Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung

Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
Kurztitel: Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
Abkürzung: EIBV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Eisenbahnrecht
Fundstellennachweis: 930-9-9
Ursprüngliche Fassung vom: 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3153)
Inkrafttreten am: 24. Dezember 1997
Letzte Neufassung vom: 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. August 2005
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 3. Juni 2009
(BGBl. I S. 1235)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2010
(Art. 3 VO vom 3. Juni 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) regelt den diskriminierungsfreien Netzzugang von Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Schieneninfrastruktur. Die festgelegten Vorschriften sollen klären, welche Voraussetzungen für die Erbringung von Transportdienstleistungen privater Anbieter über das öffentliche Bahnnetz hinsichtlich Beantragung, Bereitstellung und Durchführung zu erbringen haben. Es wird von der Verordnung ebenfalls vorgesehen, netzübergreifend zusammenzuwirken um die Transport- oder Beförderungsleistung zu erbringen.

Bei Unternehmen mit Privatgleisanschluss, die jedoch mit ihren Transportgütern im öffentlichen Netz fahren wollen, können die Disponenten aufgrund dieser Verordnung erkennen, welche Auflagen sie hinsichtlich Verkehrssicherheit und Gefahrgutverordnung (GGVSE vormals GGVE) beachten und welche Dokumente die Frachtführer mitführen müssen.

Ein Zug bekommt eine vorgesehene Strecke zugewiesen und eine Zugkennung vergeben, damit er im öffentlichen Schienennetz im genehmigten Zeitraum unter Kontrolle des Betreibers verkehren darf. Mittels dieser ist er auf einen genauen Zeitpunkt an einem bestimmten Tag fixiert und wird in den offiziellen Listen des Schieneninfrastrukturbetreibers geführt. Dabei muss er Anweisungen der Stellwerke und anderen Bahneinrichtungen beachten. Dazu gehört auch das Ermöglichen eines angeordneten Überholvorgangs.

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