- Elektronischer Einkommensnachweis
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Das Elena-Verfahren (elektronischer Entgeltnachweis) ist ein Verfahren, mit dem zukünftig Einkommensnachweise elektronisch mit Hilfe einer Chipkarte mit integriertem Zertifikat zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen erbracht werden sollen.
Dabei kann jede beliebige, nach einheitlichem Standard (eCard-API) funktionierende Chipkarte (EC-/Maestro-Card, eGK, ePA etc.) verwendet werden kann. Das Verfahren beinhaltet die geplante zentrale Speicherung von Arbeitnehmerdaten und die Nutzung dieser Daten durch die Agenturen für Arbeit und weitere Stellen.
Der ursprüngliche Begriff JobCard ist in der Kommunikation mittlerweile durch die Formulierung Elena - für "elektronischer Entgeltnachweis" (ELENA-Verfahren) - ersetzt worden (zwischenzeitlich war auch vom elektronischen Einkommensnachweis die Rede). Elena kennzeichnet ein Verfahren, welches die Chipkarte von Drittanbietern, die über die Zertifikatsidentitätsnummer dem Teilnehmer zugeordnet wird, als Schlüssel verwenden soll.
Inhaltsverzeichnis
Entstehung
Die JobCard war Teil des Aktionsprogramms Informationsgesellschaft Deutschland 2006 der rot-grünen Bundesregierung unter Gerhard Schröder. Das JobCard-Konzept geht auf einen Vorschlag der so genannten Hartz-Kommission und auf Forderungen von Arbeitgeberverbänden zurück. Danach sollen bestimmte Arbeitnehmerdaten, die für die Entscheidung über Ansprüche auf Arbeitslosengeld und andere Leistungen benötigt werden – beispielsweise über Beschäftigungszeiten und Höhe des Entgelts – zukünftig befristet bei einer zentralen Stelle gespeichert werden. Die Agenturen für Arbeit könnten dann bei Bedarf unmittelbar auf diese Daten zugreifen. Eine Anfrage beim jeweiligen Arbeitgeber würde sich erübrigen. Zudem müssten die Arbeitgeber die Bescheinigungen nicht mehr archivieren und die bislang bei der Datenübermittlung entstehenden Medienbrüche würden vermieden.
Um einen Missbrauch der zentral gespeicherten Daten zu verhindern, soll der Zugriff nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen. Die Planungen sehen vor, dass die Zustimmung auf elektronischem Weg erklärt wird und der Arbeitnehmer seine Zustimmungserklärung elektronisch signiert. Für diese elektronische Unterschrift wird ein Zertifikat zur Erstellung von elektronischen Signaturen auf eine Signaturkarte hinterlegt. Das ELENA-Verfahren soll damit – zusammen mit der Signaturkarte der Arbeitsagentur – der "Schlüssel" zu den gespeicherten Arbeitnehmerdaten sein.
Anwender
Zugang zu bestimmten staatlichen Leistungen, für die Einkommens- und andere Beschäftigungsnachweise des Arbeitgebers notwendig sind – z. B. die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III. Betroffen sind rund 40 Millionen Arbeitnehmer. Kommuniziert wird mit der Arbeitsagentur, der Kindergeldstelle oder den Justizbehörden (z. B. für die Berechnung von Unterhaltszahlungen in Scheidungsfällen). Diese sollen auf die jeweils relevanten Daten zugreifen können. Behördenmitarbeiter können dem Konzept nach nur die für die beantragte Leistung erforderlichen Daten, die zudem für die jeweilige Behörde freigeschaltet sein müssen, abrufen.
ELENA-Verfahren
Verfahren
Das ELENA-Verfahren soll wie folgt ablaufen:
- Der Arbeitnehmer beantragt bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter (Trust Center) eine geeignete Signaturkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur, die den Spezifikationen des vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erschaffenen eCard-API Frameworks entspricht. Ob die Anmeldung direkt erfolgen oder die Krankenkasse des Arbeitnehmers als Vermittlungsstelle fungieren soll, die auch die Meldung an die Registratur Fachverfahren (siehe unten) übernimmt, ist noch nicht entschieden.
- Der Arbeitnehmer meldet die JobCard bei der so genannten Registratur Fachverfahren, einer zentralen öffentlich-rechtlichen Stelle, an.
- Die Registratur Fachverfahren verknüpft die Identifikationsnummer (ID) des Zertifikates der als "JobCard" angemeldeten Chipkarte mit der Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers. (Dieses Verfahren ist erforderlich, weil die Arbeitnehmerdaten bei der ZSS aus rechtlichen Gründen nicht unter der Rentenversicherungsnummer gespeichert werden dürfen, daher ist ein neues Speicherkriterium erforderlich.)
- Unabhängig davon übermittelt der Arbeitgeber regelmäßig bestimmte Daten seines Arbeitnehmers an die Zentrale Speicherstelle (ZSS). Die Übermittlung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form.
- Wird der Arbeitnehmer arbeitslos, so geht er mit seiner als "JobCard" angemeldeten Chipkarte zur zuständigen Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit fordert die Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle an. Die als "JobCard" angemeldeten Chipkarte des dann arbeitslosen Arbeitnehmers und die Signaturkarte des Agenturmitarbeiters dienen dabei der Legitimation der Beteiligten.
- Hat die Zentrale Speicherstelle alle Informationen der anfragenden Stelle überprüft (berechtigte Stelle, berechtigter Sachbearbeiter, Einverständnis des Antragstellers/Arbeitslosen), übermittelt sie die angeforderten Arbeitnehmerdaten an die Agentur für Arbeit.
- Die Agentur für Arbeit verarbeitet die Daten, indem sie beispielsweise anhand der Entgelthöhe die Höhe des Arbeitslosengelds berechnet.
Karte
Für das ELENA-Verfahren soll grundsätzlich jede Signaturkarte verwendet werden können, die qualifizierte Signaturen im Sinne des Signaturgesetzes erstellen kann. Eine Liste zertifizierter Anbieter von Signaturkarten und geeigneter Kartenlesegeräte findet sich laufend aktualisiert auf der Website der Bundesnetzagentur.
Solche Signaturkarten werden derzeit unter anderem von folgenden Unternehmen angeboten:
- Sparkassen-Finanzgruppe (S-TRUST Signaturkarte)
- Bundesdruckerei (D-TRUST Signaturkarte)
- Deutsche Telekom / TeleSec (T-TeleSec Smart Card)
- DATEV (e:secure-Card)
- Deutsche Post AG (SIGNTRUST-CARD)
Erhofft wird seitens der Politik, dass sich die Zahl der Anbieter mit Einführung des ELENA-Verfahrens noch erhöhen wird. Als weitere, mögliche zukünftige Träger für Zertifikate zur Erstellung elektronischer Signaturen werden der neue elektronische Personalausweis (ePA) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK) genannt. Für den neuen elektronischen Personalausweis (ePA) gibt es einen Referentenentwurf, der im Herbst 2008 im Parlament verabschiedet werden soll. Als Einführungstermin kommuniziert die Website des BMI (abgerufen 24. Juni 2008) 2009/2010 "Noch befindet sich der elektronische Personalausweis in der Planungsphase. Ein Preismodell steht noch nicht fest." Auch für den Massen-Rollout der eGK sind im Juni 2008 noch keine verbindlichen Termine bekannt. Lediglich die Karte für Angehörige der Heilberufe (Ärztekarte) soll in der ersten Phase auch die Aufnahme von Zertifikaten zur Erzeigung digitaler Signaturen erhalten.
Da die Arbeitnehmerdaten bei einer zentralen Stelle gespeichert werden sollen, ist die als "JobCard" angemeldeten Chipkarte selbst nicht als Speichermedium gedacht. Auf ihr sollen außer dem Namen des Arbeitnehmers und der Kartenidentifikationsnummer keine Daten abgelegt werden.
Eine Signaturkarte mit JobCard-Funktion wird drei Schlüsselpaare enthalten: eines für die eigentliche Signatur, ein zweites zur Verschlüsselung von Dokumenten und E-Mails sowie ein drittes Schlüsselpaar zur Authentifizierung.
Nutzen
Vom ELENA-Verfahren verspricht sich die Politik Einsparungen für Arbeitgeber sowie für die Agenturen für Arbeit. Das Rationalisierungspotential wurde 2002 auf auf Arbeitgeberseite mit schätzungsweise 100.000 Personentagen im Bereich der Personalverwaltung taxiert aus denen mögliche Einsparungen von geschätzten 500 Millionen Euro pro Jahr resultieren sollen.
Für die im Juni 2008 als erste Stufe vorgesehenen sechs Anwendungen wurde ein Einsparungspotential von 85,6 Mio. Euro jährlich taxiert. Diese Schätzung beruht auf einem Gutachten des Nationalen Normenkontrollrates. Für die ersten drei Bescheinigungen in bisheriger Form wurden nach dem sogenannten Standard-Kosten-Modell jährliche Gesamtkosten der Wirtschaft von 106,88 Mio. Euro ermittelt. Für die weiteren drei Bescheinigungen in bisheriger Form liegen derzeit zwar noch keine Ergebnisse nach dem Standard-Kosten-Modell vor. Die Kosten wurden auf der Grundlage einer Studie des Bonner Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) jedoch mit einem pauschalen Ansatz von je 5 Mio. Euro im Jahr berücksichtigt. Für alle sechs Bescheinigungen in bisheriger Form ergeben sich so ca. 122 Mio. Euro jährliche Kosten für die Wirtschaft, die mit dem ELENA-Verfahren eingespart werden können. Diesen Kosten stehen nach dem Gutachten des Normenkontrollrats 36,4 Mio. Euro als jährliche Kosten des ELENA-Verfahrens für die Wirtschaft gegenüber. Hieraus ergibt sich für die Unternehmen eine Gesamtentlastung durch das ELENA-Verfahren von rund 85,6 Mio. Euro pro Jahr in der Einführungsphase. Die Erweiterung um weitere Bescheinigungen und Nachweise führt jeweils zu einer weiteren Entlastung von rund 5 Mio. Euro im Jahr. [1]
Für die Arbeitnehmer ist das ELENA-Verfahren nicht mit unmittelbaren finanziellen Vorteilen verbunden. Die mit dem Verfahren verbundene beschleunigte Datenübermittlung soll jedoch dazu führen, dass die Arbeitnehmer im Versicherungsfall schneller die ihnen zustehenden Leistungen erhalten.
Indirekte Ziele
Durch das ELENA-Verfahren soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung die Nutzung digitaler Signaturen ("qualifizierte elektronische Signaturen", die auf Zertifikaten auf Chipkarten basieren) gefördert werden. Sofern knapp die Hälfte der deutschen Bevölkerung mit Signaturkarten und qualifizierten Zertifikaten ausgestattet sei, könne man damit rechnen, dass dies den Handel im Internet antreibe und somit sich fördernd für die Wirtschaft allgemein auswirke.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Signaturen wurden bereits erstmals 1997 durch das Signaturgesetz geschaffen. Der Einsatz von Signaturkarten blieb bis 2008 aus zahlreichen Gründen weit hinter den Erwartungen zurück und lediglich auf wenige Nischen beschränkt. Immer wieder forderten in der Vergangenheit die Anbieter von Signaturkarten (darunter auch Töchter ehemaliger Staatsbetriebe wie Telekom, Post und Bundesdruckerei), dass der Staat für obligatorische Anwendungen sorgen möge.
Sofern mit ELENA Zertifikate zur Erstellung digitaler Signaturen in die Breite der Bevölkerung kommen sollten, könnten beispielsweise beim Online-Banking die bisher vorherrschenden PIN/TAN-Verfahren durch elektronische Signaturen abgelöst werden. Dies würde jedoch auch eine Verbreitung von Chipkarten-Lesegeräten voraussetzen.
In den letzten Jahren bekommen die Signaturkarten auf dem Feld elektronischer Signaturen Konkurrenz: Zunehmend häufiger und ausgefeilter werden die Angebote für eine vertrauenswürdige Digitalisierung der eigenhändigen Unterschrift. Das elektronische Unterschreiben am Computer ist nicht mehr allein mit Chipkarte und Geheimzahl zu realisieren.
Einsatzgebiete
Das JobCard-Verfahren soll stufenweise ausgebaut werden. Das Verfahren startet mit den Bescheinigungen für Arbeitslosengeld, Wohngeld und Elterngeld. Weitere Aufgaben der Agenturen für Arbeit, der kommunalen Verfahren bis hin zu zivilrechtlichen Verfahren (z. B. Prozesskostenhilfe) sollen zukünftig eingegliedert werden. Profitieren werden dann nicht nur arbeitslose und arbeitssuchende Menschen, sondern alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Beamte in nahezu allen relevanten Sozialversicherungsverfahren.
Geht es nach den Vorstellungen der deutschen Bauverbände und der IG BAU, so sollen die Methodiken des ELENA-Verfahrens auch in der Baubranche die Funktion eines fälschungssicheren elektronischen Sozialversicherungsausweises übernehmen. Auf die bei der ELENA-ZSS gespeicherten Daten können allerdings andere Sozialversicherungsträger sowie die Hauptzollämter und die Sozialkassen der Bauwirtschaft nicht zugreifen. Die Bauverbände versprechen sich von einem ELENA-ähnlichen Verfahren eine effizientere Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat in der Gemeinsamen Erklärung zur Bauwirtschaft vom 8. Juli 2004 bestätigt, dass diese Forderungen organisatorisch und technisch umsetzbar sind.
Freiwilligkeit
Da eine effiziente Umstellung von Papier- auf elektronische Datenübermittlung auf Seiten der abrufenden Behörden nur funktionieren kann, wenn die Teilnahme am Verfahren verpflichtend für alle potenziellen Antragsteller ist, gehen die derzeitigen Planungen von einer gesetzlichen Pflicht zur Teilnahme am ELENA-Verfahren aus.
Kosten
Für die Infrastruktur werden einschließlich Anschubfinanzierung 55 Millionen Euro zu Verfügung stehen.
Da das ELENA-Verfahren auf der Basis vorhandener Signaturkarten funktioniert, werden ihm typischerweise nur die Kosten für das entsprechende Zertifikat zugerechnet. Für das Verfahren selbst (Zertifikat zum Erstellen von Signaturen): Sollen vom Arbeitnehmer getragen werden. In der Pressemitteilung des BMWi vom 25. Juni 2008 heißt es "Die Kosten des qualifizierten Zertifikates liegen nach Aussage der Wirtschaft zukünftig bei rund 10 Euro für 3 Jahre. "Auf Antrag werden den Bürgern die Kosten für das Zertifikat erstattet, so dass sichergestellt ist, dass jeder seinen Anspruch auf eine Sozialleistung verwirklichen kann." Voraussetzung für die Erstattung sei das Nutzen einer Sozialleistung.
Nicht kommuniziert ist bis dato wer bei 40 Mio. anvisierter Nutzer die 400 Mio. Euro Kosten für die ersten drei Jahre trägt sowie die mutmaßlich anschließend 133 Mio. Euro p.a.
Versteckte Kosten
Im Juni 2008 sind geeignete Chipkarten-Leser weder in den Unternehmen noch bei den Arbeitnehmern Standard der PC-Ausstattung. In der ELENA-Broschüre vom November steht im Fallbeispiel auf Seite 8 am Arbeitsplatz steht dem Musteranwender ein Kartenlesegerät wie selbstverständlich zur Verfügung. Kartenleser der Klasse 2, wie sie im Juni 2008 in Anwendungs-Paketen angeboten werden kosten einzeln regulär ab 40 Euro.
Alternativ kann ein Arbeitnehmer zum Kauf eines Chipkartenlesers mit Wegekosten rechnen: Nach dem Konzept (vgl. Abb. in ELENA-Broschüre auf Seite 6/7) geht der Leistungsberechtigte (Arbeitnehmer) mit seiner Signaturkarte folglich persönlich zur leistungsgewährenden Stelle um dort statt auf Papier zu unterschreiben mit seiner Signaturkarte zu signieren. [2]
Sollte dies tatsächlich das geplante Verfahren sein, ist der volkswirtschaftliche Nutzen höchst fraglich. Arbeitnehmer wäre gezwungen für den Gang zur einer Behörde womöglich Urlaubstage zu opfern. Faktisch hätte das Verfahren eine Kosten- und Aufwandsumwälzung auf den Arbeitnehmer zur Folge.
Für die Einbindung des ELENA-Verfahrens in gängige Programme zur Lohnbuchhaltung ist von den Arbeitgebern mit Upgrade-Gebühren der Software-Hersteller zu rechnen.
Völlig unklar ist noch der Kostenaspekt, der durch verlorene Karten oder vergessene Geheimzahlen auftauchen kann. Erfahrungen mit der elektronischen Gesundheitskarte stimmen sehr nachdenklich: Im März 2008 wurde in der Testregion Flensburg der 10.000er-Feldversuch mit der eGK gestoppt: "Von 25 Ärzten in 17 Praxen, die freiwillig die Testphase bestritten, sperrten 30 Prozent ihren Heilberufsausweis, weil sie sich partout nicht mehr an die Signatur-PIN erinnern konnten. 10 Prozent davon sperrten ihren neuen Arztausweis irreversibel."
Rechtliche Rahmenbedingungen
Am 6. März 2009 stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf zum ELENA-Verfahren zu. [3]
Allerdings hat der Gesetzgeber bereits an anderer Stelle wichtige Vorarbeiten zur JobCard erledigt: Seit dem 1. Januar 2006 dürfen die Arbeitgeber die Meldungen zur Sozialversicherung ausschließlich auf maschinell verwertbaren Datenträgern (beispielsweise Magnetbändern oder CD-ROMs) oder durch Datenfernübertragung erstatten. Meldungen in Papierform sind nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Dazu wurden § 28a Absatz 1 und § 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuchs neu formuliert.
Die technische Infrastruktur, die mittlerweile die Datenübertragung in elektronischer Form an die Einzugsstellen ermöglicht, könnte verhältnismäßig problemlos für die ELENA-Meldungen an die Zentrale Speicherstelle genutzt werden.
Geschichte
2002
Am 16. August 2002 legte die von der Bundesregierung eingesetzte und nach ihrem Vorsitzenden Peter Hartz benannte Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ihren Bericht zum Abbau der Arbeitslosigkeit und zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit vor. Die Kommission unterbreitete unter anderem den Vorschlag, „eine Versicherungskarte als Signatur- oder Schlüsselkarte“ zu entwickeln, „die für den Abruf von Verdienstbescheinigungen und Arbeitsbescheinigungen durch die jeweils zuständige Stelle nach Ermächtigung durch den Antragsteller zur Verfügung steht“.
Die Bundesregierung hat diesem und anderen Vorschlägen der Hartz-Kommission am 21. August 2002 zugestimmt und damit die Einführung der JobCard beschlossen.
Die Frage der technischen Realisierbarkeit des JobCard-Verfahrens sollte im Rahmen eines Pilotprojekts geklärt werden. Dazu erteilte das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Herbst 2002 einen entsprechenden Auftrag an die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen und deren IT-Dienstleister ITSG Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH. Das Pilotprojekt startete am 21. November 2002.
2003
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz äußerte sich am 7. Mai 2003 in seinem 19. Tätigkeitsbericht auch zur JobCard. Er wies darauf hin, dass das geplante JobCard-Verfahren und die mit ihm verbundene Datenspeicherung auf Vorrat noch datenschutzrechtlich geprüft werden müssten.
Am 31. Juli 2003 legte die ITSG ihr Konzept zum JobCard-Verfahren vor. Das Verfahren wird seit September 2003 mit fiktiven Arbeitnehmerdaten erprobt. An diesem Pilotprojekt sind neben mehreren Agenturen für Arbeit große Unternehmen wie beispielsweise Volkswagen und die Deutsche Lufthansa beteiligt.
2004
Im Mai 2004 meldete die Frankfurter Allgemeine Zeitung, dass die Bundesregierung vom Einführungstermin 1. Januar 2006 abgerückt sei. Neuer Starttermin sei der 1. Januar 2007. Überdies sollten zunächst nur Arbeitslose und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit der JobCard ausgestattet werden.
Der Bundes- und die Landesdatenschutzbeauftragten haben am 28. Oktober 2004 entschieden, untersuchen zu lassen, ob und wie die Arbeitnehmerdaten durch eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vor unbefugtem Zugriff geschützt werden können.
2008
Die digitale Signatur soll nach Ankündigung des BMWi vom 25. Juni 2008 zunächst für sechs Bescheinigungen gelten: Bundeselterngeld, Arbeitsbescheinigung nach Ende des Arbeitsverhältnisses, Nebeneinkommensbescheinigung, Bescheinigung über geringfügige Beschäftigung, Bescheinigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz, Fehlbelegungsabgabe – etwa neun Millionen Vorgänge pro Jahr könnten damit vereinfacht werden. In Zukunft solle das System auf 45 weitere Bereiche ausgeweitet werden, zum Beispiel auf das Kindergeld und auf das Arbeitslosengeld II. Jede Maßnahme bringe weitere fünf Millionen Euro an Entlastung für die Wirtschaft. Die Systemkosten sollen nicht höher sein als die bisherigen Verwaltungskosten.
Die für die Leistungen erforderlichen Daten werden künftig vom Arbeitgeber automatisch an einen der beiden Systemführer übermittelt: Das sind die Technische Abteilung der Deutschen Rentenversicherung und die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Weitere Zeitplanung
Die Vorbereitungen für "Elena" beginnen im Jahr 2009. Die Arbeitgebermeldung startet am 1. Januar 2010.
Im Bundesgesetzblatt wurde am 1. April 2009 das Gesetz veröffentlicht[4], die entsprechende Verordnung erfolgt in der Regel 3-5 Monate später.
Ab 2012 sollen verpflichtend die Bescheinigungsabrufe starten.
Kritik
Das geplante ELENA-Verfahren wird teilweise weiterhin von Datenschützern kritisiert. Die millionenfache Sammlung von Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle sei eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat, da nicht abzusehen sei, ob die Daten überhaupt jemals benötigt werden.[5] Zudem verstoße die Datenübermittlung und -speicherung ohne Zutun des Arbeitnehmers gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer sei nicht mehr Herr seiner Daten, sondern werde unter Kostengesichtspunkten zum Objekt staatlichen Handelns degradiert.
In der Tat ist nach derzeit geltendem Datenschutzrecht eine Datenerhebung und -speicherung nur zulässig, wenn die Daten zu einem konkreten Zweck benötigt werden. Zweck des ELENA-Verfahrens ist die vereinfachte Datenerhebung für die Aufgaben der Agenturen für Arbeit (Ermittlung Arbeitslosengeld 1 und 2, Kindergeld), kommunale Stellen (Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, Jugendamt etc.) und gerichtliche Stellen (z. B. Beantragung Prozesskostenhilfe). Die gespeicherten Daten sollen nicht nur im Fall der Arbeitslosigkeit verwendet werden, sondern auch zur Erlangung vieler Sozialleistungen dienen.
Deshalb sollen die Daten aller Arbeitnehmer gespeichert werden, unabhängig davon, ob sie arbeitslos sind oder nicht. Es ist denkbar, dass ein Teilnehmer am ELENA-Verfahren keine Bundeswehrzeit oder Zivildienst absolviert, während seines Berufslebens nicht arbeitslos wird, kein Kindergeld beantragt, nicht geschieden wird, keinen Unterhalt zu zahlen hat und seine Daten daher auch niemals benötigt werden. Die Datenspeicherung wäre in diesem Fall nicht erforderlich. Die Forderung zur "Datensparsamkeit" in Deutschland sieht allerdings nicht vor, dass jeder Datensatz auch genutzt werden muss. Es ist jedoch notwendig, nachzuweisen, dass der Nutzen die Risiken überwiegt.
Weitere datenschutzrechtliche Probleme sind abzusehen: Das ELENA-Verfahren soll nach einer Pilotphase auch auf andere Bereiche ausgedehnt werden. So könnten beispielsweise die Rentenversicherungsträger auf die gespeicherten Daten (Vorabauskunft Rente) zugreifen, um Rentenansprüche auszurechnen. Dabei werden jedoch alle Behörden ausschließlich Zugriff auf die Daten erhalten, die sie für ihre Berechnung benötigen und die bereits derzeit in den papierhaften Bescheinigungen abgefragt werden.
Diese Entwicklung birgt die Gefahr in sich, dass eine zentrale Datenbank mit detaillierten Informationen über jeden Einwohner Deutschlands entsteht, auf die eine Vielzahl von Stellen zugreifen können. Der viel beschworene „Gläserne Bürger“ könnte damit Realität werden.
In Planung ist allerdings, einen möglichen Missbrauch durch starke Beteiligung der Datenschützer zu verhindern.
Siehe auch
Literatur
- Gerrit Hornung: Die digitale Identität. Rechtsprobleme von Chipkartenausweisen: Digitaler Personalausweis, elektronische Gesundheitskarte, JobCard-Verfahren. Nomos 2005, ISBN 3-8329-1455-2.
- Christoph Schaefer: Verbesserter Grundrechtsschutz durch ein elektronisches Bescheinigungsverfahren. In: Zeitschrift für Rechtspolitik 3/2006, S. 93–96.
Weblinks
- Gesetzentwurf über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)
- „Kabinett beschließt elektronischen Entgeltnachweis“ (Pressemitteilung des BMWi vom 25. Juni 2008)
- Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG)
- ITSG: Broschüre zum ELENA-Verfahren (PDF-Datei, veröffentlicht November 2007)
- § 312 SGB III
- Stellungnahme des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz zum JobCard-Verfahren
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) - 25. Juni 2008: ELENA bringt Vorratsspeicherung von Einkommensdaten
- „Alles auf eine Karte – Die JobCard in schwerem Fahrwasser“ (Artikel aus c't 13/2004)
- Deutschlandradio 28. Juni 2008, 16:30 h: "Elenas schwache Seite" - Die "Haken und Ösen" des elektronischen Einkommensnachweises
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