- Gemeindeorgane
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Gemeindeorgane ist in der Bundesrepublik Deutschland der Oberbegriff für die in einer Gemeindeordnung eines Bundeslandes festgelegten Organe einer Stadt, einer Gemeinde oder eines Landkreises.
Die Bezeichnungen und Bedeutungen dieser kommunalen Organe variieren entsprechend in den einzelnen Bundesländern deutlich. Zudem finden sich Unterschiede abhängig davon, ob es sich (nur) um eine Gemeinde oder eine Stadt handelt.
Unter Vertretungsorgan versteht man das von der Bürgerschaft gewählte "Parlament" einer Gemeinde, wobei es sich verfassungsrechtlich korrekt nicht um ein echtes Parlament, sondern nur um einen Bestandteil der (Selbst-) Verwaltung der Gemeinde handelt. Es ist somit der Exekutive und nicht der Legislative zuzuordnen.
Inhaltsverzeichnis
Gremium
Bezeichnung des Vertretungsorgans "Parlament" Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis Baden-Württemberg Gemeinderat Gemeinderat Kreistag Bayern Gemeinderat bzw. Marktgemeinderat
(bei Marktgemeinden)Stadtrat Kreistag Berlin -entfällt- (= Abgeordnetenhaus) -entfällt- Brandenburg Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung Kreistag Bremen -entfällt- Stadtbürgerschaft (in Bremen) bzw. Stadtverordnetenversammlung (in Bremerhaven) -entfällt- Hamburg -entfällt- (= Bürgerschaft) -entfällt- Hessen Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung Kreistag Mecklenburg-Vorpommern Gemeindevertretung Stadtvertretung Niedersachsen Rat der Gemeinde Rat der Stadt Kreistag Nordrhein-Westfalen Rat der Gemeinde Rat der Stadt Kreistag Rheinland-Pfalz Gemeinderat Stadtrat Kreistag Sachsen Gemeinderat Stadtrat Sachsen-Anhalt Gemeinderat Stadtrat Schleswig-Holstein Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung Thüringen Gemeinderat Stadtrat Kreistag Mitglieder
Die Mitglieder der Vertretungsorgane tragen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen.
Bezeichnung der Mitglieder des Vertretungsorgans Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis Baden-Württemberg Gemeinderat Stadtrat Kreisrat Bayern Gemeinderatsmitglied Stadtratsmitglied Kreisrat Berlin -entfällt- Abgeordneter -entfällt- Brandenburg Gemeindevertreter Stadtverordneter Mitglied des Kreistages Bremen -entfällt- Abgeordneter (in Bremen) bzw. Stadtverordneter in Bremerhaven) -entfällt- Hamburg -entfällt- Abgeordneter der Bürgerschaft -entfällt- Hessen Gemeindevertreter Stadtverordneter Kreistagsabgeordneter Mecklenburg-Vorpommern Gemeindevertreter Stadtvertreter Niedersachsen Ratsherr/Ratsfrau Ratsherr/Ratsfrau Mitglied des Kreistages Nordrhein-Westfalen Ratsmitglied Ratsmitglied Kreistagsmitglied Rheinland-Pfalz Ratsmitglied Ratsmitglied Kreistagsmitglied Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Gemeinderatsmitglied Stadtratsmitglied Kreistagsmitglied Vorsitz
In einigen Bundesländern wählt das Vertretungsorgan in der konstituierenden Sitzung einen oder mehrere Vorsitzende. Der Vorsitzende des Organs trägt in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen. In anderen Bundesländern ist der von den Bürgern gewählte Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung zugleich geborener Vorsitzender des Vertretungsorgans. Hier gibt es also keinen besonderen Vorsitzenden, doch wird meist ein Mitglied des Vertretungsorgans zum allgemeinen Stellvertreter des Bürgermeisters bzw. Oberbürgermeisters gewählt.
Bezeichnung des Vorsitzenden des Vertretungsorgans Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis Baden-Württemberg Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister
(nur in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten)Landrat Bayern Erster Bürgermeister Erster Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister
(nur in kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten)Landrat Berlin -entfällt- Präsident des Abgeordnetenhauses -entfällt- Brandenburg Vorsitzender der Gemeindevertretung Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Vorsitzender des Kreistages Bremen -entfällt- Präsident der Stadtbürgerschaft (in Bremen) bzw. Stadtverordnetenvorsteher (in Bremerhaven) -entfällt- Hamburg -entfällt- Präsident der Bürgerschaft -entfällt- Hessen Vorsitzender der Gemeindevertretung Stadtverordnetenvorsteher Kreistagsvorsitzender Mecklenburg-Vorpommern Vorsitzender der Gemeindevertretung
(in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist dies der Bürgermeister)Stadtvertretervorsteher Niedersachsen Ratsvorsitzender Ratsvorsitzender Vorsitzender des Kreistages Nordrhein-Westfalen Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten) Landrat Rheinland-Pfalz Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten) Landrat Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Verwaltungsorgan
Die Verwaltung wird meist nicht direkt vom "Parlament" geleitet, doch ist in manchen Bundesländern der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung zugleich Vorsitzender des Vertretungsorgans. Es existieren entsprechend den Gemeindeordnungen der Länder jedoch unterschiedliche Modelle der Leitung einer Verwaltung. Entsprechend unterscheiden sich die Bezeichnungen.
Gremium
Den hauptamtlichen Wahlbeamten der Gemeinde sind in verschiedenen Bundesländern Gremien zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten zur Seite gestellt. Bei Bundesländeren, in denen es jedoch kein solches Gremium gibt, steht nur der hauptamtliche Wahlbeamte als Einzelperson an der Spitze der Verwaltung. In diesen Fällen steht in der Tabelle das Wort "entfällt".
Bezeichnung des Verwaltungsorgans Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis Baden-Württemberg -entfällt- -entfällt- -entfällt- Bayern -entfällt- -entfällt- Berlin -entfällt- Senat -entfällt- Brandenburg Bremen -entfällt- Senat (in Bremen) bzw. Magistrat (in Bremerhaven) -entfällt- Hamburg -entfällt- Senat -entfällt- Hessen Gemeindevorstand Magistrat Kreisausschuss Mecklenburg-Vorpommern -entfällt- -entfällt- Niedersachsen Verwaltungsausschuss Verwaltungsausschuss Kreisausschuss Nordrhein-Westfalen Verwaltungsvorstand (nur bei hauptamtlichen Beigeordneten) Verwaltungsvorstand (nur bei hauptamtlichen Beigeordneten) Rheinland-Pfalz -entfällt- Stadtvorstand (nur in Städten mit zwei oder mehr hauptamtlichen Beigeordneten) Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Mitglieder
Die Mitglieder der Verwaltungsorgane tragen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen.
Bezeichnung der Mitglieder des Verwaltungsorgans Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis Baden-Württemberg Beigeordneter
(nur in Gemeinden ab 10.000 Einwohner möglich, aber nicht zwingend)Beigeordneter
(nur in Städten ab 10.000 Einwohner möglich, aber nicht zwingend.)
In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten Beigeordneter mit dem Titel BürgermeisterErster Landesbeamter
(als allgemeiner Vertreter des Landrats)Bayern -entfällt- -entfällt- Berlin -entfällt- Senator -entfällt- Brandenburg entfällt Beigeordnete/r (in kreisfreien Städten auch Bürgermeister, als Vertreter des Oberbürgermeister) Beigeordnete/r Bremen -entfällt- Senator (in Bremen) bzw. Mitglied des Magistrats (in Bremerhaven) -entfällt- Hamburg -entfällt- Senator -entfällt- Hessen Beigeordneter Stadtrat -
in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Erste Beigeordnete die Bezeichnung Bürgermeister.Beigeordneter -
der Erste Kreisbeigeordnete ist hauptamtlich tätig.Mecklenburg-Vorpommern Stellvertreter des Bürgermeisters Stellvertreter des Bürgermeisters bzw. Beigeordneter (ab 40.000 Einwohner möglich) (die Stellvertreter können ggf. die Bezeichnung "Stadtrat" oder "Senator" erhalten) Niedersachsen Mitglied des Verwaltungsausschusses bzw. Beigeordneter bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters Mitglied des Verwaltungsausschusses bzw. Beigeordneter bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters (nur in Stadtkreisen und Großen selbständigen Städten, hier trägt der Stellvertreter den Titel Bürgermeister Mitglieder des Kreisausschusses Nordrhein-Westfalen Beigeordneter Beigeordneter Rheinland-Pfalz -entfällt- Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten) und Beigeordnete Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Vorsitz bzw. Einzelperson
Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsorgans trägt dementsprechend auch in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen. Bei Bundesländeren, in denen es kein Gremium als Verwaltungsorgan gibt, steht eine Einzelperson an der Spitze der Verwaltung. In diesen Fällen erübrigt sich die Funktion "Vorsitz des Verwaltungsorgans".
Bezeichnung des Vorsitzenden des Verwaltungsorgans Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis Baden-Württemberg Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) Landrat Bayern Berlin Brandenburg Bürgermeister (ehrenamtlich, ab 5.000 Einwohner hauptamtlich) Bürgermeister, Oberbürgermeister (in kreisfreien Städten) Landrat Bremen Hamburg Hessen Bürgermeister Bürgermeister -
in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.Landrat Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in in kreisfreien Städten, Göttingen und Hannover) Landrat Nordrhein-Westfalen Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten) Rheinland-Pfalz Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten) Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
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