- Covered Bond
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Ein Pfandbrief ist eine von einer Pfandbriefbank ausgegebene Anleihe. Der Pfandbrief zeichnet sich dadurch aus, dass dem Investor neben der Bonität der emittierenden Bank im Fall einer Insolvenz dieser Bank zusätzlich eine sogenannte Deckungsmasse zur Verfügung steht. Die letzte Insolvenz einer Pfandbriefbank war im Jahr 1901.
Die Deckungsmasse besteht
- bei Hypothekenpfandbriefen aus Darlehensforderungen, die durch Grundpfandrechte auf Grundstücke besichert sind,
- bei Öffentlichen Pfandbriefen (früherer Name: Kommunalobligationen) aus Forderungen gegen die öffentliche Hand.
- bei Schiffspfandbriefen aus Darlehensforderungen, die durch Schiffshypotheken im Schiffsregister besichert sind, und
- bei Flugzeugpfandbriefen aus Darlehensforderungen, die durch Flugzeughypotheken in einem öffentlichen Register besichert sind. Flugzeugpfandbriefe sind die jüngste Pfandbriefgattung. Während die anderen drei eine teils jahrhundertelange Tradition haben, wurde die gesetzliche Grundlage für Flugzeugpfandbriefe erst mit der Pfandbriefgesetz-Novelle 2009 geschaffen.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Pfandbriefe haben in Deutschland ihren Ursprung im Jahr 1769 in einer "Cabinets-Ordre" Friedrichs des Großen. Sie waren zunächst Wertpapiere, die von so genannten Landschaften, das waren öffentlich-rechtliche Zwangsvereinigungen der adligen Großgrundbesitzer einer bestimmten Region, zum Zwecke der Beschaffung günstigeren landwirtschaftlichen Grundkredits begeben wurden. Dem Pfandbriefinhaber diente als Sicherheit bestimmter Grundbesitz, außerdem haftete subsidiär die Landschaft. Mitte des 19. Jahrhunderts erhielten die ersten Hypothekenbanken das Recht, hypothekarisch gesicherte Kredite durch Pfandbriefe zu refinanzieren. Mit dem Hypothekenbankgesetz, das zusammen mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar 1900 in Kraft trat, wurde dann eine für das gesamte Reich geltende Rechtsgrundlage für die Emission von Pfandbriefen geschaffen. Im Jahr 1927 folgte diesem Beispiel das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute (ÖPG) und im Jahr 1933 das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken.
In Folge der Abschaffung der staatlichen Garantien für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute kam es zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen unter dem am 19. Juli 2005 geltenden Pfandbriefgesetz.
Gesetzliche Grundlage
Einheitliche gesetzliche Grundlage ist seit dem 19. Juli 2005 das Pfandbriefgesetz (PfandBG). Es erlaubt allen Kreditinstituten, die die dafür erforderliche Erlaubnis bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragen und erhalten, Pfandbriefe als Refinanzierungsmittel einzusetzen.
Sicherheit
Die Sicherheit (auch Bonität genannt) eines Hypotheken- oder Schiffspfandbriefes beruht auf mehreren Säulen:
- die Lizenzierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- Deckungswerte: die Verknüpfung des Pfandbriefes mit den der Deckungsmasse zugeordneten Darlehen (§ 4 PfandBG),
- die Beschränkung deckungsfähiger Darlehen auf Darlehensteile innerhalb einer Grenze von 60 % des von Sachverständigen festgelegten Beleihungswerts der beliehenen Immobilien (§ 14 Abs. 1 PfandBG) bzw. Schiffe (§ 22 Abs. 2 PfandBG), der vorsichtigen und dauerhaften Bewertung der zu beleihenden Immobilien bzw. Schiffe,
- Im Falle einer Insolvenz der Pfandbriefbank werden die Pfandbriefgläubiger vor allen anderen Gläubigern aus der Deckungsmasse oder den Deckungsmassen befriedigt (Insolvenzvorrecht). Die Einhaltung der mit dem Deckungsstock verknüpften Vorschriften wird von einem von der BaFin bestellten Treuhänder überwacht (§ 7 PfandBG).
Die Bonität öffentlicher Pfandbriefe beruht auf der Bonität der öffentlichen Hände im In- und Ausland, § 20 PfandBG. Alle Pfandbriefe sind mündelsicher, lombardfähig und deckungsstockfähig.
Pfandbriefe bieten in der Regel eine etwas höhere Rendite als Bundesanleihen, sind jedoch in Hinblick auf die Bonität der Emissionen als ähnlich sicher anzusehen.
Jumbo-Pfandbrief
Ein mit besonderen Eigenschaften ausgestatteter Pfandbrief ist der seit Mai 1995 existierende Jumbo-Pfandbrief. Jumbos haben ein Mindestemissionsvolumen von mehr als einer Milliarde Euro und ein verpflichtendes Market Making. Von einer Anleihe mit Market-Making spricht man dann, wenn sich zumindest drei Banken gegenüber dem Emittenten verpflichtet haben, mit festgelegten Geld-Brief-Spannen während festgelegter Handelszeiten Zwei-Wege-Preise gegenüber anderen Marktteilnehmern zu quotieren. Daher sind diese Anleihen besonders liquide und man erhält beim Handel marktgerechte Kurse.
Verband deutscher Pfandbriefbanken
36 deutsche Pfandbriefbanken haben sich im Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) zusammengeschlossen (früherer Name: Verband deutscher Hypothekenbanken, VDH).
Covered Bonds
Pfandbriefe bilden das größte Segment der mit Covered Bonds bezeichneten Wertpapierklasse. Der Pfandbrief hebt sich von anderen Covered Bonds vor allem dadurch ab, dass seine Grundlagen gesetzlich (nicht lediglich vertraglich) geregelt sind, dass das Pfandbriefgeschäft der Pfandbriefbanken einer besonderen Aufsicht unterliegt und dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch die Wertermittlung für die Immobilien bzw. Schiffe, die als Sicherheit für die ausgelegten Darlehen dienen, genau geregelt hat.
Etliche Marktteilnehmer am europäischen Markt für Covered Bonds haben sich im European Covered Bond Council zusammengeschlossen.
Weblinks
- Der Pfandbrief - Fakten und Daten zu Europas führendem Covered Bond, Ausgabe 2008|2009 - Publikation des vdp
- Deutscher Pfandbrief 2006 - Aktuelle Entwicklungen und internationaler Vergleich - Publikation des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB
- Deutsches Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Verband deutscher Pfandbriefbanken
- European Covered Bond Council
Literatur
Hagen, Dr. Louis: Pfandbriefe. In: Habersack/Mülberg/Schlitt (Hrsg.): Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 2. Auflage, Dr. Otto Schmidt, Köln 2008
Stöcker, Dr. Otmar: Grundzüge des Pfandbriefrechts. In: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.): Bankrechtshandbuch, C. H. Beck, München 2007
Siehe auch
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