EVB-IT

EVB-IT

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) sind ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Leistungen im Bereich der Informationstechnik, die vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich (KoopA ADV) in Abstimmung mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) formuliert wurden. Die EVB-IT lösen die BVB (Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen) ab.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Die öffentliche Hand wird in ihrem fiskalischen Handeln, also wenn sie Gegenstände beschafft oder Aufträge erteilt, privatrechtlich tätig. Die relevante Rechtsgrundlage ist deshalb das BGB. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und den Regelungen des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch die öffentliche Hand sich bei diesen Rechtsgeschäften solcher Vertragsbedingungen bedienen.

Speziell für Rechtsgeschäfte im IT-Bereich wurden hierfür die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen geschaffen. Die in diesem Bereich abzuschließenden Verträge entsprechen in vielen Fällen nicht immer genau den im BGB vorgesehenen Vertragstypen (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag). Mit den EVB-IT wird von diesen Vertragstypen abgewichen und die Leistungen und Verpflichtungen der Vertragspartner modifiziert. Die EVB-IT sind somit Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen auch der hierfür geltenden Inhaltskontrolle.

Die EVB-IT ersetzen die bis dahin geltenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB).

Anwendungsverpflichtung

In den Verwaltungsvorschriften zu den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder ist bestimmt, dass für Verträge im IT-Bereich die EVB-IT anzuwenden sind (z.B. VV zu § 55 BHO). Geltung zwischen den Vertragspartnern erlangen sie jedoch nur, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag auch ausdrücklich vereinbart werden.

EVB-IT-Vertragstypen

Es gibt derzeit acht verschiedene EVB-IT-Vertragstypen:

EVB-IT Kauf

Die EVB-IT Kauf sind anzuwenden bei Verträgen über den Kauf von Hardware, ggf. einschließlich der Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung.

EVB-IT Dienstvertrag

Der EVB-IT Dienstvertrag ist dann anzuwenden, wenn der Schwerpunkt der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung in der Erbringung von Diensten liegt, wie etwa bei Schulungs-, Beratungs- oder sonstigen Unterstützungsleistungen.

EVB-IT Überlassung Typ A

Dieser Vertragstyp ist anzuwenden für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Es ist nicht zu verwenden, wenn zusätzlich werkvertragliche Leistungen wie etwa Installation, Integration, Parametrisierung oder Anpassung der Standardsoftware an die Bedürfnisse des Auftraggebers verlangt werden.

EVB-IT Überlassung Typ B

Dieser Vertragstyp ist anzuwenden für die Überlassung von Standardsoftware gegen periodische Vergütung zur befristeten Nutzung.

EVB-IT Instandhaltung

Instandhaltungsleistungen sind Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsleistungen und betreffen ausschließlich die Hardware. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungen gegen pauschale Vergütung oder nach Aufwand erbracht werden.

EVB-IT Pflege S

Die EVB-IT Pflege S sind für den Abschluss von Verträgen konzipiert, welche Softwarepflegeleistungen an Standardsoftware zum Gegenstand haben. Es kann sich dabei um Pflegeleistungen zur Behebung von Mängeln, um die Überlassung von Aktualisierungen, Upgrades und Releases oder neuen Versionen sowie um sonstige Leistungen wie Unterstützungsleistungen, Hotline oder Installation handeln.

Die Bedingungen sind auf die Pflege von Standardsoftware durch Händler ausgerichtet. Das zeigt sich darin, dass der Auftragnehmer weder dazu verpflichtet ist, Fehler zu beseitigen (er ist nur verpflichtet, vorhandene Fehlerkorrekturen bereitzustellen), noch dazu, die Standardsoftware bei Bedarf weiterzuentwickeln, etwa um sie an gesetzliche Änderungen anzupassen.

EVB-IT System

Dieses Regelwerk betrifft die Erstellung eines Gesamt-IT-Systems bestehend aus Hardware und Software (Miete und Kauf), Überlassung von Standardsoftware, Erstellung von Individualsoftware, Pflege und Dokumentation oder Teilen hiervon. Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen liegt hier in der Integration und Zusammenfügung der Einzelleistungen, in der Einbindung in die Systemumgebung des Auftraggebers sowie der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit. Hinzukommen kann die Erstellung von Individualsoftware. Beim EVB-It Systemvertrag überwiegt das werkvertragliche Moment des individuell geschuldeten Erfolges in einer Weise, dass die Anwendung des Werkvertragsrechts gerechtfertigt wird. Der Systemerstellungsvertrag unterliegt somit einheitlich dem Werkvertragsrecht. Er wird durch Abnahme des Gesamtsystems erfüllt.

EVB-IT Systemlieferung

Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen liegt hier in der Lieferung eines IT-Systems aus Standard-Systemkomponenten. Es werden lediglich geringfügige Anpassungsleistungen (z.B. Customizing, Parametrisierung, Integration, Installation) oder sonstige geringfügigen Leistungen (Schulung, Einführungsunterstützung) vereinbart. Diese Anpassungsleistungen erreichen lediglich einen geringen Wert , so dass der Vertrag nicht einheitlich dem Werkvertragsrecht unterliegt, sondern dem Kaufrecht. Der Vertrag findet keine Anwendung bei der Erstellung von Individualsoftware (dann EVB-IT Systemvertrag).

Fehlende Vertragstypen

Einige wichtige Vertragstypen (z.B. Planung von IT-Projekten, Miete/Leasing von Hardware, Pflege von Individualsoftware) fehlen derzeit noch. Bis hierzu EVB-IT-Vertragstypen veröffentlicht werden, sind entsprechende Verträge noch auf der Grundlage der BVB abzuschließen.

Aufbau und Struktur

Jeder EVB-IT-Vertragstyp besteht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aus einem Vertragsmuster, in dem das konkrete Rechtsgeschäft festgehalten und in seinen Einzelheiten vertraglich geregelt wird. Die Vertragsbedingungen enthalten am Ende jeweils Definitionen von Begriffen, die in den Vertragsbedingungen oder den Vertragsmustern verwendet werden.

Weblinks

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