- Generalvertrag
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Der Deutschlandvertrag (Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, auch Generalvertrag genannt; in der Sprachregelung der SED als „Generalkriegsvertrag“ bezeichnet[1]) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 26. Mai 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den westlichen Siegermächten (Frankreich, Großbritannien, USA) geschlossen wurde, aber erst 1955 in leicht abgeänderter Version in Kraft trat. Er regelte das Ende des Besatzungsstatuts in der Bundesrepublik Deutschland und gab dieser in diesem Zusammenhang die Rechte eines souveränen Staates. Fortan unterlag das Recht ausländischer Truppen zum Aufenthalt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland deren Zustimmung.
Inhaltsverzeichnis
Souveränität über innere und äußere Angelegenheiten
Die Erlangung der Souveränität war für die Bundesrepublik im Rahmen der westdeutschen Wiederbewaffnung notwendig geworden. Deshalb war das Inkrafttreten des Vertrages mit dem Beitritt der Bundesrepublik in die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) verbunden. Da der EVG-Vertrag allerdings am 30. August 1954 im französischen Parlament nicht ratifiziert wurde, konnte auch der seit 1952 vorliegende Deutschlandvertrag nicht in Kraft treten. Nach dem Scheitern musste das Vertragswerk neu verhandelt werden, da sich die Londoner Neunmächtekonferenz für einen Beitritt der Bundesrepublik zur NATO und die Bildung einer Westeuropäischen Union (WEU) entschieden und in den Pariser Verträgen vom 23. Oktober 1954 vollzogen hatte. Da sich die Bundesrepublik unter der Führung von Konrad Adenauer (siehe Westintegration) vor dem Hintergrund des Kalten Krieges zu einem vertrauensvollen Partner der Westalliierten entwickelt hatte, waren diese bereit, in der zweiten Auflage des Deutschlandvertrages der Bundesrepublik die – in der ersten Auflage noch nicht in vollem Umfang zugestandene – Souveränität zu überantworten. Die Alliierte Hohe Kommission und die Dienststellen der Landeskommissare wurden aufgelöst. Einige Kontrollrechte des alliierten Vorbehalts bestanden jedoch bis zur Verabschiedung der Notstandsgesetze 1968 und bis zur Wiedervereinigung Deutschlands 1990 weiter fort.
Im zweiten Deutschlandvertrag fiel der Zwang der Westbindung eines Gesamtdeutschlands weg, weswegen die erste Version stark umstritten war. Nach der Ratifizierung der Pariser Verträge trat der Deutschlandvertrag am 5. Mai 1955 in Kraft.
Aufenthalt ausländischer Streitkräfte
Am 23. Oktober 1954 wurde mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II 1955, S. 253) zwischen der Bundesrepublik und acht Vertragspartnern (Belgien, Dänemark, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich, USA) eine vertragliche Grundlage für den Aufenthalt der Stationierungsstreitkräfte in Deutschland geschaffen. Der Aufenthaltsvertrag gilt auch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags weiter und kann mit einer zweijährigen Frist beiderseitig gekündigt werden (Notenwechsel vom 25. September 1990, BGBl. II 1990, S. 1390 und vom 16. November 1990, BGBl. II 1990, S. 1696). Er gilt auch weiterhin nicht in den neuen Bundesländern und Berlin.
Das Aufenthaltsrecht der sowjetischen Streitkräfte in der DDR erfuhr nie eine vertragliche Regelung. Für den Abzug der sowjetischen Streitkräfte wurden allerdings 1990 zwei Verträge mit der damaligen Sowjetunion geschlossen, u. a. der Truppenabzugsvertrag vom 12. Oktober 1990 (BGBl. II 1991, S. 256 ff.). Die ehemalige sowjetische Armee wurde bis 1994 vollständig aus Deutschland abgezogen.
Die Bundesregierung kann zudem nach dem Streitkräfteaufenthaltsgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. II 1995, S. 554) mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in Deutschland für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten abschließen, wie bisher mit Polen und Tschechien.
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