Neubeginn

Neubeginn

Verjährung ist der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen.

Dies gilt

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Zivilrecht

Die Verjährungsvorschriften des BGB (§§ 194 ff. BGB) wurden durch das sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geändert. So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt seit 1. Januar 2002. Überleitungsvorschriften enthält Art. 229 § 6 EGBGB

Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung, das nicht ins BGB übernommen worden ist, aber in bestimmten landesrechtlichen Regelungen gilt, hat völlig andere Bedeutung. Es hat rechtsbegründenden Charakter.

Verjährungsfristen

Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Wichtige Fälle davon abweichender Fristen:

  • Rechte an einem Grundstück verjähren in zehn Jahren, § 196 BGB.
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, § 197 BGB.
  • Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei beweglichen Sachen (§ 438 BGB).
  • Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren; bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren; im übrigen (z. B. bei Transportverträgen) in drei Jahren (§ 634 a BGB).
  • Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren (§ 651 g Abs. 2 BGB).
  • Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen in 6 Monaten (§ 548 BGB).

Verjährungsbeginn

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des (Kalender-) Jahres (das ist der 31. Dezember um 24:00 Uhr),

  • in dem der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Diese Frist wird als Ultimoverjährung bezeichnet. Der Fristbeginn wird also hinausgeschoben, und zwar auf das Ende des Jahres, in dem alle sonstigen Voraussetzungen zum ersten Mal vorliegen. Dies hat vor allem praktische Gründe und galt schon bei der Verjährung nach altem Recht für Ansprüche nach den §§ 196, 197 BGB a. F. Diese Ultimoverjährung wurde bei der Schuldrechtsreform u. a. von der Anwaltschaft gefordert.

Abweichender Verjährungsbeginn:
  • Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen beginnt die Verjährung, soweit nichts anderes geregelt ist, mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB).
  • Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, z. B. durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung: (§ 201 BGB).
  • Die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache, also nicht mit Vertragsschluss: § 438 Abs. 2 BGB.
  • Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit der Abnahme: § 634 a Abs. 2 BGB.
  • Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte: § 651 g Abs. 2 BGB.
  • Beim Mietvertrag beginnt die oben genannte kurze Verjährung für Ansprüche des Vermieters dann, wenn er die Mietsache zurück erhält, für solche des Mieters mit der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB).

Ablauf und Ende

Den Lauf der Verjährungsfrist können beeinflussen:

Die Hemmung: Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter: § 209 BGB.

Ablaufhemmung gibt es bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter (§ 210 BGB), sowie in Nachlassfällen (§ 211 BGB).

Neubeginn der Verjährung (früher: „Unterbrechung der Verjährung“) tritt nach § 212 BGB ein durch

  • Anerkenntnis des Anspruchs, als solches gilt Abschlagszahlung, Zinszahlung u. a.
  • Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.

Absolute Verjährung: „Auf jeden Fall“, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder sonstigem schadensauslösenden Ereignis.

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis usw. in 30 Jahren von dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB).

Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).

Vereinbarungen über die Verjährung

Vereinbarungen über die Verjährungsfrist (Verkürzung oder Verlängerung der gesetzlichen Fristen) sind grundsätzlich zulässig.

Bei Haftung wegen Vorsatzes kann nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft abgekürzt werden. Unstatthaft ist es ferner, eine längere Verjährungsfrist als von 30 Jahren zu vereinbaren (Abs. 2).

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen Verkürzungsverbote für bestimmte Verjährungsfristen beim Kauf- und Werkvertrag (§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB).

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) kann jedoch weiterhin vereinbart werden. Danach gelten kürzere Verjährungsfristen (§ 13 Nr. 4 VOB/B).

Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei gebrauchten Sachen die Verkürzung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen durch den Unternehmer bis auf ein Jahr statthaft (§ 475 Abs. 2 BGB).

Wirkungen der Verjährung

Der Schuldner bekommt ein (dauerndes) Leistungsverweigerungsrecht, die „Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB). Einrede bedeutet, dass die Verjährung nicht von Amts oder von Gerichts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss.

Die Verjährung führt nicht zum Untergang des Anspruchs. Er bleibt bestehen und stellt einen Rechtsgrund für die erbrachte Leistung dar, die darum nicht rechtsgrundlos im Sinne der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ist und somit auch bei Unkenntnis der Verjährung nicht zurückgefordert werden kann, (§ 214 Abs. 2 BGB).

Mit einem verjährten Anspruch kann aufgerechnet werden, wenn die sogenannte Aufrechnungslage schon bestand, als der Anspruch noch nicht verjährt war (§ 215 BGB).

Von Verjährungsfristen zu unterscheiden sind Ausschlussfristen, die teilweise in gesetzlichen Vorschriften zu finden sind (Beispiel: Anfechtungsfrist wegen Täuschung oder Drohung § 124 BGB), häufig aber vertraglich vereinbart werden und insbesondere im Arbeitsrecht eine große Bedeutung haben. Häufig sind solche Ausschlussfristen für arbeitsrechtliche Ansprüche (aber auch für sonstige Rechte, auch Gestaltungsrechte) in Tarifverträgen zu finden und werden dort auch „Verfallfristen“ genannt, z. B. innerhalb des öffentlichen Dienstes 6 Monate, geregelt im BAT/TVöD. Während der Ablauf einer Verjährungsfrist nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, also nur auf die entsprechende Einrede zu beachten ist, endet bei Ablauf einer Ausschlussfrist das Recht selbst und ist (im Prozess vom Richter) von Amts wegen zu beachten.

Ausschluss- und Verjährungsfristen können zusammentreffen, so muss etwa beim Reisevertrag der Reisende seinen Anspruch wegen Reisemangels einen Monat nach Reiseende geltend machen (Ausschlussfrist), der Anspruch selbst verjährt in zwei Jahren (§ 651 g BGB).

Von der Verjährung zu unterscheiden ist auch die dieser ähnliche Verwirkung.

Strafrecht

Das Strafrecht (einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht) kennt zwei Typen der Verjährung:

Die Verfolgungsverjährung besteht nach der Zeitdauer, nach der ein bestimmtes Delikt nicht mehr verfolgt wird. Es tritt somit ein Verfahrenshindernis ein. Wird das Verfahren dennoch eröffnet, muss es eingestellt werden. Die Verjährungsfrist von Mord und Völkermord wurde 1965 in der Verjährungsdebatte des Deutschen Bundestages diskutiert, mehrfach verlängert und endgültig 1979 aufgehoben. Im Übrigen bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der Strafandrohung des Delikts. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat.

Die Vollstreckungsverjährung tritt ein, wenn das Urteil als Strafe oder Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB in Folge Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden darf. Die Sicherungsverwahrung und die lebenslange Freiheitsstrafe verjähren nicht. Die Verjährungsfristen im übrigen bestimmen sich nach der verhängten Strafe. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung bzw. des Urteils.

Mord und Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen) unterliegen weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung („Mord verjährt nie“). Laufende Verfahren werden bei Tod des Täters lediglich strafrechtlich dauerhaft gehemmt (umgangssprachlich: vorläufig eingestellt).

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Laut § 26 Abs. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Wenn in den ersten drei Monaten ein Bußgeldbescheid ergangen ist, egal ob an den Täter selber oder an den Fahrzeughalter, verlängert sich die Frist entsprechend. Die dreimonatige Verjährungsfrist gilt nur, wenn die Behörde in diesem Zeitraum gar keinen Bußgeldbescheid abgesendet hat. Hierbei ist der Empfang des Bußgeldbescheides nicht entscheidend, es geht vielmehr darum, dass die Behörde in diesem Fall tätig geworden ist.

Öffentliches Recht

Ein Anspruch aus einem Verwaltungsakt unterliegt ebenfalls der Verjährung. Seine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre nach der Unanfechtbarkeit. Wird durch den Verwaltungsakt ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen gewährt, so gilt die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Steuerrecht

Hierbei unterscheidet man nach der deutschen Abgabenordnung zwischen Festsetzungsverjährung (siehe Überschrift vor § 169 AO) und Zahlungsverjährung (§ 228 AO).

Österreich

Zivilrecht

  1. Verjährungsfristen:
    • Dreißigjährige Frist: Die allgemeine Verjährungsfrist des ABGB beträgt 30 Jahre.
    • Dreijährige Frist: In bestimmten Fällen ist die Frist auf 3 Jahre verkürzt, hauptsächlich bei Rechten die normalerweise sehr rasch geltend gemacht werden. (Kaum jemand hebt sich z. B. die Quittungen über Zahlungen beim Bäcker auf.) Insbesondere unterliegen der kurzen Verjährungsfrist:
      • Das Recht auf regelmäßig wiederkehrende Einzelleistungen (Zinsen, Renten, udgl).
      • Forderungen des täglichen Lebens (§ 1486 ABGB).
      • Das Recht, eine letztwillige Verfügung umzustoßen, den Pflichtteil oder seine Ergänzung zu fordern, eine Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen, die Geltendmachung von Irrtum oder Furcht beim Vertragsschluss, der Wegfall der Geschäftsgrundlage, die Verkürzung über die Hälfte (§ 1487 ABGB).
      • Schadenersatzansprüche (ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger).
    • Vierzigjährige Frist: Für einzelne Steuerforderungen gilt eine vierzigjährige Verjährungsfrist.
    • Wirkung: Nach Ablauf der Frist ist die Schuld zwar noch einklagbar, der Schuldner kann jedoch die eingetretene Verjährung einwenden, wodurch er leistungsfrei wird. Dennoch kann aber die Schuld noch wirksam erfüllt werden (Naturalobligation).
  2. Präklusionsfristen (z. B. Gewährleistungsfristen) hingegen vernichten das Recht vollständig.

Strafrecht

Im Strafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckbarkeitsverjährung unterschieden:

  • Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, erlischt die Strafbarkeit.
  • Mit Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung darf eine verhängte Strafe nicht mehr vollzogen werden.

Verfolgungsverjährung

Die Frist dafür beginnt, sobald die strafbare Handlung vollendet ist, bei Dauerdelikten, sobald die strafbare Handlung abgeschlossen wurde. Sie verlängert sich aber dann, wenn der tatbildsmäßige Erfolg erst später eingetreten ist: In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Eintritt des Erfolges.

Die Länge der Verjährungsfrist hängt davon ab, mit welchem Strafausmaß die Handlung bedroht ist:

Verjährungsfrist Tat bedroht mit Höchststrafe
keine (20 Jahre²) Freiheitsstrafe lebenslang oder 10–20 Jahre
20 Jahre Freiheitsstrafe mehr als 10 (aber weniger als 20) Jahre
10 Jahre Freiheitsstrafe 5–10 Jahre
5 Jahre Freiheitsstrafe 1–5 Jahre
3 Jahre Freiheitsstrafe 6 Monate bis 1 Jahr
1 Jahr Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe

²Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren.

Vollstreckbarkeitsverjährung

Die Frist dafür beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Sie hängt vom Ausmaß der verhängten Strafe oder der Art der getroffenen Verfügung ab und beträgt:

Verjährungsfrist Verhängte Strafe oder Art der Verfügung
keine Lebenslange Freiheitsstrafe oder Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter
25 Jahre Freiheitsstrafe >10 Jahre
20 Jahre Freiheitsstrafe 5-10 Jahre
10 Jahre Freiheitsstrafe 1-5 Jahre
5 Jahre Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen
3 Jahre Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen

Werden mehrere Strafen (oder vorbeugende Maßnahmen) gleichzeitig verhängt, richtet sich die Verjährung nach der Strafe oder Maßnahme mit der längsten Verjährungsfrist. Wurden Freiheits- und Geldstrafe gleichzeitig verhängt, werden zur Berechnung der Verjährungsfrist Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe addiert.

Verwaltungsstrafrecht

Unterschieden wird zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung. Weiters gibt es für das Rechtsmittelverfahren eine Berufungsverjährung.

  • Die Verfolgungsverjährung tritt sechs Monate nach Begehung der Verwaltungsübertretung ein. (Ausnahme: Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben: ein Jahr nach Begehung.) Hat die Verwaltungsstrafbehörde bis dahin keine Verfolgungshandlung gesetzt (das ist jede behördliche Handlung gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung), ist die Tat verjährt. Die Übertretung darf nicht mehr verfolgt werden.
  • Die Vollstreckungsverjährung tritt in den meisten Fällen drei Jahre nach Begehung der Verwaltungsübertretung ein: Ab diesem Zeitpunkt dürfen auch vorher verhängte Strafen nicht mehr vollstreckt werden. Die Verjährungsfrist wird allerdings für die Dauer von Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof) gehemmt.
  • Die Berufungsverjährung tritt ein, wenn die Berufungsbehörde (meist UVS) nicht innerhalb von 15 Monaten (ab Einbringung der Berufung) eine Entscheidung fällt. In diesem Fall gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben, das Verfahren ist einzustellen.

Abgabenverfahrensrecht

Im Abgabenrecht gibt es zwei Arten der Verjährung:

  • Bemessungsverjährung ist die Verjährung des Rechts der Abgabenbehörde, eine Abgabe festzusetzen. Sie tritt 5 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Bei Steuerhinterziehung beträgt diese Frist 7 Jahre. Die Verjährung wird durch jede nach außen erkennbare Handlung der Abgabenbehörde unterbrochen, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen wird (z. B. Aufforderung zur Erklärungsabgabe, Bedenkvorhalt, Ergänzungsauftrag). Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres neu zu laufen, in dem sie unterbrochen wurde. Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruchs 10 Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden (absolute Verjährung).
  • Einhebungsverjährung ist die Verjährung des Rechts der Abgabenbehörde, eine bereits fällige Abgabe einzuheben. Sie tritt 5 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Abgabe fällig war. Die Verjährung wird durch jede nach außen erkennbare Handlung der Abgabenbehörde unterbrochen, die zur Durchsetzung des Anspruches unternommen wird (z. B. Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligungen von Zahlungserleichterungen). Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres neu zu laufen, in dem sie unterbrochen wurde.

Schweiz

Siehe unter: Unterbrechung (Recht)

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