Freihafen

Freihafen
Zollamt Bremen-Hansator am ehemaligen Freihafen

Freihäfen sind besondere Teilgebiete von Häfen innerhalb eines Landes, in denen Zölle und Einfuhrumsatzsteuern nicht erhoben werden. Freihäfen sind durch Grenzzäune abgegrenzt, in denen es Zolldurchlässe gibt. Freihäfen dienen der Lagerung, Weiterverarbeitung und Veredelung der importierten Waren.

Inhaltsverzeichnis

Besonderheiten

Leistungen innerhalb des Freihafens an Endverbraucher unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da die Freihäfen des Kontrolltyps I umsatzsteuerlich nicht zum Inland gehören. In den Freihäfen des Kontrolltyps II (derzeit Deggendorf und Duisburg) muss normal Umsatzsteuer bezahlt werden.

Das Zollrecht der Europäischen Union bezeichnet Freihäfen als „Freizonen des Kontrolltyps I“.

Sobald Lieferungen von den Freihäfen in das Inland oder das übrige Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union bewirkt werden, wird vom Einfuhrland Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Durch dieses Verfahren wird die Liquidität der Unternehmen nicht durch vorläufige Abgaben beansprucht, wenn die Waren nicht im Inland veräußert werden sollen. Ab dem 1. Januar 2011 (nach der VO/EG Nr.2373/2009 vom 1. Juli 2009) wird jedoch eine summarische Anmeldung für Waren verpflichtend, die von außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, womit einer der wesentlichen Vorteile von Freizonen entfallen ist.

Derzeit existieren in Deutschland Freihäfen in Bremerhaven, Cuxhaven und Hamburg. Die Freihäfen Emden und Kiel sind zum 1. Januar 2010 aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben worden (BGBl. I 2009 S. 1713), da in den letzten Jahren ausschließlich Gemeinschaftswaren, also Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EU stammen gelagert und umgeschlagen wurden. Im Dezember 2009 beschloss der Hamburger Senat, die Auflösung des Freihafens zum 1. Januar 2013 zu beantragen. Den notwendigen Gesetzentwurf brachte die Bundesregierung im September 2010 auf den Weg, der Bundesrat stimmte diesem am 17. Dezember 2010 zu.[1] Durch das „Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg” vom 24. Januar 2011 (BGBl. I S. 50) wird die Aufhebung zum 1. Januar 2013 wirksam.

Freihäfen in Mitteleuropa

In Mitteleuropa gibt (bzw. gab) es Freihäfen in Triest seit 1719, Rijeka seit 1723, Emden seit 1751 bis einschließlich 2009, Bremerhaven (1827), Brake (Unterweser) (1835), Bremen (1888−2007), Hamburg (1888 bis einschließlich 2012), Cuxhaven (1896), Stettin (1898) und Kiel (1924 bis einschließlich 2009); in Österreich auch an den Donauhäfen in Wien und Linz (hier Zollfreizone genannt).

Seit Gründung der EU sind Freihäfen auch zeitweise in den Binnenhäfen Duisburg (1991) und Deggendorf (1992) eingerichtet worden.

Ein Teil des Hamburger Freihafens war die dortige Speicherstadt mit besonderen Lagerhäusern, insbesondere für Tee, Kaffee, Gewürze und Teppiche. Durch den Strukturwandel wurde das Gebiet um die Jahrtausendwende aus den Zollgrenzen entlassen und bildet nun die nordwestliche Grenze der im Bau befindlichen HafenCity.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.hamburg.de/pressemeldungen/2691374/2010-12-17-bwa-freizone.html

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