Großaktionär

Großaktionär

Der Aktionär ist Inhaber eines in der Aktie verkörperten Anteils am Grundkapital einer Aktiengesellschaft und damit mitgliedschaftlich an ihr beteiligt. Die Stellung als Aktionär kann durch die Gründung einer Aktiengesellschaft (originärer Erwerb) oder durch Kauf am Sekundärmarkt bzw. durch Erbgang (derivativer Erwerb) erlangt werden. Aktionäre können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Inhaltsverzeichnis

Rechte und Pflichten des Aktionärs

Allgemeine Mitgliedschaftsrechte

Die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs werden in Verwaltungsrechte (Herrschaftsrechte) und Vermögensrechte unterteilt. Zu den Verwaltungsrechten zählen

  • das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung,
  • das Auskunftsrecht (§ 131 dt. Aktiengesetz) und
  • das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 243 dt. Aktiengesetz).

Demgegenüber werden unter den Begriff der Vermögensrechte gefasst

  • der Anspruch auf den Anteil am Bilanzgewinn (sog. Dividende, §§ 58 Abs. 4, 60 dt. Aktiengesetz),
  • das Bezugsrecht bei einer Bezugsrechtsemission (§§ 186 Abs. 1, 212 dt. Aktiengesetz),
  • der Rückzahlungsanspruch bei einer Kapitalherabsetzung (§ 225 Abs. 2 dt. Aktiengesetz),
  • der Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös (§ 271 dt. Aktiengesetz) und
  • verschiedene Ausgleichs-, Umtausch und Abfindungsansprüche im Umwandlungs- und Konzernrecht (etwa §§ 304, 305, 320 dt. Aktiengesetz, §§ 15, 29 Umwandlungsgesetz).

Klagerechte

Das deutsche Aktienrecht ist von der Eigenart geprägt, dass der Aktionär zwar die Möglichkeit hat, Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erheben, er grundsätzlich aber keine Leistungs- und Schadensersatzansprüche gegen seine Mitaktionäre und die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats hat. Diese restriktive Einstellung gegenüber Klagerechten der Aktionäre beruht zum einen auf dem Gedanken, dass Aktionäre und Organmitglieder nur mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehung stehen. Aktionäre sollen ihre Rechte nicht einzeln, sondern in der Hauptversammlung ausüben (vgl. § 118 Abs. 1 dt. Aktiengesetz). Darüber hinaus sollte die Entscheidungsfreude und Eigenverantwortlichkeit der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nicht durch eine allzu leichte Haftung gegenüber den Aktionären gefährdet werden. Im Gesetz sind – abgesehen von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage – nur wenige Klagerechte für Aktionäre installiert worden:

  • §§ 304, 305 dt. AktG: Ansprüche zwischen Aktionären bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
  • §§ 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 dt. AktG: Ansprüche der Aktionäre bei vorsätzlicher Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft
  • § 310 i.V.m. § 309 Abs. 4 dt. AktG: durch Aktionär geltend gemachter Anspruch der Gesellschaft gegen Verwaltungsmitglieder bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
  • § 318 i.V.m. § 317 Abs. 1 Satz 2 dt. AktG: Ansprüche der Aktionäre bei faktischer Konzernierung
  • § 323 Abs. 1 dt. AktG: durch Aktionär geltend gemachter Anspruch der Gesellschaft gegen Verwaltungsmitglieder bei einer Eingliederung

Abgesehen von diesen Einzelansprüchen können Unterlassungs- und Beseitigungsklagen von einem Aktionär nur ausnahmsweise erhoben werden, nämlich dann, wenn die Gesellschaftsorgane über das durch Gesetz oder Satzung gedeckte Maß hinaus die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs beeinträchtigen (vgl. BGHZ 83, 122 – „Holzmüller“). Verpflichtungsklagen, die das Ziel haben, den Vorstand oder Aufsichtsrat zu bestimmten Entscheidungen oder Handlungen zu zwingen, sind grundsätzlich unzulässig, da sie die Unabhängigkeit der Leitungsorgane gefährden würden. Schadensersatzklagen gegen pflichtwidrig handelnde Organmitglieder sind der Gesellschaft vorbehalten. Der Vorstand macht Schadensersatzansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder geltend, der Aufsichtsrat Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand. Daneben haben die Aktionäre unter den engen Voraussetzungen des § 147 dt. AktG die Möglichkeit, ein Klageerzwingungsverfahren einzuleiten.

Treuepflicht

Die Treuepflicht bezeichnet ganz allgemein die Rücksichtnahme- und Loyalitätspflichten der Beteiligten an einer Gesellschaft. Vertikale Treuepflichten, also solche zwischen der Gesellschaft und dem einzelnen Aktionär, sind von der Rechtsprechung schon seit langem anerkannt. Dagegen wurde die Existenz horizontaler Treuepflichten, d.h. Treuepflichten zwischen den Aktionären, erst spät bejaht. In der 1975 gefällten Entscheidung "Audi/NSU" wurden diese vom BGH noch mit der Begründung verneint, allein die gemeinsame Zugehörigkeit zu einer Aktiengesellschaft begründe für sich allein keine gegenseitigen Rechtsbeziehungen, aus denen sich eine Haftung herleiten ließe (vgl. BGH WM 1976, 449). Eine Kehrtwende erfolgte im Jahre 1988 mit der "Linotype"-Entscheidung des BGH (vgl. BGHZ 103, 184), in der zumindest eine Treuepflicht des Mehrheitsaktionärs gegenüber den Minderheitsaktionären anerkannt wurde. Vollends anerkannt sind horizontale Treuepflichten seit der "Girmes"-Entscheidung aus dem Jahre 1995, in der der BGH auch dem Minderheitsgesellschafter Treuebindungen gegenüber der Mehrheit auferlegte (vgl. BGHZ 129, 136).

Hauptversammlung

Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich in der Hauptversammlung aus (§ 118 Abs. 1 dt. AktG). In der Hauptversammlung gewährt jede Stammaktie (im Gegensatz zur Vorzugsaktie) ein Stimmrecht. Die Hauptversammlung (CH: Generalversammlung) wählt mit dem Aufsichtratsrat (CH: Verwaltungsrat) ein Überwachungs- und Beratungsgremium, welches die Mitglieder des Vorstands bestellt. Der Vorstand hat der Hauptversammlung zudem (ohne entsprechende Abstimmung) den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrates vorzulegen. Zu den Kompetenzen der Hauptversammlung gehört es, Vorstand und Aufsichtsrat durch Beschluss die Entlastung zu erteilen. Weitere jährlich zu fassende Hauptversammlungsbeschlüsse sind die Abstimmung zum Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Wahl bzw. Wiederwahl des Abschlussprüfers der Gesellschaft.

Dividendenausschüttung

Wird ein Unternehmensgewinn erwirtschaftet, kann den Aktionären eine Dividende ausgeschüttet werden. Der Gewinnanteil des Aktionärs bestimmt sich dabei nach der Größe seines Anteils am Grundkapital der Gesellschaft.

Basis für die Bemessung der auszuschüttenden Dividendensumme ist in der Regel der in einem Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn, wobei aber auch der Liquiditätsbedarf in den Folgeperiode aufgrund der strategischen Unternehmensplanung mit berücksichtigt wird. Statt einer Dividendenausschüttung kann der Gewinn auch zur Selbstfinanzierung des weiteren Unternehmenswachstums verwendet werden. Steigt dann der Unternehmenswert profitieren die Aktionäre von einem Kapitalgewinn durch Kurssteigerung der Aktie.

Die Rechte und die Anliegen der Aktionäre an der Hauptversammlung können auch durch einen Vertreter - eine Person eigener Wahl, eine Depotbank oder eine Aktionärsvereinigung - in der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

Arten von Aktionären

Nach dem Aktiengesetz sind alle Inhaber von Aktien einer Gattung gleich zu behandeln. Dennoch können Aktionäre nach der Größe ihres Anteils am Grundkapital sowie nach dem Zweck ihres Aktienerwerbs unterschieden werden:

Unter dem Hauptaktionär versteht man den Aktionär, der das größte Aktienpaket an einer Aktiengesellschaft hält. Ein Hauptaktionär mit über 50% Anteil der Stammaktien kann das Unternehmen weitgehend kontrollieren, er ist Mehrheitsaktionär.

Ein Großaktionär ist ein Aktionär, der auf Grund eines relativ großen Anteilsbesitzes einen merklichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.

Ein Kleinaktionär ist ein Aktionär, der nur einen relativ geringen Anteil am Unternehmen besitzt und trotz nominell gleicher Rechte im Gegensatz zum Großaktionär kaum Einfluss auf das Unternehmen hat. Der Zusammenschluss in Aktionärsvereinigungen wirkt diesem Nachteil entgehen. Während des Aktienbooms Ende der 1990er Jahre nahm die Zahl der Kleinaktionäre weltweit rapide zu, um dann während der nachfolgenden Baisse wieder zurückzugehen (siehe Aktionärsquote).

Ein Belegschaftsaktionär ist ein Arbeitnehmer, der Aktien des ihn beschäftigenden Unternehmens hält.

Situation in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland wurde mehrfach bei der Privatisierung von Staatsunternehmen versucht, die Verbreitung von Aktien in der Bevölkerung zu erhöhen (z. B. Preussag, Veba, Volkswagen, Deutsche Telekom und Deutsche Post) (siehe Volksaktie). Die Privatisierung der Telekom ab 1996 war in dieser Hinsicht zunächst relativ erfolgreich, dies traf mit dem Aufschwung der New Economy zusammen. In dieser Zeit wurden allerdings bei den Kleinaktionären falsche Erwartungen geweckt, was die Sicherheit ihrer Kapitalanlage in Aktien anbetraf. Nach dem Zusammenbruch der New Economy und dem Absturz der Aktienkurse haben sich viele Börsenneulinge wieder zurückgezogen.

Siehe auch

Zitate

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