Restrukturierungsgesetz

Restrukturierungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Restrukturierung und
geordneten Abwicklung von Kreditinstituten,
zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für
Kreditinstitute und zur Verlängerung der
Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
Kurztitel: Restrukturierungsgesetz
Abkürzung: RStruktG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Datum des Gesetzes: 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1900)
Inkrafttreten am: überw. 1. Januar 2011
GESTA: D026
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Restrukturierungsgesetz ist ein deutsches Artikelgesetz mit dem Zweck, dass Finanzinstitute hohe Risiken minimieren und die Kosten künftiger Bankenkrisen selbst tragen. Vor allem systemrelevante Banken sollen den Staat nicht länger zu Rettungsmaßnahmen zwingen können. Die Banken sollen Schieflagen frühzeitig und in erster Linie eigenverantwortlich bewältigen.

Dazu bedurfte es neuer gesetzlicher Instrumente. Daher gilt ab 2011 für die Banken ein besonderes Insolvenzverfahren. Alle Kreditinstitute in Deutschland müssen jährlich eine Bankenabgabe in einen „Restrukturierungsfonds” einzahlen. Im Krisenfall sollen die Fondsmittel eingesetzt werden, um eine Bank zu stabilisieren.

Außerdem gelten seit 15. Dezember 2010 zehnjährige statt der früher fünfjährigen Verjährungsfristen für die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten börsennotierter Aktiengesellschaften. Diese Frist gilt auch für Fälle vor diesem Zeitpunkt, wenn die zuvor geltende Verjährungsfrist zu diesem Termin noch nicht verstrichen ist.

Damit staatliche Mittel nicht durch unangemessene Vergütungsleistungen aus einer staatlich gestützten Bank abfließen, begrenzt das Gesetz nun auch die Vergütungen für alle Mitarbeiter, nicht nur für die Vorstände, auf 500.000 Euro pro Jahr.

Gesetzeseinführungen und -änderungen

Mit dem Restrukturierungsgesetz wurden das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG) und das Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG) eingeführt. In das Kreditwesengesetz wurde ein umfangreicher Pflichtenkatalog (§§ 48a–48s KWG) für die Kreditinstitute bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems eingefügt. Das Sanierungs- und Reorganisationsverfahren hat kostenrechtliche Änderungen im Gerichtskostengesetz und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebracht. Im Falle der Liquidierung war im Pfandbriefgesetz die Trennung zwischen insolventen und weiterhin beschränkt operativ tätigen Bankteilen in § 36a PfandBG zu verankern.

Weblinks

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