- Überschusseinkünfte
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Überschusseinkünfte im deutschen Einkommensteuerrecht sind Einkünfte, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet werden. Die Überschusseinkünfte stellen nach dem Dualismus der Einkünfteermittlung die zweite Art der Einkunftsermittlung dar.
Bei den folgenden Einkunftsarten werden zur Ermittlung der Einkünfte die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen:
Überschusseinkünfte gesetzliche Grundlage Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG Sonstige Einkünfte § 22 EStG Der Begriff ist nicht zu verwechseln mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG von Steuerpflichtigen angewendet werden darf, wenn diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Steuergesetzliche Tatbestände für Überschusseinkünfte sind:
- Einkünfteerzielungsabsicht
- nichtselbständige Tätigkeit
- private Verwaltung von Geld- und Sachkapital
Die Überschusseinkünfte folgen grundsätzlich (Ausnahme: Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und Veräußerungen nach § 20 Abs. 2 EStG) dem sogenannten „Quellenkonzept“, wonach nur die regelmäßigen Erträge einer Einkunftsquelle steuerbar sind, nicht jedoch unregelmäßige Erträge wie z. B. bei der Veräußerung des privaten Vermögens.
Neben die Überschusseinkünfte treten als Gegenstück die Gewinneinkünfte.
Siehe auch
Die sieben deutschen EinkunftsartenGewinneinkünfte
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Einkünfte aus selbständiger ArbeitÜberschusseinkünfte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | Einkünfte aus Kapitalvermögen | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | Sonstige Einkünfte
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