Makler- und Bauträgerverordnung

Makler- und Bauträgerverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Pflichten
der Makler, Darlehens- und
Anlagenvermittler, Anlageberater,
Bauträger und Baubetreuer
Kurztitel: Makler- und Bauträgerverordnung
Früherer Titel: Verordnung zur Durchführung
des § 34c der Gewerbeordnung
Abkürzung: MaBV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 34cVorlage:§/Wartung/buzer Abs. 3 GewO
Rechtsmaterie: Gewerberecht, Baurecht
Fundstellennachweis: 7104-6
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Juni 1974
(BGBl. I S. 1314)
Inkrafttreten am: 1. September 1974
Neubekanntmachung vom: 7. November 1990
(BGBl. I S. 2479)
Letzte Änderung durch: Art. 13 G vom 22. Juni 2011
(BGBl. I S. 1126, 1173 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2011
(Art. 15 Abs. 4 G vom 22. Juni 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Makler- und Bauträgerverordnung, abgekürzt MaBV, ist eine aus der Gewerbeordnung abgeleitete Rechtsverordnung, die im deutschen Gewerberecht vor allem Vorgaben zum Schutz des Immobilienerwerbers bei der Gestaltung und beim Abschluss eines Bauträgervertrages erteilt. Mit ihrer Inkraftsetzung zum 1. September 1974 wurden die bis dahin verbindlichen landesrechtlichen Maklerverordnungen aufgehoben.

Einen Schwerpunkt bildet in der MaBV die Absicherung von Kundengeldern (§§ 2 bis 4Vorlage:§/Wartung/buzer MaBV). Das Recht, Zahlungen eines Erwerbers entgegenzunehmen besteht für einen gewerblichen Bauträger nur dann, wenn ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt, der Grundbucheintrag über eine Auflassung vorgenommen wurde, die Sicherung der Lastenfreistellung erfolgt ist und eine behördliche Baugenehmigung erteilt wurde (§ 3Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 MaBV).

Die Gelder, die der Bauträger vom Erwerber einer Immobilie erhält, muss er entsprechend absichern und darf sie nur für das betreffende Projekt verwenden. Grundsätzlich darf der Bauträger Zahlungen nur bei Baufortschritt entgegennehmen. Die von seinen Kunden empfangenen Zahlungen, muss er im Sinne der getrennten Vermögensverwaltung (§ 6Vorlage:§/Wartung/buzer MaBV) von seinen privaten Geldern strikt trennen. Sofern die genannten Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt werden können, hat der Bauträger die Möglichkeit, gegenüber dem Kunden eine umfassende Bürgschaft zu stellen (§ 7Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 MaBV). Diese soll die Leistungserfüllung bzw. alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner eingebrachten Vermögenswerte absichern. Eine Fertigstellung des Bauobjekts wird durch eine Bürgschaft nach der MaBV nicht garantiert. Für den Fall, dass der Erwerber bereits Zahlungen leistet, obwohl das Objekt noch nicht fertiggestellt ist, sieht die MaBV eine Staffelung vor, die an bestimmten Bauabschnitten orientiert ist (§ 3Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 2 MaBV).

Vereinbarungen zwischen Bauträger und Immobilienerwerber sind nichtig, wenn sie von den Vorgaben der MaBV abweichen (§ 12Vorlage:§/Wartung/buzer MaBV). So sind auch hinzugezogene Notare den Regelungen der MaBV verpflichtet und dürfen nicht davon abweichend beurkunden (§ 14Vorlage:§/Wartung/buzer BNotO, § 4Vorlage:§/Wartung/buzer BeurkG).

Literatur

  • Peter Marcks: MaBV. Makler- und Bauträgerverordnung mit § 34c GewO, sonstigen einschlägigen Vorschriften und MaBVwV. Kommentar. 8. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2009 (mit Nachtrag 2010), ISBN 978-3-406-58404-6.

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