Österreichische Unabhängigkeitserklärung

Österreichische Unabhängigkeitserklärung
Basisdaten
Titel: Unabhängigkeitserklärung
Langtitel: Proklamation über die Selbstständigkeit Österreichs vom 27. April 1945
Typ: Politische und staatsrechtliche Willenserklärung[1] bzw.
Bundesverfassungsgesetz[2][3]
Geltungsbereich: Republik Österreich
Fundstelle: StGBl. Nr. 1 / 1945
Inkrafttretensdatum: 1. Mai 1945
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Als österreichische Unabhängigkeitserklärung wird die am 27. April 1945 im Wiener Rathaus von Vertretern der drei Gründungsparteien der Zweiten Republik (SPÖ, ÖVP und KPÖ) unterzeichnete Proklamation über die Selbstständigkeit Österreichs bezeichnet, mit welcher der „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich vom 13. März 1938 für null und nichtig erklärt wurde.[4] Die Erklärung war politische und rechtliche[3] Basis für die am gleichen Tag erfolgte Konstituierung der Provisorischen Staatsregierung unter Vorsitz von Karl Renner.[5]

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Als am 8. Mai 1945 die Bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht in Kraft trat und der Zweite Weltkrieg in Europa damit sein Ende fand, waren alliierte Truppen bereits weit in die so genannten „Donau- und Alpenreichsgaue“ vorgedrungen. Am 13. April 1945 hatten die sowjetischen Truppen den Kampf um Wien, der rund 19.000 deutsche und 18.000 sowjetische Soldaten das Leben gekostet hatte, für sich entschieden. Im späten April und Anfang Mai drangen die Westalliierten von Westen her in das Land vor.

Bereits am 1. April hatte Karl Renner, der erste Staatskanzler der Ersten Republik, Kontakt mit den sowjetischen Truppen aufgenommen, die in das Burgenland vorgedrungen waren. Schon seit 1941 gab es sowjetische Pläne, nach Kriegsende den Staat Österreich wieder herzustellen. 1943 stellten die Alliierten (USA, Großbritannien und Sowjetunion, wenig später auch das „Französisches Komitee für die Nationale Befreiung“), in der Moskauer Deklaration fest, dass sie den Anschluss Österreichs und des Sudetenlandes 1938 an das Deutsche Reich Hitlers für null und nichtig ansehen und die Befreiung Österreichs eines ihrer Kriegsziele sei. Zuvor hatte es, vor allem in Großbritannien, auch andere Denkmodelle gegeben, die neben einem eigenen Staat auch einen föderalistischen „Alpenstaat“ mit Bayern oder eine „Donaukonföderation“, ähnlich der ehemaligen Donaumonarchie, beinhalteten.

Renner erhielt von den Sowjets „grünes Licht“ zur Bildung einer provisorischen Staatsregierung. Ursprünglich wollte Renner nur behilflich sein, eine Regierung zu bilden. Von Stalin erhielt er aber, sobald dieser die Information erhalten hatte, dass Renner noch lebe (er kannte ihn aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg), direkt das Vertrauen für die Regierungsbildung. Daher stand er bei den West-Alliierten im Verdacht, mit den Sowjets zu kollaborieren. In der Folge kam es am 14. April zur Gründung der SPÖ (aus Sozialdemokraten und „Revolutionären Sozialisten“) in Wien sowie am 17. April der ÖVP (Christlichsoziale und Landbund) und der KPÖ.

Am 27. April 1945 – also noch vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges – wurde von diesen drei Parteien die Unabhängigkeit Österreichs erklärt. Am gleichen Tag trat die neu gebildete provisorische Staatsregierung zusammen (zehn Vertreter der SPÖ, neun ÖVP, sieben KPÖ und drei unabhängige). Die Vertreter der KPÖ kamen zumeist direkt aus Moskau, wo sie im Exil gelebt hatten; die Vertreter der beiden anderen Parteien hatten im Land „überwintert“, ihre ins westliche Ausland geflüchteten Gesinnungsgenossen konnten erst ab Sommer 1945 nach Wien zurückkehren.

Anfangs war die Regierung nur von der Sowjetunion anerkannt; die USA, Großbritannien und Frankreich folgten am 20. Oktober 1945 durch einen Beschluss des Alliierten Rates.[6] Ziel der Regierung war die Wiederherstellung der österreichischen Republik auf der Grundlage der Verfassung von 1920 und der Novelle von 1929. Am 25. November 1945 fanden die ersten Nationalratswahlen statt.

Inhalt

Die Unabhängigkeitserklärung besteht aus zwei Teilen. In der Präambel wird auf das völkerrechtswidrige Zustandekommen der Vereinigung und auf das ausbeuterische Verhalten des Deutschen Reichs gegenüber Österreich hingewiesen. Weiters wird auf den Willen der Siegermächte hingewiesen, ein freies und unabhängiges Österreich wieder erstehen lassen zu wollen. Im Anschluss folgt die eigentliche Unabhängigkeitserklärung.

Aus zeitgeschichtlicher Sicht ist bemerkenswert, dass in der Präambel Entrechtung, Beraubung, Vertreibung und Ermordung jüdischer Österreicher und anderer „rassischer“ und religiöser Minderheiten (z.B. Roma und Sinti, Zeugen Jehovas) nicht thematisiert worden sind, ebenso wenig die Beteiligung zahlreicher Österreicher am Terrorregime und am Völkermord.

Präambel

  • Angesichts der Tatsache, dass der Anschluss des Jahres 1938 nicht, wie dies zwischen zwei souveränen Staaten selbstverständlich ist, zur Wahrung aller Interessen durch Verhandlungen von Staat zu Staat vereinbart und durch Staatsverträge abgeschlossen, sondern durch militärische Bedrohung von außen und den hochverräterischen Terror einer nazifaschistischen Minderheit eingeleitet, einer wehrlosen Staatsleitung abgelistet und abgepreßt,endlich durch militärische kriegsmäßige Besetzung des Landes dem hilflos gewordenen Volke Österreichs aufgezwungen worden ist,
  • angesichts der weiteren Tatsachen, dass die so vollzogene Annexion des Landes sofort mißbraucht worden ist,alle zentralen staatlichen Einrichtungen der ehemaligen Bundesrepublik Österreich, seine Ministerien und sonstigen Regierungseinrichtungen zu beseitigen und deren Bestände nach Berlin wegzuführen, so den historisch gewordenen einheitlichen Bestand Österreichs aufzulösen und vollkommen zu zerstören, Österreichs Hauptstadt Wien, die vielhundertjährige glorreiche Residenzstadt, zu einer Provinzstadt zu degradieren, die Bundesländer aller ihrer geschichtlichen Selbstregierungsrechte zu berauben und zu willenlosen Verwaltungssprengeln unberufener und dem Volke unverantwortlicher Statthalter zu machen,
  • und darüber hinaus angesichts der Tatsachen, dass diese politische Annexion Österreichs zur wirtschaftlichen und kulturellen Beraubung Wiens und der österreichischen Bundesländer ausgenützt und mißbraucht worden ist,die Österreichische Nationalbank aufzuheben und ihren Goldschatz nach Berlin zu entführen, alle großen Unternehmungen Österreichs reichsdeutschen Firmen einzuverleiben und so das österreichische Volk aller selbständigen Verfügung über die natürlichen Quellen seines Wohlstandes zu berauben; dass dieser Missbrauch endlich dem österreichischen Volke auch seine geistigen und kulturellen Hilfsquellen verkümmert hat, indem er die unermesslichen Kunst- und Kulturschätze des Landes, welche selbst der harte Friede von Saint-Germain durch ein 20jähriges Verbot vor jeder Veräußerung geschützt hat, der Verschleppung außer Landes preisgegeben hat,
  • und endlich angesichts der Tatsache, dass die nationalsozialistische Reichsregierung Adolf Hitlers kraft dieser völligen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Annexion des Landes das macht- und willenlos gemachte Volk Österreichs in einen sinn- und aussichtslosen Eroberungskrieg geführt hat, den kein Österreicher jemals gewollt hat, jemals vorauszusehen oder gutzuheißen instand gesetzt war, zur Bekriegung von Völkern, gegen die kein wahrer Österreicher jemals Gefühle der Feindschaft oder des Hasses gehegt hat, in einen Eroberungskrieg, der von den Eisfeldern des hohen Nordens bis zu den Sandwüsten Afrikas, von der stürmischen Küste des Atlantiks bis zu den Felsen des Kaukasus viele Hunderttausende der Söhne unseres Landes, beinahe die ganze Jugend- und Manneskraft unseres Volkes, bedenkenlos hingeopfert hat,um zum Schlusse noch unsere heimatlichen Berge als letzte Zuflucht gescheiterter Katastrophenpolitiker zu benützen und kriegerischer Zerstörung und Verwüstung preiszugeben,
  • angesichts dieser Tatsachen und im Hinblick darauf, dass durch die drei Weltmächte in wiederholten feierlichen Deklarationen, insbesondere in der Deklaration der Krimkonferenz und in der Konferenz der Außenminister Hull, Eden und Molotow zu Moskau Oktober 1943 festgelegt worden ist: „Die Regierungen Großbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von Amerika kamen überein, daß Österreich, das erste freie Land, das der Hitlerschen Aggression zum Opfer gefallen ist, von der deutschen Herrschaft befreit werden muß. Sie betrachten den Anschluß, der Österreich am 15. März 1938 von Deutschland aufgezwungen worden ist, als null und nichtig. Sie geben ihrem Wunsche Ausdruck, ein freies und wiederhergestelltes Österreich zu sehen und dadurch dem österreichischen Volke selbst, ebenso wie anderen benachbarten Staaten, vor denen ähnliche Probleme stehen werden, die Möglichkeit zu geben, diejenige politische und wirtschaftliche Sicherheit zu finden, die die einzige Grundlage eines dauerhaften Friedens ist.“
  • Angesichts der angeführten Tatsachen und im Hinblick auf die feierlichen Erklärungen der drei Weltmächte, denen sich inzwischen beinahe alle Regierungen des Abendlandes angeschlossen haben, erlassen die unterzeichneten Vertreter aller antifaschistischen Parteien Österreichs ausnahmslos die nachstehende Unabhängigkeitserklärung.

Unabhängigkeitserklärung

  • Art. I: Die demokratische Republik Österreich ist wiederhergestellt und im Geiste der Verfassung von 1920 einzurichten.
  • Art. II: Der im Jahre 1938 dem österreichischen Volke aufgezwungene Anschluss ist null und nichtig.
  • Art. III: Zur Durchführung dieser Erklärung wird unter Teilnahme aller antifaschistischen Parteirichtungen eine Provisorische Staatsregierung eingesetzt und vorbehaltlich der Rechte der besetzenden Mächte mit der vollen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt betraut. (Anm.: Die Einsetzung erfolgte am gleichen Tag.)
  • Art. IV: Vom Tage der Kundmachung dieser Unabhängigkeitserklärung (Anm.: 1. Mai 1945) sind alle von Österreichern dem Deutschen Reiche und seiner Führung geleisteten militärischen, dienstlichen oder persönlichen Gelöbnisse nichtig und unverbindlich.
  • Art. V: Von diesem Tage an stehen alle Österreicher wieder im staatsbürgerlichen Pflicht- und Treueverhältnis zur Republik Österreich.
  • In pflichtgemäßer Erwägung des Nachsatzes der erwähnten Moskauer Konferenz, der lautet: „Jedoch wird Österreich darauf aufmerksam gemacht, dass es für die Beteiligung am Kriege auf seiten Hitlerdeutschlands Verantwortung trägt, der es nicht entgehen kann, und dass bei der endgültigen Regelung unvermeidlich sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung berücksichtigt werden wird.“, wird die einzusetzende Staatsregierung ohne Verzug die Maßregeln ergreifen, um jeden ihr möglichen Beitrag zu seiner Befreiung zu leisten, sieht sich jedoch genötigt, festzustellen, dass dieser Beitrag angesichts der Entkräftung unseres Volkes und Entgüterung unseres Landes zu ihrem Bedauern nur bescheiden sein kann.
Wien, den 27. April 1945.
Urkund dessen die eigenhändigen Unterschriften der Vorstände der politischen Parteien Österreichs:
Für den Vorstand der österreichischen Sozialdemokratie, nunmehr Sozialistische Partei Österreichs (Sozialdemokraten und Revolutionäre Sozialisten):
Dr. Karl Renner m. p.
Dr. Adolf Schärf m. p.
Für den Vorstand der Christlichsozialen Volkspartei bzw. nunmehr Österreichische Volkspartei:
Leopold Kunschak m. p.
Für die Kommunistische Partei Österreichs:
Johann Koplenig m. p.

Unterzeichner der Unabhängigkeitserklärung

(Die Unterzeichner bildeten den Politischen Kabinettsrat der Provisorischen Staatsregierung, bestehend aus dem Staatskanzler und je einem politischen Staatssekretär [= Minister] von ÖVP, SPÖ und KPÖ.)

Karl Renner 1905.jpg Bundesarchiv B 145 Bild-F018354-0032, Köln, Besuch Bundespräsident von Österreich.jpg Johann Kopleniq 1963.jpg
Karl Renner (um 1905) Adolf Schärf, SPÖ, zweiter von rechts Leopold Kunschak, ÖVP Johann Koplenig, KPÖ (1963)

Wissenswertes

Bei der Wiedererrichtung der Republik Österreich wurden, wie bei der Staatsgründung 1918, vorerst mit dem Wort Staat beginnende Begriffe verwendet (Staatskanzler, Staatssekretär [= Minister], Unterstaatssekretär [= Staatssekretär], Staatsamt [= Ministerium], Provisorische Staatsregierung usw.). Dementsprechend wurde das spätere Bundesgesetzblatt als Staatsgesetzblatt (StGBl.) bezeichnet. Die erste Ausgabe des Staatsgesetzblattes der Zweiten Republik wurde am 1. Mai 1945 publiziert. Die Unabhängigkeitserklärung wurde darin als Nr. 1 der fortlaufend nummerierten Texte veröffentlicht. Daran anschließend wurde als Nr. 2 die Kundmachung über die Einsetzung einer provisorischen Staatsregierung sowie deren Ressortverteilung und Ministerliste veröffentlicht, als Nr. 3 die erste Regierungserklärung an die „Männer und Frauen von Österreich“[7].

In Gedenken an die Unabhängigkeitserklärung wurde am 25. Oktober 1966 das Staatsgründungsdenkmal in Wien errichtet. Vor dem Denkmal auf dem Boden befinden sich Schriftpulte aus Stein und Beton, welche den Text der Unabhängigkeitserklärung aufweisen.

Einzelnachweise

  1. Zitat von Manfried Welan, vgl. Austra-Lexikon
  2. Information im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich: Unabhängigkeitserklärung - Metadaten
  3. a b Teilweise auch als "historisch erstes Verfassungsdokument" bezeichnet, von der die gesamte spätere (Verfassungs-)Rechtslage abgeleitet wurde, vgl. dazu Alexander Balthasar: Die österreichische bundesverfassungsrechtliche Grundordnung unter besonderer Berücksichtigung des demokratischen Prinzips: Versuch einer Interpretation. Springer, Wien New York 2006, ISBN9783211354353, S. 74.
  4. StGBl. Nr. 1 / 1945
  5. StGBl. Nr. 2 / 1945
  6. Adolf Schärf: Zwischen Demokratie und Volksdemokratie. Österreichs Einigung und Wiederaufrichtung im Jahre 1945, Verlag der Wiener Volksbuchhandlung, Wien 1950, S. 25
  7. StGBl. Nr. 3 / 1945

Weblinks

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