Europäisches System der Zentralbanken

Europäisches System der Zentralbanken

Das Europäische System der Zentralbanken (kurz: ESZB) besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken (NZBen) aller Staaten der Europäischen Union. Die Einführung des ESZB im Rahmen der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion wurde im Vertrag von Maastricht 1992 beschlossen und am 1. Januar 1999 durchgeführt.

Die Funktionsweise und Ziele des ESZB sind in Art. 127ff. AEU-Vertrag sowie in der ESZB-Satzung geregelt, die dem AEU-Vertrag als Protokoll Nr. 4 angehängt ist. Das geldpolitische Primärziel des ESZB ist die Gewährleistung von Preisniveaustabilität. Falls dieses erreicht ist, soll es als Sekundärziel die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union unterstützen.

Das ESZB ist nicht zu verwechseln mit dem Eurosystem. Während das ESZB alle EU-Staaten umfasst, gehören dem Eurosystem neben der EZB nur die nationalen Zentralbanken der Staaten der Eurozone an, also der Staaten, die den Euro als Währung eingeführt haben.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben des ESZB

  • Die Geldpolitik der Gemeinschaft festlegen und ausführen
  • Devisengeschäfte durchführen im Rahmen der Wechselkurspolitik
  • Die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten halten und verwalten
  • Zur Aufsicht über Kreditinstitute und zur Finanzmarktstabilität beitragen
  • Das reibungslose Funktionieren des Zahlungsverkehrs fördern

Organe des ESZB

  • Europäische Zentralbank (EZB)
  1. EZB-Direktorium: Setzt sich aus dem Präsidenten der EZB, dem Vizepräsidenten der EZB sowie vier weiteren Personen zusammen. Das Direktorium besteht daher aus sechs Mitgliedern. Seine Aufgabe ist es, an den Rechtsentscheidungen mitzuwirken und diese anschließend auszuführen.
  2. EZB-Rat: Besteht aus dem EZB-Direktorium, sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Länder, d.h. der Eurostaaten. Er legt die Geldpolitik der Union fest und erlässt die für die Ausführung notwendigen Richtlinien. Eine Tagung findet in der Regel alle 14 Tage statt.
  3. Erweiterter Rat: Er wird vom Präsidenten und Vizepräsidenten der EZB, sowie allen Präsidenten der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Länder besetzt und hat in erster Linie Beratungsfunktionen. Zudem strebt er danach, statistische Daten zu erheben und bei der Berichterstattung mitzuwirken.
  • Nationale Zentralbanken (NZBen)
  1. Zentralbanken der am Euro teilnehmenden Länder: Haben die Aufgabe bei Ratsentscheidungen mitzuwirken und führen Weisungen des Direktoriums aus.
  2. Zentralbanken der nicht am Euro teilnehmenden Länder: Nehmen über den Erweiterten Rat beratende und berichtende Aufgaben im ESZB wahr.

Nationale Zentralbanken

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