Gleichheitsgebot

Gleichheitsgebot
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Gleichheit ist ein Begriff, der zum Ausdruck bringt, dass verschiedene Gegenstände, Methoden oder Denkweisen in Hinsicht auf eine Eigenschaft übereinstimmen. Gleichheit wird durch die Methode des Vergleichs erkannt (Vgl. Vergleich (Philosophie). So schreibt Husserl: „Eine Vergleichung kann entweder das Ergebnis liefern, dass die betrachteten Inhalte gleich sind oder dass sie verschieden, d. h. nicht gleich sind.“ (1970, S. 55). Von den Nachbarbegriffen kann Gleichheit wie folgt abgegrenzt werden: Identität bedeutet eine völlige Übereinstimmung, d.h. Gleichheit in Hinsicht auf jedes Merkmal. Ähnlichkeit bedeutet eine partielle Übereinstimmung, d.h. Gleichheit in Hinsicht auf ein oder mehrere, nicht aber alle Merkmale.

Inhaltsverzeichnis

Mathematik, Logik

=

Unter einer Gleichheit versteht man hier meist eine Äquivalenzrelation, gelegentlich auch eine besondere Äquivalenzrelation, nämlich die Identität.

Siehe auch: Gleichung

Wirtschaft, Ökonometrie

Viele Ungleichverteilungsmaße der sozialwissenschaftlichen Statistik orientieren sich an der Gleichheit der Verteilung von Ressourcen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Gleichverteilung das „Ziel“ der Erfassung von Ungleichverteilungen sei. Im Bereich der materiellen Ungleichverteilungen existiert der Zustand völliger Gleichheit nur als Referenz für die Messung von Ungleichheiten in der wirklichen Welt. Der Grad der Ungleichheit wird in der Ökonometrie mit verschiedenen Maßzahlen für die ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen als Abstand zwischen der aktuellen Ressourcenverteilung und der theoretisch erreichbaren Gleichverteilung gemessen. Am häufigsten werden der Gini-Koeffizient, die Hoover-Ungleichverteilung, der Theil-Index und das Atkinson-Maß verwendet. Die letzten beiden Indizes gehört zur Klasse der Entropiemaße, und werden in der Ökonometrie und Soziometrie zunehmend eingesetzt. Sie sind nicht normativ begründet, sondern nehmen Bezug zur Gleichheit (Ununterscheidbarkeit) in der Informationstheorie und zu physikalischen Equilibrien, also zur Gleichverteilungen von Zuständen in der Physik nach Abschluss allen Ausgleiches.

Siehe auch: Verteilungsgerechtigkeit

Grammatik (deutsch)

Im Deutschen existieren mehrere Möglichkeiten Gleichheit auszudrücken. Die Demonstrativpronomen derselbe, dieselbe, dasselbe beschreiben wie der/die/das Gleiche eine Übereinstimmung oder Identität. Eine Identität kann auf ein einzelnes Ding oder aber auf eine Klasse von Dingen bezogen werden. Ist aus dem Kontext nicht ersichtlich, welche Art der Identität gemeint ist, kann zwischen das Gleiche (Identität der Gattung) und dasselbe (Identität des Dings) unterschieden werden. Da jedoch häufig der Kontext über die Art der Identität Auskunft gibt, ist in diesen Fällen jene Unterscheidung von dasselbe und das Gleiche nicht nötig.[1] Beispielsweise geht im Satz

Die beiden tragen dieselben/die gleichen Hosen.

aus dem Kontext hervor, dass von zwei Hosen die Rede ist, die hinsichtlich bestimmter Merkmale ununterscheidbar sind. Ebenso wird z. B. in der Beschreibung jeden Tag um dieselbe Zeit[2] (oder um die gleiche Zeit) aus dem Kontext ersichtlich, dass es sich um einen Termin handelt, der sich alle 24 Stunden wiederholt.

Im Englischen wird noch seltener zwischen das Gleiche ("the equal one") und dasselbe ("the same one") unterschieden, meist sagt man nur "the same one".

Farben

Bei Farben spricht man von unbedingt gleichen und bedingt gleichen Farben.

Rechtswissenschaft

Die Gleichheit (frz. égalité) ist in Deutschland (und anderen Staaten) ein verfassungsmäßiges Recht. Dabei ist zwischen Gleichberechtigung und Gleichstellung zu unterscheiden. Letztere erfordert oft (im Sinne einer „Positiven Diskriminierung“) eine Ungleichbehandlung von Personengruppen (Beispiel: eine Bevorzugung von Frauen im Rahmen einer Frauenquote bei Einstellungen und Beförderungen, bis ein bestimmter Anteil von Frauen bei einem Amt erreicht ist).

Ursprung

Die Ursprünge des Rechts auf Gleichheit werden wie alle Menschenrechte auf Humanismus und Aufklärung zurückgeführt.

Deutsches Grundgesetz

Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bestimmt:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (Satz 1 fordert die Gleichberechtigung, Satz 2 die Gleichstellung von Männern und Frauen)
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Gleichheitssatz ist ein Menschenrecht und wird im Geltungsbereich des Grundgesetzes allen, nicht nur den deutschen Staatsangehörigen garantiert. Er verbietet der öffentlichen Gewalt Privilegierungen und Diskriminierungen aus den in Art. 3 Abs. 3 genannten Gründen sowie immer dann, wenn es für Ungleichbehandlungen keinen sachlichen Grund gibt. Behinderte dürfen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 wegen ihrer Behinderung zwar bevorzugt, aber nicht benachteiligt werden. Neben Art. 3 GG wird der Gleichheitssatz noch durch die in ihrem Anwendungsbereich jeweils speziellen Gleichheitssätze der Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 - 3, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG betont.

Wesensgehalt

Der verfassungsmäßig verkörperte Wesensgehalt ist die Gleichbehandlung von „wesentlich Gleichem“. Wann zwei Gegenstände „gleich“ sind, lässt sich nun nicht generell-abstrakt definieren, sondern bestimmt sich nach der wertenden (!) Unterordnung der zum Urteil hierüber Berechtigten, also in letzter Instanz der (Verfassungs-)Richter, unter einen gemeinsamen Oberbegriff ("genus proximum"). Entscheidend ist insoweit also die Blickrichtung des maßgeblichen Betrachters. Jede danach festgestellte Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung (so das Bundesverfassungsgericht). Dabei ist zunächst zu überprüfen, ob ein zulässiges Differenzierungskriterium zu Grunde gelegt wurde, also ob die Ungleichbehandlung gerade an dieser Unterscheidung festgemacht werden darf. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung anhand der in Art. 3 III genannten Attribute (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauungen). Soweit ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt wurde, müssen die verbleibenden Unterscheidungsmerkmale ("differentia specifica") gegen einander abgewogen werden.

Nach anderer Ansicht ist die Gleichheit „vor“ dem Gesetz (d.h. die Gleichbehandlung aller Personen, auf die ein Gesetz oder eine andere Rechtsnorm anzuwenden ist) nach Art. 3 Absatz 1 GG im Anschluss an Hans Kelsen und andere heute eine normlogische Selbstverständlichkeit. Wesentlich ist der davon zu unterscheidende Inhalt eines Gesetzes (Gleichheit „im“ Gesetz), auf den Art. 3 Abs. 3 im Sinne eines enumerativ aufgezählten Differenzierungsverbots abstellt. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass es generell erlaubt wäre, Menschen allein auf Grund ihres Lebensalters oder auf Grund ihrer sexuellen Orientierung zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Denn in Deutschland existiert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“, ethnischen Herkunft, Geschlechts, der Religion, Weltanschauung, von Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll. Ferner regeln die Landesgleichstellungsgesetze die Gleichstellung behinderter Menschen und die Gleichstellung der Geschlechter.

Willkürverbot

Die Vornahme einer willkürlichen Handlung ist Staatsorganen durch den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG verboten. Jedoch beschränkt sich die Beurteilung, soweit sie die Legislative betrifft, auf die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit: Existiert ein mit der Verfassung vereinbarer sachlicher Grund für die Unterscheidung, gilt das Gesetz als willkürfrei (sofern das Bundesverfassungsgericht nach einer Anrufung den angeführten „sachlichen Grund“ für gegeben hält). Der Gesetzgeber hat also einen größeren Beurteilungsspielraum als die Verwaltung und die Rechtsprechung, da letztere sowohl an die Gesetze als auch an die Verfassung gebunden sind.

Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG)

Die formelle Gleichberechtigung gilt in Deutschland als im Wesentlichen verwirklicht in dem Sinne, dass eine Klage wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, sofern sie sachlich berechtigt ist, in der Regel positiv beschieden wird. Die Behauptung, es gebe biologische Unterschiede zwischen Männern und Frauen, die „funktionale Unterschiede“ zur Folge hätten, wird vor Gericht immer seltener als Legitimation für eine Ungleichbehandlung akzeptiert.

Keine Gleichberechtigung gibt es

Folgen von Gleichheitsverstößen

Gesetze und alle anderen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, die gegen Art. 3 verstoßen, sind aus diesem Grund verfassungswidrig. In allen entsprechenden Fällen ist der Rechtsweg, letztlich bis zum BVerfG eröffnet (Art. 19 Absatz 4 GG). Das gilt auch für Gerichtsentscheidungen, wenn sie gegen die Verfassung verstoßen. Allerdings ist das BVerfG kein „Superrevisionsgericht“. Einfache Gesetzesverstöße können dort nicht gerügt werden. Die theoretische Abgrenzung hiernach zulässiger oder unzulässiger Verfassungsbeschwerden ist schwierig, da jeder freiheitsbeschränkende Gesetzesverstoß durch Verwaltung oder Rechtsprechung mit der allgemeinen, nur durch Gesetze beschränkbaren Handlungsfreiheit kollidiert (Art. 2 GG). Die meisten Verfassungsbeschwerden scheitern an dieser Regelung.

Gleichwohl haben die Bestimmungen des Art. 3 GG Eingang in eine Vielzahl einzelner Gesetze gefunden, die eine Grundlage für das Handeln der jeweils zuständigen Gerichte bilden.

Spannungsverhältnis zwischen Gleichheits- und Freiheitsrechten

Im Verhältnis von Gleichheits- und Freiheitsrechten kann es zu Konflikten kommen. Verschafft ein Gemeinwesen Gleichheitsrechten Geltung, dann kann sich das einschränkend auf die freiheitliche und verantwortliche Lebensgestaltung auswirken. Abhängig von den Kategorien, in denen Gleichheit und Freiheit von solchen Regelungen betroffen sind, können Regelungen sich aber auch gegen die Einschränkung von Freiheit richten und eine gleichmäßigere Verteilung von Verantwortung fördern.

Literatur

  • Edmund Husserl: Philosophie der Arithmetik. Mit ergänzenden Texten (1890-1901), hrsg. von Lothar Eley, Den Haag: Martinius Nijhoff, 1970
  • Michael Kloepfer: Die Gleichheit als Verfassungsfrage, Berlin 1980, ISBN 3-42804-750-8
  • Dieter Redlich: Die Idee der Gleichheit aus dem Geist der Aristokratie. Philosophische Theorie, utopische Fiktion und politische Praxis in der griechischen Antike, Bern 1999, Lang - Europäischer Verlag der Wissenschaften, ISBN 3906762947
  • Cornelius Castoriadis: "Wesen und Wert der Gleichheit", in: 'Autonomie oder Barbarei', Edition AV, Lich 2006. ISBN 3-936049-67-X.

Einzelnachweise

  1. http://www.duden.de/deutsche_sprache/newsletter/archiv.php?id=98#gewusst
  2. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Lemma "Zeit"

Siehe auch

Weblinks

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