Genußscheine

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Genussrecht ist ein juristischer Begriff aus dem Schuldrecht. Ein Genussschein ist eine Anlageform, die z. B. Rechte am Reingewinn einer Gesellschaft übergibt. Das Stimmrecht ist dabei immer ausgeschlossen. Die Rendite ist oft recht hoch, bei einer Insolvenz oder einer Liquidation erfolgt die Rückzahlung der Einlage des Genussscheininhabers aber erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger. Der Totalverlust der Einlage ist also möglich.

Inhaltsverzeichnis

Zivilrechtliche Grundlagen

Ein Genussrecht ist ein rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Mit Abschluss des Genussrechtsvertrages verpflichtet sich der Genussrechtsinhaber, dem Genussrechtsemittenten das Genussrechtskapital zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug werden dem Genussrechtsinhaber Vermögensrechte gewährt, die in der Regel auch Gesellschaftern des Emittenten zustehen, wie z. B. eine gewinnabhängige Vergütung, eine Beteiligung am Liquidationserlös oder Optionsrechte. Eine Ausstattung mit Verwaltungsrechten, insbesondere mit Stimmrechten, ist hingegen nicht möglich. Der Begriff des Genussrechts wird in den deutschen Gesetzen mehrfach (z. B. § 221 Abs. 3 AktG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) verwendet, eine gesetzliche Definition fehlt indes. Genussrechte können als Genussscheine in Form von Inhaber- oder Namenspapieren wertpapiermäßig verbrieft werden.

Genussrechte sind eine Beteiligungsform, die ausschließlich in Deutschland, Österreich und der Schweiz (hier genannt Partizipationskapital) möglich ist. In diesen Rechtsordnungen wird die Existenz des Genussrechts als Beteiligungsform vorausgesetzt (insbesondere im Steuerrecht), aber nicht ausdrücklich der mögliche Inhalt von Genussrechts-Bedingungen geregelt. Andere Rechtsordnungen kennen die Beteiligungsform Genussrecht nicht, so dass Unternehmen die ihren Sitz nicht in den besagten Staaten haben, nicht auf Genussrechte als Finanzierungsinstrument zurückgreifen sollten. Selbst bei einer sog. Rechtswahl in den Beteiligungsbedingungen - die immer nur Wirkungen im Innenverhältnis von Unternehmen zu Anlegern/Investoren zeigt - beurteilt sich das Außenverhältnis zu den anderen Gläubigern des Unternehmens immer nach nationalem Recht.

Die Laufzeit der Genussrechts-Beteiligung kann unterschiedlich geregelt werden. Entweder wird ein fixer Beendigungszeitpunkt gewählt oder eine Mindestlaufzeit im Sinne einer Kündigungsausschlussfrist. In letzterem Fall kann der Anleger/Investor unter Beachtung der in der in den Genussrechts-Bedingungen geregelten Kündigungfrist die Beteiligung durch Kündigung beenden. Die Länge der Laufzeit sowie die Länge der Kündigungsfrist hat Auswirkungen auf die bilanzielle Erfassung des von dem Anleger/Investor zur Verfügung gestellten Kapitals (sog. Genusskapital). Nach Ablauf der Laufzeit wird der Buchwert (also der in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesene Wert) des Genusskapitals zurückgezahlt. Die Höhe des Buchwertes ist regelmäßig die Höhe des eingezahlten Kapitals (Ausnahme: Thesaurierende Genussrechte, Eingreifen der Verlustbeteiligung)

Der Anleger/Investor wird im Rahmen einer Genussrechts-Beteiligung immer an dem Ergebnis des Unternehmens beteiligt. Bezugsgröße für die Berechnung der Ergebnisbeteiligung kann sowohl das Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) oder das Bilanzergebnis (Bilanzgewinn/Bilanzverlust) sein. Die Ergebnisbeteiligung hat direkte Auswirkungen auf die Zins-/Dividendenzahlungen an den Anleger/Investor und auf die Höhe des Rückzahlungsbetrags.

Die Genussrechts-Bedingungen regeln, wann Zins-/Dividendenzahlungen erfolgen können, indem sowohl deren Höhe als auch die Dividendenzahlungsvoraussetzungen geregelt sind (sog. Gewinnbeteiligung). Üblicherweise setzen Dividendenzahlungen einen Jahresüberschuss oder einen Bilanzgewinn voraus. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, erfolgen für das Geschäftsjahr keine Zins-/Dividendenzahlungen.

Wesentliches Merkmal von Genussrechten ist die Verlustbeteiligung. Diese Verlustbeteiligung dient gleichzeitig als Abgrenzungskriterien zu anderen Beteiligungsformen wie bspw. einem partiarischen Darlehen. Die Verlustbeteiligung regelt, wie ein etwaiger Jahresfehlbetrag/Bilanzverlust von dem Genusskapital zu tragen ist. Sofern das Unternehmen einen Jahresfehlbetrag/Bilanzverlust in einem Geschäftsjahr erwirtschaftet, kann - und muss im Zweifel - dieser Verlust auch von dem Genusskapital getragen werden. Hierzu wird in der GuV ein außerordentlicher Ertrag aus Verlustübernahme gebildet, dessen Höhe von den Einzelheiten der Genussrechts-Bedingungen abhängt. Der so ermittelte Verlustanteil wird von dem in der Bilanz ausgewiesenen Genusskapital abgezogen. Sofern in den Folgejahren positive Jahresergebnisse erwirtschaftet werden, sind diese regelmäßig zunächst zur Wiederauffüllung des Verlustanteils zu verwenden. Sofern nach einer Verlustbeteiligung die Gewinne der Folgejahre nicht ausreichen, um den von dem Genusskapital zu tragenden Verlustanteil auszugleichen/wiederaufzufüllen, so bekommt der Anleger/Investor nicht die volle Höhe seines zur Verfügung gestellten Kapitals zurück.

Wirtschaftliche Stellung

Da das Genussrecht auf der einen Seite rein schuldrechtlicher Natur ist, auf der anderen Seite allerdings mit Vermögensrechten ausgestattet ist, die typischerweise nur Gesellschaftern gewährt werden, hat das Genussrecht wirtschaftlich eine Stellung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Es gehört somit neben den Vorzugsaktien, der stillen Gesellschaft, den partiarischen Darlehen und den Wandel- und Optionsanleihen zu den hybriden Finanzierungsformen bzw. Mezzanine-Finanzierungen.

Handelsrechtliche Bilanzierung

Nach herrschender Literaturmeinung ist das Genussrechtskapital nur dann als Eigenkapital zu bilanzieren, wenn es nachrangig ausgestaltet ist, die Vergütung erfolgsabhängig ist, das Kapital langfristig überlassen wurde und eine Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe stattfindet. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so ist eine Bilanzierung im Fremdkapital (als nachrangiges Darlehen) vorzunehmen.

Handelsrechtliche Bilanzierung bei Banken

Wenn Kreditinstitute Genussrechte nutzen, so wird dieses Genussrechtskapital nach den Bedingungen des § 10 Abs. 5 Kreditwesengesetz (KWG) als Ergänzungskapital dem Haftenden Eigenkapital unter folgenden Voraussetzungen zugerechnet:

  • Wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
  • wenn vereinbart ist, dass es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
  • wenn es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist,
  • wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann.

Steuerrechtliche Behandlung

Nach § 8 Abs. 3 S 2 KStG sind die Genussrechtsvergütungen Bestandteil des körperschaftsteuerlichen Gewinns des Emittenten, wenn das Genussrecht eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös des Emittenten gewährt. In diesem Fall liegen so genannte sozietäre Genussrechte vor. Sofern keine Beteiligung am Gewinn und/oder keine Beteiligung am Liquidationserlös gewährt wird, können die Vergütungen beim Emittenten von der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Sind die Genussrechte derart ausgestaltet, so wird von obligationenartigen Genussrechten gesprochen.

Literatur

  • Dross, Genußrechte. Einsatzmöglichkeiten in mittelständischen Unternehmen, München 1999, ISBN 3-486-23799-3.
  • Lühn, Bilanzierung und Besteuerung von Genussrechten, Wiesbaden 2006, ISBN 3-8350-0405-0.
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