Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Deutschland)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Deutschland)

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 19 EStG.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die aufkommenstärkste Einkunftsart im deutschen Steuersystem. Die Lohnsteuereinnahmen beliefen sich im Jahre 2006 auf 131.773 Millionen Euro. Lediglich die Umsatzsteuer war mit einem Aufkommen von 169.636 Millionen Euro stärker an den Staatseinnahmen beteiligt. Damit beläuft sich das Aufkommen der Lohnsteuer auf rd. 25% der gesamten Steuereinnahmen.

Gegenstand

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören:

  1. Gehalt, Lohn, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
  2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen

Berechnung

Das deutsche Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften (Dualismus der Einkünfteermittlung). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Einkünfte aus aktiven Dienstverhältnis

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis wird von Amts wegen ein Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a EStG) berücksichtigt. Der Pauschbetrag dient der Verwaltungsvereinfachung, er erspart der Finanzbehörde eine umfangreiche Belegprüfung und dem Bürger die Sammlung von Belegen. Wer höhere Aufwendungen als den Werbungkostenpauschbetrag geltend machen will, muss alle Aufwendungen nachweisen.

Beispiel:
Jahresbruttolohn (Einnahmen)             40.000 Euro
- Werbungskostenpauschale                 1.000 Euro
= Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit      39.000 Euro

Einkünfte aus früheren Dienstverhältnis

Bei den Einkünften aus einem früheren Dienstverhältnis ist zu beachten, dass Werbungskosten durch den Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. derzeit 102 Euro (§ 9a EStG) ohne Nachweis von Amts wegen berücksichtigt werden. Bei Nachweis höherer Aufwendungen können diese zum Abzug gebracht werden.

Durch das Alterseinkünftegesetz wurden die Versorgungsbezüge (z.B. Beamtenpensionen, Betriebsrenten) den Altersrenten gleichgestellt und eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung beseitigt. Sind in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Versorgungsbezüge enthalten, bleiben davon ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Die Werbungskostenpauschale für diese Art der Bezüge beträgt 102 Euro (§ 9 EStG)

Beispiel:
Versorgungsbezüge (Einnahmen)            40.000 Euro
- Werbungskostenpauschale                   102 Euro
- Versorgungsfreibetrag, xx % höchstens   3.000 Euro (abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns)
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag        900 Euro (abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns)
= Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit      35.998 Euro

Für beide Arten der Bezüge gilt: Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.


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