ELENA-Verfahren

ELENA-Verfahren
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Mit dem ELENA-Verfahren (elektronisches Entgeltnachweis-Verfahren, auch elektronischer Einkommensnachweis; ursprünglicher Begriff JobCard) sollte in Deutschland ursprünglich ab 2012 der Einkommensnachweis elektronisch mithilfe einer Chipkarte und elektronischer Signatur erbracht werden. Das Verfahren umfasste die zentrale Speicherung von Arbeitnehmerdaten und die Nutzung dieser Daten durch die Agenturen für Arbeit und weitere Stellen. Für Abfragen nach dem ELENA-Verfahren sollte jede beliebige, nach einheitlichem Standard (eCard-API) funktionierende Signaturkarte mit Chip (EC-/Maestro-Card, eGK, nPA etc.) verwendet werden können. Die Identifizierung erfolgte durch das Signatur-Zertifikat.

Nachdem die Einführung zunächst auf 2014 verschoben werden sollte[1][2], einigten sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Arbeitsministerium im Juli 2011 darauf, den Elektronischen Entgelt-Nachweis (Elena) „schnellstmöglich einzustellen“.[3][4] Die Einstellung wird damit begründet, dass sich die aus Datenschutzgründen erforderlichen Signaturkarten nicht schnell genug verbreiten. Die Meldung von Daten durch die Arbeitgeber erfolgte seit dem 1. Januar 2010.

Das ELENA-Verfahren hat entgegen anderslautender Pressemitteilung keine Verbindung zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte.[5]

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Die JobCard war Teil des Aktionsprogramms Informationsgesellschaft Deutschland 2006 der rot-grünen Bundesregierung unter Gerhard Schröder. Das ELENA-Konzept geht auf einen Vorschlag der so genannten Hartz-Kommission und auf Forderungen von Arbeitgeberverbänden zurück. Danach sollen bestimmte Arbeitnehmerdaten, die für die Entscheidung über Ansprüche auf Arbeitslosengeld und andere Leistungen benötigt werden – beispielsweise über Beschäftigungszeiten und Höhe des Entgelts – zukünftig befristet bei einer zentralen Stelle gespeichert werden. Die so genannten „Abrufenden Stellen“ (vorerst Agenturen für Arbeit, Wohn- und Elterngeldstellen) könnten dann bei Bedarf unmittelbar auf diese Daten zugreifen. Eine Anfrage beim jeweiligen Arbeitgeber würde sich erübrigen. Zudem müssten die Arbeitgeber die Bescheinigungen nicht mehr archivieren, und die bislang bei der Datenübermittlung und -verarbeitung entstehenden Medienbrüche würden vermieden.

Um einen Missbrauch der zentral gespeicherten Daten zu verhindern, erfolgt der Zugriff nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers, genannt „Teilnehmer“. Das Gesetz sieht vor, dass die Zustimmung auf elektronischem Weg erklärt wird und der Teilnehmer seine Zustimmungserklärung elektronisch signiert. Für diese elektronische Unterschrift wird ein Zertifikat zur Erstellung von elektronischen Signaturen auf einer Signaturkarte hinterlegt. Dieses Zertifikat ist zusammen mit dem Zertifikat der Abrufenden Stelle der Schlüssel zu den gespeicherten Arbeitnehmerdaten.

Anwender

Das Verfahren soll den Zugang zu bestimmten staatlichen Leistungen regeln, für die Einkommens- und andere Beschäftigungsnachweise des Arbeitgebers notwendig sind, wie etwa die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III. Betroffen sind rund 40 Millionen Arbeitnehmer. Auf der anderen Seite stehen die Abrufenden Stellen, z. B. die Agentur für Arbeit, die auf die jeweils relevanten Daten zugreifen können. Die Behördenmitarbeiter können dem Konzept nach nur die Daten abrufen, die für die Bearbeitung des Leistungsantrags erforderlich sind. Zudem muss der Betroffene (Teilnehmer) sein Einverständnis zum Datenabruf für die jeweilige Behörde erklären.

ELENA-Verfahren

Verfahren

ELENA-Verfahren

Das ELENA-Verfahren sollte wie folgt ablaufen:

  • Bei der Beantragung von Sozialleistungen fordert die bearbeitende Behörde (Abrufende Stelle) den Arbeitnehmer (Teilnehmer) auf, sich eine Signaturkarte zu besorgen, soweit er noch keine solche besitzt.
  • Der Teilnehmer beantragt bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter (Trust Center) eine geeignete Signaturkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur, die den Spezifikationen des vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erschaffenen eCard-API-Frameworks entspricht.
  • Der Teilnehmer meldet die Signaturkarte bei der so genannten Registratur Fachverfahren, einer zentralen öffentlich-rechtlichen Stelle, an. Dies kann direkt bei der Registratur Fachverfahren oder über eine Anmeldestelle (z. B. die Agenturen für Arbeit) erfolgen.
  • Die Registratur Fachverfahren verknüpft die Identifikationsnummer (ID) des Zertifikates der für das ELENA-Verfahren angemeldeten Chipkarte mit der Rentenversicherungsnummer des Teilnehmers. (Dieses Verfahren ist erforderlich, weil die Arbeitnehmerdaten bei der ZSS (s. u.) aus rechtlichen Gründen nicht unter der Rentenversicherungsnummer gespeichert werden dürfen, daher ist ein neues Speicherkriterium erforderlich.)
  • Der Arbeitgeber übermittelt monatlich bestimmte Daten seiner Arbeitnehmer an die Zentrale Speicherstelle (ZSS). Die Übermittlung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form nach dem KKS- oder dem eXTra-Standard. Die Daten sind im Multifunktionalen Verdienst-Datensatz (MVDS)[6] spezifiziert.
  • Wird der Arbeitnehmer (Teilnehmer) arbeitslos oder will Wohn- oder Elterngeld beantragen, so geht er mit seiner Signaturkarte zur zuständigen Abrufenden Stelle (Agentur für Arbeit, Wohn-, Elterngeldstelle). Sie fordert die für die Beantragung der jeweiligen Sozialleistung benötigten Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle (ZSS) an. Die Chipkarte des Arbeitslosen und die Chipkarte des Mitarbeiters der Abrufenden Stelle dienen dabei der Legitimation der Beteiligten.
  • Hat die Zentrale Speicherstelle (ZSS) alle Informationen der Abrufenden Stelle überprüft (berechtigte Stelle, berechtigter Sachbearbeiter, Einverständnis des Teilnehmers), übermittelt sie die angeforderten Arbeitnehmerdaten an die Abrufende Stelle.
  • Die Abrufende Stelle verarbeitet die Daten, indem sie beispielsweise anhand der Entgelthöhe die Höhe des Arbeitslosengelds berechnet.

Karte

Für das ELENA-Verfahren soll grundsätzlich jede Signaturkarte verwendet werden können, die qualifizierte Signaturen im Sinne des Signaturgesetzes erstellen kann. Eine Liste zertifizierter Anbieter von Signaturkarten und geeigneter Kartenlesegeräte findet sich laufend aktualisiert auf der Website der Bundesnetzagentur.

Solche Signaturkarten werden derzeit unter anderem von folgenden Unternehmen angeboten:

Die Befürworter der Technik hoffen, dass sich die Zahl der Anbieter mit Einführung des ELENA-Verfahrens noch erhöhen wird. Als weitere mögliche Träger für Zertifikate zur Erstellung elektronischer Signaturen werden der neue elektronische Personalausweis (nPA, früher auch ePA genannt) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK) genannt. Der Deutsche Bundestag hat am 18. Dezember 2008 beschlossen, den neuen (elektronischen) Personalausweis einzuführen. Dieser wurde zum 1. November 2010 eingeführt. Bei der eGK ist die Verteilung an mindestens 10 % der gesetzlich Krankenversicherten für das Jahr 2011 geplant[7].

Im ELENA-Verfahren werden die Arbeitnehmerdaten bei einer zentralen Stelle gespeichert. Auf der für das ELENA-Verfahren angemeldeten Chipkarte selbst werden keine ELENA-Daten gespeichert. Auf ihr werden außer dem Namen des Arbeitnehmers und der Kartenidentifikationsnummer keine Daten abgelegt.

Nutzen

Vom ELENA-Verfahren verspricht sich die Politik Einsparungen für Arbeitgeber sowie für die abrufenden Stellen. Das Rationalisierungspotential wurde 2002 auf Arbeitgeberseite mit schätzungsweise 100.000 Personentagen im Bereich der Personalverwaltung taxiert, aus denen mögliche Einsparungen von geschätzten 500 Millionen Euro pro Jahr resultieren sollen.

Für die im Juni 2008 als erste Stufe vorgesehenen sechs Anwendungen wurde ein Einsparungspotential von 85,6 Mio. Euro jährlich berechnet. Diese Schätzung beruht auf einem Gutachten des Nationalen Normenkontrollrates. Für die ersten drei Bescheinigungen in bisheriger Form wurden nach dem sogenannten Standard-Kosten-Modell jährliche Gesamtkosten der Wirtschaft von 106,88 Mio. Euro ermittelt. Die weiteren drei Bescheinigungen wurden auf der Grundlage einer Studie des Bonner Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) mit einem pauschalen Ansatz von je 5 Mio. Euro im Jahr berücksichtigt; zusammen ergeben sich so ca. 122 Mio. Euro jährliche Kosten für die Wirtschaft, die mit dem ELENA-Verfahren eingespart werden können.

Diesen Kosten stehen nach dem Gutachten des Normenkontrollrats 36,4 Mio. Euro als jährliche Kosten des ELENA-Verfahrens für die Wirtschaft gegenüber. Hieraus ergibt sich für die Unternehmen eine Gesamtentlastung durch das ELENA-Verfahren von rund 85,6 Mio. Euro pro Jahr in der Einführungsphase. Die Erweiterung um weitere Bescheinigungen und Nachweise führt jeweils zu einer weiteren Entlastung von rund 5 Mio. Euro im Jahr.[8]

Für die Arbeitnehmer ist das ELENA-Verfahren nicht mit unmittelbaren finanziellen Vorteilen verbunden. Die mit dem Verfahren verbundene beschleunigte Datenübermittlung soll jedoch dazu führen, dass die Arbeitnehmer schneller die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Außerdem müssen die Teilnehmer im ELENA-Verfahren nicht mehr die bislang üblichen Papierbescheinigungen von ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber erbitten. Ihre aktuelle private Lebenssituation bleibt damit privat.

Indirekte Ziele

Durch das ELENA-Verfahren soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung die Nutzung digitaler Signaturen („qualifizierte elektronische Signaturen“, die auf Zertifikaten auf Chipkarten basieren) gefördert werden.[9] Sofern knapp die Hälfte der deutschen Bevölkerung mit Signaturkarten und qualifizierten Zertifikaten ausgestattet sei, könne man damit rechnen, dass dies den Handel im Internet antreibe und sich somit fördernd für die Wirtschaft allgemein auswirke.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Signaturen wurden bereits erstmals 1997 durch das Signaturgesetz geschaffen. Der Einsatz von Signaturkarten blieb bis 2008 aus zahlreichen Gründen weit hinter den Erwartungen zurück und lediglich auf wenige Nischen beschränkt. Immer wieder forderten in der Vergangenheit die Anbieter von Signaturkarten (darunter auch Töchter ehemaliger Staatsbetriebe wie Telekom, Post und Bundesdruckerei) den Staat auf, für obligatorische Anwendungen zu sorgen.

Sofern mit ELENA Zertifikate zur Erstellung digitaler Signaturen in die Breite der Bevölkerung kommen sollten, könnten beispielsweise beim Online-Banking die bisher vorherrschenden PIN/TAN-Verfahren durch elektronische Signaturen abgelöst werden. Dies würde jedoch auch eine Verbreitung von Chipkarten-Lesegeräten voraussetzen.

Einsatzgebiete

Das ELENA-Verfahren soll stufenweise ausgebaut werden. Das Verfahren startet mit den Bescheinigungen für Arbeitslosengeld, Wohngeld und Elterngeld. Weitere Aufgaben der Agenturen für Arbeit, der kommunalen Verfahren bis hin zu zivilrechtlichen Verfahren (z. B. Prozesskostenhilfe) sollen zukünftig eingegliedert werden. Betroffen sind somit nicht nur arbeitslose und arbeitssuchende Menschen, sondern alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Beamte in nahezu allen relevanten Sozialversicherungsverfahren.

Geht es nach den Vorstellungen der deutschen Bauverbände und der IG BAU, so sollen die Methodiken des ELENA-Verfahrens auch in der Baubranche die Funktion eines fälschungssicheren elektronischen Sozialversicherungsausweises übernehmen. Auf die bei der ELENA-ZSS gespeicherten Daten können allerdings andere Sozialversicherungsträger sowie die Hauptzollämter und die Sozialkassen der Bauwirtschaft nicht zugreifen. Die Bauverbände versprechen sich von einem ELENA-ähnlichen Verfahren eine effizientere Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat in der Gemeinsamen Erklärung zur Bauwirtschaft vom 8. Juli 2004 bestätigt, dass diese Forderungen organisatorisch und technisch umsetzbar sind.

Teilnahmepflicht

Da eine effiziente Umstellung von Papier- auf elektronische Datenübermittlung auf Seiten der Abrufenden Stellen nur funktionieren kann, wenn die Teilnahme am Verfahren verpflichtend für alle potenziellen Antragsteller ist, besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am ELENA-Verfahren.

Kosten

Für die Infrastruktur werden einschließlich Anschubfinanzierung 55 Millionen Euro zu Verfügung stehen.

Da das ELENA-Verfahren auf der Basis vorhandener Signaturkarten funktioniert, werden ihm typischerweise nur die Kosten für das entsprechende Zertifikat zugerechnet. Die Kosten für das Verfahren selbst (Zertifikat zum Erstellen von Signaturen) werden dem Teilnehmer erstattet, sofern er das Zertifikat nach Aufforderung einer Abrufenden Stelle erworben hat. In der Pressemitteilung des BMWi vom 25. Juni 2008 heißt es: „Die Kosten des qualifizierten Zertifikates liegen nach Aussage der Wirtschaft zukünftig bei rund 10 Euro für 3 Jahre. Auf Antrag werden den Bürgern die Kosten für das Zertifikat erstattet, so dass sichergestellt ist, dass jeder seinen Anspruch auf eine Sozialleistung verwirklichen kann.“ Voraussetzung für die Erstattung sei das Nutzen einer Sozialleistung.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Am 6. März 2009 stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf zum ELENA-Verfahren zu.[10]

Der Gesetzgeber hat bereits an anderer Stelle wichtige Vorarbeiten zum ELENA-Verfahren erledigt: Seit dem 1. Januar 2006 dürfen die Arbeitgeber die Meldungen zur Sozialversicherung ausschließlich auf maschinell verwertbaren Datenträgern (beispielsweise Magnetbändern oder CD-ROMs) oder durch Datenfernübertragung erstellen. Meldungen in Papierform sind nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Dazu wurden § 28a Absatz 1 und § 28b Absatz 2 des SGB IV neu formuliert.

Die technische Infrastruktur, die mittlerweile die Datenübertragung in elektronischer Form an die Einzugsstellen ermöglicht, kann verhältnismäßig problemlos für die ELENA-Meldungen an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) genutzt werden.

Geschichte

2002

Am 16. August 2002 legte die von der Bundesregierung eingesetzte und nach ihrem Vorsitzenden Peter Hartz benannte Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ihren Bericht zum Abbau der Arbeitslosigkeit und zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit vor. Die Kommission unterbreitete unter anderem den Vorschlag, „eine Versicherungskarte als Signatur- oder Schlüsselkarte“ zu entwickeln, „die für den Abruf von Verdienstbescheinigungen und Arbeitsbescheinigungen durch die jeweils zuständige Stelle nach Ermächtigung durch den Antragsteller zur Verfügung steht“. Die Bundesregierung hat diesem und anderen Vorschlägen der Hartz-Kommission am 21. August 2002 zugestimmt und damit die Einführung der damals „JobCard“ genannten Signaturkarte und dem ELENA-Verfahren beschlossen.

Die Frage der technischen Realisierbarkeit des ELENA-Verfahrens sollte im Rahmen eines Pilotprojekts geklärt werden. Dazu erteilte das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Herbst 2002 einen entsprechenden Auftrag an die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen und deren IT-Dienstleister ITSG Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH. Das Pilotprojekt startete am 21. November 2002.

2003

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz äußerte sich am 7. Mai 2003 in seinem 19. Tätigkeitsbericht auch zur JobCard. Er wies darauf hin, dass das geplante JobCard-Verfahren und die mit ihm verbundene Datenspeicherung auf Vorrat noch datenschutzrechtlich geprüft werden müssten.

Am 31. Juli 2003 legte die ITSG ihr Konzept zum ELENA-Verfahren vor. Das Verfahren wird seit September 2003 mit fiktiven Arbeitnehmerdaten erprobt. An diesem Pilotprojekt sind neben mehreren Agenturen für Arbeit große Unternehmen wie beispielsweise Volkswagen und die Deutsche Lufthansa beteiligt.

2004

Im Mai 2004 meldete die Frankfurter Allgemeine Zeitung, dass die Bundesregierung vom Einführungstermin 1. Januar 2006 abgerückt sei. Neuer Starttermin sei der 1. Januar 2007. Überdies sollten zunächst nur Arbeitslose und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit der entsprechenden Signaturkarte ausgestattet werden.

Der Bundes- und die Landesdatenschutzbeauftragten haben am 28. Oktober 2004 entschieden, untersuchen zu lassen, ob und wie die Arbeitnehmerdaten durch eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vor unbefugtem Zugriff geschützt werden können.

2008

Die digitale Signatur soll nach Ankündigung des BMWi vom 25. Juni 2008 zunächst für sechs Bescheinigungen gelten: Bundeselterngeld, Arbeitsbescheinigung nach Ende des Arbeitsverhältnisses, Nebeneinkommensbescheinigung, Bescheinigung über geringfügige Beschäftigung, Bescheinigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz, Fehlbelegungsabgabe – etwa neun Millionen Vorgänge pro Jahr könnten damit vereinfacht werden. In Zukunft solle das System auf 45 weitere Bereiche ausgeweitet werden, zum Beispiel auf das Kindergeld und auf das Arbeitslosengeld II. Jede Maßnahme bringe weitere fünf Millionen Euro an Entlastung für die Wirtschaft. Die Systemkosten sollen nicht höher sein als die bisherigen Verwaltungskosten.

Die für die Leistungen erforderlichen Daten werden künftig vom Arbeitgeber automatisch an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt.

2010

In den Medien wurde berichtet, dass Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle überlege, ELENA auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Mit Hinweis auf die Belastung der öffentlichen Haushalte und Zweifel daran, ob durch die Einführung tatsächlich der Mittelstand entlastet werde, müsse über ein Moratorium nachgedacht werden.[11] Ein erneutes Gutachten des Normenkontrollrats ergab ein Einsparpotential von 8,2 Mio. €. [12]

2011

Am 18. Juli 2011 kündigte das Bundeswirtschaftsministerium die schnellstmögliche Einstellung an. Begründet wurde der Schritt mit der fehlenden Verbreitung der elektronischen Signaturen, welche datenschutzrechtlich jedoch benötigt werde.[4] Zudem werde die schnellstmögliche Löschung der erhobenen Daten sowie die Entlastung der Unternehmen mit dem Meldeverfahren verfolgt.

Zeitplanungen

Das Gesetz wurde am 1. April 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.[13]

Die Vorbereitungen für „ELENA“ wurden 2009 abgeschlossen, und die Arbeitgebermeldungen starteten am 1. Januar 2010.

Ursprünglich sollten die Datenabrufe durch die genannten Behörden ab 2012 verpflichtend starten, jedoch einigten sich die Regierungskoalitionen laut diverser Pressemeldungen u. a. aus Kostengründen auf eine Verschiebung auf den 1. Januar 2014.[2] Andere Medien sprechen bereits von einer Beerdigung des Vorhabens.[14] Allerdings folgte dieser Ankündigung bis dato kein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Zeitplans, so dass weiterhin der im SGB IV festgeschriebene 1. Januar 2012 der offizielle Starttermin des Abruf-Verfahrens ist.

Im September 2011 hat das Bundeskabinett einen Entwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium zur Einstellung des vielfach kritisierten IT-Großprojektes und zur Löschung der bereits erhobenen Daten verabschiedet. Danach solle ein entsprechendes Gesetz im Herbst rasch Bundesrat und Bundestag passieren und spätestens Anfang Januar 2012 in Kraft treten.[15]

Kritik

Das geplante ELENA-Verfahren wird von verschiedenen Datenschützern kritisiert. Die millionenfache Sammlung von Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle (ZSS) sei eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat, da nicht abzusehen sei, ob die Daten überhaupt jemals benötigt werden.[16]

Außerdem würden Arbeitgeber in der Einführungsphase doppelt belastet, da vorerst trotz ELENA-Verfahren noch alle Bescheinigungen zusätzlich erstellt werden müssen.

Kritisiert wurde ferner, dass ursprünglich jeder Streikende in dieser Datenbank erfasst worden wäre, egal ob bei einem offiziellen oder „wilden“ Streik (wie beim Opel-Streik). Erfasst würde auch, ob jemand vom Arbeitgeber „ausgesperrt“ wurde. Das Bundesministerium für Arbeit hat hierzu am 5. Januar 2010 mitgeteilt,[17] dass das Verfahren dahingehend geändert worden sei, dass Streikzeiten nicht mehr als solche zu erfassen seien. Ferner sollten durch den ELENA-Beirat im Januar 2010 noch einmal alle zu erhebenden Daten auf ihre zwingende Notwendigkeit hin überprüft werden. Darüber hinaus solle noch im Jahr 2010 den Arbeitnehmervertretern ein gesetzlich verbrieftes Anhörungsrecht eingeräumt werden, wenn über den Inhalt der zu erhebenden Daten entschieden wird.

Die Arbeitgeber erstellen einen monatlich zu meldenden Entgeltdatensatz, ohne dass der Arbeitnehmer davon Kenntnis bekommt und, wie beim Arbeitszeugnis, einen Einfluss darauf hat. Der Arbeitnehmer wird jedoch über den Versand des Datensatzes informiert und hat nach § 103 SGB IV das Recht, die über ihn gespeicherten Daten einzusehen.

In dem Datensatz werden nicht nur Name, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Adresse etc. erfragt, sondern auch Fehlzeiten, Abmahnungen und mögliches „Fehlverhalten“. Als Begründung wird angegeben, diese Angaben seien für eine Entscheidung über eventuelle Sperrzeiten nötig. Gemäß § 99 Abs. 4 SGB IV haben nur die in das Verfahren integrierten abrufenden Stellen Zugriff auf die Daten. Zugriffe von Arbeitgebern oder Finanzbehörden sowie eine Beschlagnahme der Daten durch eine Staatsanwaltschaft sind explizit ausgeschlossen.[18] Dabei ist zu beachten, dass einige dieser Informationen bereits jetzt von den Arbeitsagenturen in der Bescheinigung zum Arbeitslosengeld abgefragt werden und sich durch ELENA lediglich der Transportweg ändert, sowie die Speicherung der Daten nun bei einer zentralen Stelle erfolgt.

Einer der gewichtigsten Kritikpunkte ist, dass Ängste bestehen, wer in Zukunft auf die gespeicherten Daten zugreifen kann. Szenarien, dass bei einer Bewerbung die ELENA-Karte vorgelegt werden könnte, haben diese Angst geschürt. Dem steht entgegen, dass im ELENA-Verfahrensgesetz klar definiert ist, dass die Daten nur für die im Gesetz genannten Anwendungsbereiche verwendet werden dürfen und eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist. Trotzdem haben diese Bedenken dazu geführt, dass zwei Online-Petitionen gegen ELENA beim Deutschen Bundestag initiiert wurden.[19] Die Zeichnungsfrist ist am 2. März 2010 abgelaufen. Die Anzahl der Mitzeichner (27562 bzw. 5901) verpflichtet den Petitionsausschuss nicht, sich öffentlich damit auseinanderzusetzen.

Verfassungsbeschwerde

Nachdem das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung verkündet wurde, an dessen Klage sich bereits über 34.000 Betroffene beteiligt hatten, initiierten der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und der FoeBuD innerhalb weniger Tage vor Ablauf der Jahresfrist auch gegen das ELENA-Verfahren eine Massenklage.[20][21] Am 31. März 2010 wurden 22.005 Vollmachten nach Karlsruhe transportiert und als Sammelbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.[22] Mit der Beschwerde wird beantragt,

die §§ 97 und 98 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENAVerfahrensgesetz) vom 28. März 2009, BGBl. I Nr. 17, ausgegeben am 1. April 2009, für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 136 Abs. 3 Weimarer Rechtsverfassung[23] zu erklären.[24]

Am 14. September 2010 lehnte das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das ELENA-Verfahren ab.[25]

Siehe auch

Literatur

  • Gerrit Hornung: Die digitale Identität. Rechtsprobleme von Chipkartenausweisen: Digitaler Personalausweis, elektronische Gesundheitskarte, JobCard-Verfahren. Nomos 2005, ISBN 3-8329-1455-2.
  • Christoph Schaefer: Verbesserter Grundrechtsschutz durch ein elektronisches Bescheinigungsverfahren. In: Zeitschrift für Rechtspolitik 3/2006, S. 93–96.
  • Norbert Warga: Das Elena-Konzept. In: Datenschutz und Datensicherheit 4/2010, S. 216–220.
  • Heinrich Wilms: ELENA und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Nomos 2010, ISBN 978-3-8329-6051-3.
  • Christine Zedler: Schöne Elena. Elektronischer Entgeltnachweis In Forum Recht 02/2010 S. 71. (PDF-Datei)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. tagesschau.de:Testphase für Lohnmeldeverfahren verlängert: Regierung verschiebt Einsatz von ELENA
  2. a b Information der ver.di-Rechtsabteilung
  3. AFP: Regierung beerdigt Arbeitnehmer-Datenbank „Elena“
  4. a b Bundesministerium für Wirtschaft: „ELENA-Verfahren wird eingestellt“
  5. http://www.bildblog.de/31988/lohnsteuermann-ueber-bord/
  6. Verfahrensbeschreibung ELENA, Anlage 6 (PDF-Datei, 432 kB)
  7. http://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_politik/article11962399/Regierung-setzt-Krankenkassen-unter-Druck.html
  8. Abgeordnetenwatch.de: Antwort auf Anfrage an Abgeordneten Peter Hintze vom 30. Juni 2008
  9. Volker Briegleb: Arbeitnehmerdaten auf Vorrat. heise online 30. November 2009. „Darüber hinaus ist das System ein Hoffnungsträger: Elena soll der qualifizierten digitalen Signatur zum Durchbruch verhelfen.“
  10. Pressemeldung des Bundesrats vom 6. März 2009)
  11. tagesschau.de – Brüderle will ELENA stoppen (nicht mehr online verfügbar)
  12. http://www.normenkontrollrat.bund.de/nn_252070/Webs/NKR/Content/DE/Artikel/2010-09-13-elena-gutachten.html
  13. ELENA-Verfahrensgesetz – BGBl 1. April 2009
  14. Bericht bei Focus vom 19. November 2010
  15. heise online: Bundesregierung beschließt Aus für Elena, abgerufen am 13. Oktober 2011
  16. Pressemitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein vom 25. Juni 2008.
  17. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit vom 5. Januar 2010
  18. Datenbank Elena Wer streikt, wird erfasst Frankfurter Rundschau vom 30. November 2009.
  19. Zeit-Online: Netzaktivisten mobilisieren gegen „Elena“
  20. FoeBud e.V.: Anmeldeseite zur Verfassungsbeschwerde
  21. Verfassungsbeschwerde gegen „Elena“ - Datenschützer starten Angriff auf riesigen Sozialdaten-Speicher Spiegel-Online vom 16. März 2010
  22. Tagesschau.de: Mehr als 22.000 Bürger klagen gegen ELENA (nicht mehr online verfügbar)
  23. Meint wohl: Art. 136 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919.
  24. FoeBud / Meinhard Starostik: Verfassungsbeschwerde ELENA – 1 BvR 902/10 - Kopie der am 31. März 2010 bei dem Bundesverfassungsgericht im Namen von 22005 Beschwerdeführern eingereichten Verfassungsbeschwerde, PDF (170.8 kB) vom 14. April 2010.
  25. BVerfG, 1 BvR 872/10 vom 14. September 2010.

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