es der Grossteil der schweizerischen Grundbuchämter ab, eine Hypothekarobligation einzutragen, da entweder jede rechtliche Grundlage im entsprechenden Kanton dafür fehlt oder die noch immer unsichere rechtliche Situation bezüglich der Hypothekarobligationen gerade im sensiblen Bereich des Grundbuchrechts nicht gestützt werden soll.
  4. Abstrakte Schuldversprechungen (Schuldanerkenntnisse) sind dem österreichischen ABGB, dem liechtensteinischen FL-ABGB und Sachenrecht (SR) und dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in diesem Zusammenhang nicht bekannt. Aus der Verpflichtung muss grundsätzlich der Verpflichtungsgrund (causa) ableitbar sein (siehe auch § 937 öABGB und FL-ABGB: "Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung."). Andere Lösung: §§ 780 ff BGB.
  5. Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein Recht derart verbrieft ist, dass es ohne die Urkunde weder verwertet, noch geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann.
  6. Bei Wertpapieren, die als Inhaberpapiere ausgestaltet sind, ist dieses Versprechen automatisch erfüllt, da jeder Inhaber des Papiers beim Schuldner, unter Vorlage der Urkunde, Erfüllung verlangen kann. Daher ist eine besondere Erwähnung des Schuldanerkenntnisses in der Urkunde grundsätzlich nicht erforderlich.
  7. Vgl. für viele: Stellungnahme von Bundesrätin Ruth Metzler (Protokoll der Sitzung des Nationalrates vom 20. März 2001; Amtl Bull Nationalrat: AB 2001 N 290-291).
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