Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
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Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören zu den sieben Einkunftsarten, die das deutsche Einkommensteuerrecht kennt.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören
- Gehalt, Lohn, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
- Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit errechnen sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, welche für diese Art der Bezüge mit mindestens der Werbungskostenpauschale von 920 Euro (§ 9 EStG) anzusetzen sind.
Beispiel:
Jahresbruttolohn (Einnahmen) 40.000 Euro
- Werbungskostenpauschale 920 Euro
= Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit 39.080 Euro
Sind in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Versorgungsbezüge enthalten, bleiben davon zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Die Werbungskostenpauschale für diese Art der Bezüge beträgt 102 Euro (§9 EStG).
Beispiel:
Versorgungsbezüge (Einnahmen) 40.000 Euro
- Werbungskostenpauschale 102 Euro
- Versorgungsfreibetrag, xx % höchstens 3.000 Euro[1]
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 Euro[1]
= Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit 35.998 Euro
Für beide Arten der Bezüge gilt: Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Fußnoten
- ↑ a b abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns
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