- Ernst von Beling
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Ernst Ludwig Beling, ab 1912 von Beling, (* 19. Juni 1866 in Glogau; † 18. Mai 1932 in München) war ein bedeutender deutscher Strafrechtswissenschaftler.
Inhaltsverzeichnis
Leben
Beling wurde 1866 in Glogau/Schlesien geboren. Sein Vater war in dieser Zeit Richter, seine Mutter entstammte einer Görlitzer Juristenfamilie und war Tochter des Kreisgerichtsrats Paul. 1885 begann er sein Jurastudium in Universität Leipzig. Dort wurde sein Interesse am Strafrecht durch Karl Binding geweckt. Beling selbst schreibt „Wenn ich Kriminalist geworden bin, so hat mich Binding dazu gemacht.“[1] 1886 wechselte er an die Universität Breslau, wo er nach drei Semestern seine Referendarprüfung ablegte und im Jahr 1890 promovierte. Am 14. Januar 1893 bestand er in Berlin seine Große Staatsprüfung[2]. Beling, der während seiner Referendarzeit seine Habilitation verfasst hatte, wurde am 15. Mai 1893 als Privatdozent für "Strafrecht, Strafprozeß, Zivilprozeß und Völkerrecht" an der Universität Breslau zugelassen[3]. Dort erhielt er 1897 als Nachfolger von Alfred Schultze ein Extraordinariat für Strafrecht, Strafprozess, Völkerrecht, internationales Privat- und Strafrecht und Einführung in die Rechtswissenschaft und wurde am 2. Juli 1898 nach dem Tod von Hans Bennecke – und auf dessen Empfehlung hin - Ordinarius[4].
1900 übernahm er einen Lehrstuhl in Gießen, wo er aber nur fünf Semester verweilte. Im Herbst 1902 erhielt er einen Ruf nach Tübingen. An der dortigen Universität hielt er am 15. Januar 1903 seine berühmte Antrittsvorlesung „Die Beweisverbote als Grenze der Wahrheitsforschung im Strafprozess.“ An der Tübinger Universität entstand auch sein Werk „Die Lehre vom Verbrechen“ in dem er u.a. den Begriff des „Tatbestandes“ als dogmatischen Grundbegriff der Strafrechtswissenschaft herausarbeitete. 1912/13 war Beling Rektor der Tübinger Universität. Zum Sommersemester 1913 wechselte er nach München, wo er bis zu seinem Tod im Jahre 1932 lehrte.
„Aber je mehr das Gerechtigkeitsideal in unserer Seele glüht, um so mehr müssen wir uns überwachen, nicht nur, daß es in unbesonnener unklarer Schwarmgeisterei zerfließe, sondern auch, daß nicht des Herzens heißer Drang die Erkenntnis des irdischen Rechtswesens, wie es ist, fälsche.“
– Beling, 1924[5]
Ehrungen
Im November 1912 wurde Beling das Ehrenkreuz des Orden der Württembergischen Krone verliehen. Damit einher ging die Nobilitierung (Ordensadel). Beling hat den Adelstitel zeit seines Lebens nicht verwendet.[6]
Werke (Auswahl)
- Die geschichtliche Entwicklung der Retorsion und Kompensation von Beleidigungen und Körperverletzungen, Breslau 1894
- Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozeß, Strafrechtliche Abhandlungen, Heft 46, 1903
- Die Lehre vom Verbrechen, Tübingen 1906
- Die Vergeltungsidee und ihre Bedeutung für das Strafrecht, Leipzig 1908
- Revolution und Recht, Augsburg 1923
- Die Lehre vom Tatbestand (Reinhard von Frank zum 70. Geburtstag dargebracht). Tübingen, J. C. B. Mohr, 1930
- Grundzüge des Strafrechts: Mit e. Anleitg zur Bearb. von Strafrechtsfällen, 11. Aufl., Tübingen: J. C. B. Mohr, 1930
Literatur
- Deutscher Wirtschaftsverlag, AG (Hg.): Reichshandbuch der Deutschen Gesellschaft, Band 1, Berlin, 1931
- Hartwig Plate: Ernst von Beling 1866-1932, Strafrechtslehrer in Tübingen von 1902-1913. In: Ferdinand Elsener: Lebensbilder zur Geschichte der Tübinger Juristenfakultät, Franz Steiner Verlag, 1977, S. 121-135.
Einzelnachweise
- ↑ Ernst Beling in "Die Rechtswissenschaft der Gegenwart in Selbstdarstellungen", Hrsg. Hans Planitz, Band 2, Leipzig 1925, S. 5
- ↑ ebd., S. 7
- ↑ ebd., S. 8
- ↑ ebd., S. 9
- ↑ ebd., S. 24
- ↑ Ferdinand Elsener: „Lebensbilder zur Geschichte der Tübinger Juristenfakultät“, Tübingen 1977, S. 125.
Weblinks
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