Führererlass

Führererlass

Führererlass oder Führerbefehl bezeichnet allgemein mehrere Anordnungen von Adolf Hitler, der den Titel Führer und Reichskanzler für sich beanspruchte. Das Ermächtigungsgesetz von 1933 gab der Reichsregierung die Vollmacht, Gesetze zu erlassen, die auch ohne Zustimmung des Reichstags gültig waren. Damit war das Deutsche Reich ab 1933 eine Diktatur unter Hitler (die Reichsregierung trat nicht als Kollegialorgan in Erscheinung). Durch die Übernahme des Amtes des Reichspräsidenten erhielt Hitler außerdem das Recht, nach Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung sogenannte Notverordnungen zu erlassen. Hitlers Anordnungen waren oft ein eklatanter Verstoß gegen die Menschenrechte und auch ein Bruch der Verfassung.

Im Reichstagsbeschluss vom 26. April 1942 wurde Hitlers Autorität gestärkt:

„Im Kampf des deutschen Volkes um Sein und Nichtsein […] muss der Führer […] – ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein – in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen […] bei Pflichtverletzung nach gewissenhafter Prüfung ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerworbene Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen und ihn im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amte, aus seinem Rang und seiner Stellung zu entfernen.“ (RGBl. 1942 I, S. 247)[1]

Inhaltsverzeichnis

Beispiele

Die nachfolgende Aufzählung ist nicht vollständig und gibt nur Beispiele wieder:

Stiftung eines Deutschen Nationalpreises für Kunst und Wissenschaft

Erlass des Führers und Reichskanzlers des Deutschen Reiches vom 30. Januar 1937[2] über die Stiftung eines Deutschen Nationalpreises für Kunst und Wissenschaft: „Die Annahme des Nobelpreises wird damit für alle Zukunft Deutschen untersagt“.

Führererlass zum Euthanasieprogramm (1939)

Dieses geheime Schreiben Hitlers ermächtigte namentlich bestimmte Ärzte, dass „nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischer Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann“.[3]

Hierzu wurden alle psychisch Kranken mit mehr als fünf Jahren Anstaltsaufenthalt auf besonderen Meldebögen erfasst. Man nimmt an, dass zwischen 60.000 und 80.000 Behinderte dem so genannten „Euthanasie“-Programm, der Aktion T4, zum Opfer fielen.

Planmäßige Ermordung der Juden („Endlösung“)

Unter den Vertretern des Intentionalismus gilt es als gesichert, dass Hitler spätestens seit Sommer 1941 Befehle zur Vernichtung der europäischen Juden (im NS-Sprachgebrauch „Endlösung der Judenfrage“) gegeben habe, auch wenn diese Befehle offenbar nicht in Schriftform ergangen oder als solche erhalten sind. Die Funktionalisten in der NS-Forschung bezweifeln, dass es einen allgemeinen Vernichtungsbefehl gegeben habe.

Siehe auch: Wannseekonferenz, Historikerstreit

Kommissarbefehl

Am 6. Juni 1941 wird der sogenannte Kommissarbefehl von Hitler als „Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare“ erlassen.[4]

Siehe auch: Unternehmen Barbarossa

Führerbefehl an den Oberbefehlshaber des deutschen Afrikakorps Erwin Rommel, 9. Juni 1942

Dieser Befehl erging schriftlich an Generalfeldmarschall Erwin Rommel.[5] Darin wurde angeordnet, dass deutsche politische Flüchtlinge, die auf französischer Seite im Afrikakrieg kämpften, zu erschießen seien. Die Ausführung dieses Befehls wurde von Rommel verweigert.

Siehe auch: Deutsches Afrikakorps

Führerbefehl an Rosenberg, 1. März 1942

Juden und Freimaurer wurden von Hitler bezichtigt, Urheber des Zweiten Weltkriegs zu sein. Reichsleiter Alfred Rosenberg erhielt mit Befehl vom 1. März 1942 die Vollmacht, Büchereien und Archive, deren Eigentümerschaft man Juden oder Freimaurern zuordnete, zu beschlagnahmen.

Führerbefehl vom 19. März 1945 an den Rüstungsminister Albert Speer

Diesem „Nerobefehl“ bzw. Befehl „Verbrannte Erde“ zufolge sollte beim Rückzug der deutschen Armee den feindlichen Streitkräften auf dem Reichsgebiet buchstäblich nichts anderes als verbrannte Erde in die Hände fallen.

Es gilt als gesichert, dass Albert Speer diesen Befehl ignorierte.

(Siehe dazu die Spandauer Tagebücher von Albert Speer und Albert Speer von Joachim C. Fest.)

Führerbefehl an die Berliner Bevölkerung, 22. April 1945

Dieser Befehl wurde über Flugblätter verbreitet. Er ordnete die sofortige Erschießung von Personen an, die die deutsche „Widerstandskraft“ beim Kampf um Berlin schwächten (sogenannte Defätisten).

Einzelnachweise

  1. Düring/Rudolf, Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte, Verlag C.H. Beck, München 1979.
  2. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung eines Deutschen Nationalpreises für Kunst und Wissenschaft vom 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 305)
  3. Hitlers Euthanasiebefehl („Gnadentoderlass“) vom 1. September 1939 (Faksimile)
  4. Text des Kommissarbefehls vom 6. Juni 1941
  5. Führerbefehl vom 9. Juni 1942

Literatur

  • Martin Moll (Hrsg.): „Führer-Erlasse“ 1939–1945: Edition sämtlicher überlieferter, nicht im Reichsgesetzblatt abgedruckter, von Hitler während des Zweiten Weltkrieges schriftlich erteilter Direktiven aus den Bereichen Staat, Partei, Wirtschaft, Besatzungspolitik und Militärverwaltung. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1997, ISBN 3-515-06873-2.
  • Heinrich Schönfelder: Deutsche Reichsgesetze. Sammlung des Verfassungs-, Gemein-, Straf- und Verfahrenrechts für den täglichen Gebrauch. Beck, München [u. a.] 1944 (Loseblatt-Ausgabe).
  • Carl Sartorius: Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts Beck, München 1935–1937.
  • Reichsgesetzblatt

Weblinks

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