Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist § 18 EStG. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind vom Steuerpflichtigen seit dem Veranlagungszeitraum 2008 in der Anlage S (vorher in der Anlage GSE) zur Einkommensteuererklärung zu erklären.

Inhaltsverzeichnis

Tatbestandsmerkmale

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Jedoch muss ein Selbständiger im Gegensatz zum Gewerbetreibenden auch bei Einsatz von Mitarbeitern aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein und der Arbeit sein Gepräge geben.[1]

Selbständigkeit

Die Tätigkeit muss selbständig ausgeübt werden, d. h. der Steuerpflichtige muss eigenverantwortlich tätig werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Tätigkeit dann selbständig, wenn diese auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und Gefahr (Unternehmerinitiative) ausgeübt wird.[2] Den Steuerpflichtigen müssen daher der Erfolg bzw. Misserfolg und das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit treffen.

Nachhaltigkeit

Das Merkmal der Nachhaltigkeit (wie bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb) muss nicht vorliegen. In § 18 Absatz 2 EStG heißt es explizit: Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

Gewinnerzielungsabsicht

Als weiteres Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist die Gewinnerzielungsabsicht zu nennen. Diese ist im Gesetz jedoch nicht definiert.[3] Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein.

Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Tätigkeit ihren Ursprung tatsächlich in den persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen hat (sog. Liebhaberei).

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt dann vor, wenn der Freiberufler für Dritte erkennbar am allgemeinen Leistungsmarkt eigene Leistungen gegen Entgelt anbietet.[4] Auch die Begrenzung des Kundenstamms ist hierfür unschädlich, d. h. eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt bereits dann vor, wenn der Gewerbetreibende für nur einen Auftraggeber tätig wird. Entscheidend ist vor allem, dass der Steuerpflichtige nach außen in Erscheinung tritt.[5]

Arten

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören:

  • Einkünfte aus Freiberuflicher Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:
    • Selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
    • Katalogberufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten
    • Katalogähnliche Berufe (Ähnlichkeit muss hinsichtlich aller Merkmale zum Katalogberuf bestehen).[6]
  • Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
  • Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied, § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
  • Einkünfte aus Beteilung an einer Wagniskapitalgesellschaft, § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
  • Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient, §§ 18 Abs. 3, 16 EStG.

Besserstellung gegenüber Einkünften aus Gewerbebetrieb

  1. Keine Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG). Dies ist kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.[7]
  2. Freiberufler können die Art der Gewinnermittlung wählen, entweder die Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG oder den Betriebsvermögensvergleich durch Bilanzierung.

Einzelnachweise

  1. BFH XI R 56/00, BStBl II 2002, 202.
  2. BFH vom 27. September 1988, BStBl. II, 414, auch H 15.1 EStH „Allgemeines“.
  3. Wolfgang Zenthöfer/Dieter Schulz zur Wiesche: Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 460
  4. BFH vom 16. Februar 1967, BStBl. III 1967, S. 337.
  5. Wolfgang Zenthöfer/Dieter Schulz zur Wiesche: Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 463
  6. BFH IV R 65/00, BStBl II 2002, 149
  7. BVerfG, 1 BvL 2/04.

Literaturverzeichnis


Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit — Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten, eine davon ist die Einkunftsart Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören Einkünfte aus Freiberuflicher Tätigkeit (Katalogberufe,… …   Deutsch Wikipedia

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Deutschland) — Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist… …   Deutsch Wikipedia

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb — gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage ist § 15 EStG. Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzungen …   Deutsch Wikipedia

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft — gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft ist § 13 EStG. Zu den Einkünften gehören:… …   Deutsch Wikipedia

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist § 21 EStG. Inhaltsverzeichnis 1 …   Deutsch Wikipedia

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland) — Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist § 20 EStG.… …   Deutsch Wikipedia

  • Einkünfte — Begriff des Einkommensteuerrechts. E. sind der Gewinn (§§ 4–7k EStG) oder der Überschuss der Einnahmen über die ⇡ Werbungskosten (§§ 8–9a EStG), die der Steuerpflichtige im Rahmen der sieben Einkunftsarten erzielt (§ 2 II EStG). Danach sind zu… …   Lexikon der Economics

  • Gesamtbetrag der Einkünfte — Die Einkommensteuer (Abkürzung: ESt) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Rechtsgrundlage befindet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Die… …   Deutsch Wikipedia

  • Sonstige Einkünfte (Deutschland) — Die Sonstigen Einkünfte gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Sonstigen Einkünfte sind § 22 und § 23 EStG.… …   Deutsch Wikipedia

  • Ausländische Einkünfte — Die Unterscheidung zwischen ausländischen und inländischen Einkünften zu Zwecken der Besteuerung verfolgt das Ziel, ausländische Einkünfte gegebenenfalls von der deutschen Einkommensteuer zu befreien oder entlasten, da diese Einkünfte regelmäßig… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”