Gesetz gegen die Neubildung von Parteien

Gesetz gegen die Neubildung von Parteien

Das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I/479) verbot im Deutschen Reich alle Parteien neben der NSDAP. Es wurde von der Reichsregierung beschlossen und von Adolf Hitler, Wilhelm Frick und Franz Gürtner verkündet und war vom 16. Juli 1933 bis zu seiner Aufhebung durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht am 20. September 1945 in Kraft. In Österreich trat es am 15. März 1938 in Kraft.

Das Gesetz war damit während der Zeit des Nationalsozialismus die gesetzliche Grundlage für den Einparteienstaat. Es beendete die parlamentarische Demokratie in Deutschland.

Aktivitäten, die darauf gerichtet waren, den organisatorischen Zusammenhalt anderer Parteien aufrechtzuerhalten oder eine neue Partei zu bilden, waren durch das Gesetz mit Zuchthausstrafen bis zu drei Jahren und Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren bedroht. Auf der Grundlage des Gesetzes wurden zahlreiche Politiker anderer Parteien zu Haftstrafen verurteilt. Diese Urteile wurden 1998 durch das NS-Aufhebungsgesetz aufgehoben.

Siehe auch

Quellen


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