- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist § 18 EStG. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind vom Steuerpflichtigen seit dem Veranlagungszeitraum 2008 in der Anlage S (vorher in der Anlage GSE) zur Einkommensteuererklärung zu erklären.
Inhaltsverzeichnis
Tatbestandsmerkmale
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Jedoch muss ein Selbständiger im Gegensatz zum Gewerbetreibenden auch bei Einsatz von Mitarbeitern aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein und der Arbeit sein Gepräge geben.[1]
Selbständigkeit
Die Tätigkeit muss selbständig ausgeübt werden, d. h. der Steuerpflichtige muss eigenverantwortlich tätig werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Tätigkeit dann selbständig, wenn diese auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und Gefahr (Unternehmerinitiative) ausgeübt wird.[2] Den Steuerpflichtigen müssen daher der Erfolg bzw. Misserfolg und das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit treffen.
Nachhaltigkeit
Das Merkmal der Nachhaltigkeit (wie bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb) muss nicht vorliegen. In § 18 Absatz 2 EStG heißt es explizit: Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
Gewinnerzielungsabsicht
Als weiteres Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist die Gewinnerzielungsabsicht zu nennen. Diese ist im Gesetz jedoch nicht definiert.[3] Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein.
Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Tätigkeit ihren Ursprung tatsächlich in den persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen hat (sog. Liebhaberei).
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt dann vor, wenn der Freiberufler für Dritte erkennbar am allgemeinen Leistungsmarkt eigene Leistungen gegen Entgelt anbietet.[4] Auch die Begrenzung des Kundenstamms ist hierfür unschädlich, d. h. eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt bereits dann vor, wenn der Gewerbetreibende für nur einen Auftraggeber tätig wird. Entscheidend ist vor allem, dass der Steuerpflichtige nach außen in Erscheinung tritt.[5]
Arten
Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören:
- Einkünfte aus Freiberuflicher Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:
- Selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
- Katalogberufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten
- Katalogähnliche Berufe (Ähnlichkeit muss hinsichtlich aller Merkmale zum Katalogberuf bestehen).[6]
- Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
- Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied, § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
- Einkünfte aus Beteilung an einer Wagniskapitalgesellschaft, § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
- Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient, §§ 18 Abs. 3, 16 EStG.
Besserstellung gegenüber Einkünften aus Gewerbebetrieb
- Keine Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG). Dies ist kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.[7]
- Freiberufler können die Art der Gewinnermittlung wählen, entweder die Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG oder den Betriebsvermögensvergleich durch Bilanzierung.
Einzelnachweise
- ↑ BFH XI R 56/00, BStBl II 2002, 202.
- ↑ BFH vom 27. September 1988, BStBl. II, 414, auch H 15.1 EStH „Allgemeines“.
- ↑ Wolfgang Zenthöfer/Dieter Schulz zur Wiesche: Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 460
- ↑ BFH vom 16. Februar 1967, BStBl. III 1967, S. 337.
- ↑ Wolfgang Zenthöfer/Dieter Schulz zur Wiesche: Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 463
- ↑ BFH IV R 65/00, BStBl II 2002, 149
- ↑ BVerfG, 1 BvL 2/04.
Literaturverzeichnis
- Wolfgang Zenthöfer und Dieter Schulz zur Wiesche: Einkommensteuer (Blaue Reihe). Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-7910-2826-2.
- Dieter Birk: Steuerrecht 11. Auflage, Heidelberg 2009, ISBN 978-3811497030
- Einkünfte aus Freiberuflicher Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:
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