Grundrechte (Europäische Union)

Grundrechte (Europäische Union)

Der Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union ist durch Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union primärrechtlich verankert. Organe der Union und der Mitgliedstaaten haben in Anwendung des Unionsrechts die sich daraus ergebenden Grundrechte einzuhalten.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EAG, EWG) enthielten keinen Grundrechteschutz. Es fehlte insbesondere an einem expliziten Katalog an Grundrechten.

Erste Entscheidungen des EuGH

Bereits im Jahr 1969 entschied allerdings der EuGH im Urteil des Falles Stauder[1], dass der Gerichtshof die Wahrung der in den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung ... enthaltenen Grundrechte sicherzustellen hat. Auch in der Entscheidung Internationale Handelsgesellschaft[2] des Jahres 1970 wiederholte er diese Ansicht. Auch stellte er in dieser Entscheidung dar, dass die Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaftsorgane nur nach dem Gemeinschaftsrecht beurteilt werden könne.

Solange I

Trotz der gegenteiligen Ansicht des EuGH entschied das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner meist Solange I genannten Entscheidung im Jahr 1974, dass auch der BVerfG ein Recht habe, das sekundäre Gemeinschaftsrecht auf seine Konformität mit den nationalen (deutschen) Grundrechten zu prüfen. Dieses Recht würde solange (daher der Name) bestehen, solange das Gemeinschaftsrecht keinen adäquate Grundrechtekatalog bereit stellt, der dem deutschen Grundgesetz entspricht.

Solange II

In der Entscheidung Solange II des Jahres 1986 revidierte der BVerfG seine Ansicht. Er sah den (Grund-)Rechtsschutz durch den EuGH als ausreichend an und anerkannte dessen Kompetenz. Dies gelte, solange [der EuGH] einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet[3].

Europäische Union

Durch den Vertrag über die Europäische Union, der am 1. November 1993 in Kraft trat, wurde der Grundrechtsschutz auch erstmals primärrechtlich kodifiziert. So wurde etwa in Art 6 Abs 1 normiert, dass die Menschenrechte einer der Grundsätze der Union sind. In Art 6 Abs 2 wird normiert, dass die Union die Grundrechte achtet.

Gegenwärtige Situation

Die durch den EuGH geschützten Rechte umfassen die Rechte, die sich aus der EMRK und „aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrecht ergeben[4]. Dies war bereits ständige Rechtsprechung des EuGH und wurde in dieser Form in Art 6 Abs 2 des EU-Vertrages kodifiziert. Der Artikel 7 EU-Vertrag sieht strenge Konsequenzen bei Missachtung dieser Norm vor.

Zur Einhaltung dieser Regelungen ist die Union berufen. Dies bedeutet, dass sowohl die Organe der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union als auch die Mitgliedstaaten an diese Grundrechte gebunden sind. Es sind alle drei Säulen der Union umfasst, auch die nur intergouvernmental operierende 2. und 3. Säule (PJZS und GASP). In diesen Bereichen ist der EuGH zwar nur ausnahmsweise zuständig, was allerdings einer Bindung an die Grundrechte auch in diesen Bereich nicht widerspricht[5].

Die Grundrechte sind nur insofern beachtlich, als die Union für den jeweiligen Bereich materiell zuständig ist. Nur wenn Organe der Union oder der Mitgliedstaaten in den jeweiligen Materien Normen der Union anzuwenden haben, sind auch die Grundrechte der Union zu beachten.

Die EMRK wurde von allen derzeit 27 Mitgliedstaaten der Union angenommen, abseits des EU-Rechts. Auch über das EU-Recht (Art 6 Abs 2 EU) ergibt sich mittelbar eine Bindung an die EMRK. Dies ist insofern relevant, als einige Staaten beim völkerrechtlichen Beitritt zur EMRK in gewissen Materien Vorbehalte eingebracht haben. In diesen Bereichen ist die EMRK nicht oder nur eingeschränkt anwendbar. Hinsichtlich der indirekt über das EU-Recht in die nationalen Rechtsordnungen einfließende Normen der EMRK sind derartige Einsprüche allerdings unbeachtlich. Fällt eine Norm unter die Kompetenz der Union, kann diese bei Verstößen Maßnahmen setzen, auch wenn der Staat beim völkerrechtlichen Beitritt zur EMRK einen Einspruch hinsichtlich dieser Norm eingebracht hat. Neben der EMRK selber sind auch deren Zusatzprotokolle einschlägig.[6]

Zukunft

Die vom ersten Europäischen Konvent erarbeitete Charta der Grundrechte der Europäischen Union soll die durch das Unionsrecht gewährten Grundrechte erstmals kodifizieren. Das Dokument wurde zwar bereits vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament gebilligt, ist aber bisher unverbindlich. Die Charta stellt den Teil II des Europäischen Verfassungsvertrages dar, der 2007 hätte in Kraft treten sollen. Nach dem Scheitern der Referenden in Frankreich und in den Niederlanden strebt die Europäische Union die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon an. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde zwar nicht mehr in den Hauptteil des Vertrags von Lissabon hineingenommen, ist aber gleichwohl im Anhang als rechtsverbindlich für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union übernommen worden. Eine Ausnahme hiervon hat hingegen das Mitgliedsland Vereinigtes Königreich durchgesetzt.

Quellen

  1. Rs C-29/69 Erich Stauder gegen Stadt Ulm - Sozialamt.
  2. Rs C-11/70 Internationale Handelsgesellschaft mbH gegen Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel.
  3. Solange II, BVerfGE 73, 339,387
  4. Art 6 Abs 2 EU
  5. Fischer, Köck, Karollus: Europarecht. 4. Auflage, Linde Verlag, Wien. Rz 903.
  6. Fischer, Köck, Karollus: Europarecht. 4. Auflage, Linde Verlag, Wien. Rz 902 und 904.

Literatur

  • Hans-Georg Dederer: Die Architektonik des europäischen Grundrechtsraums. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV). Bd. 66, 2006, S. 575–624.
  • Hans-Werner Rengeling, Peter Szczekalla: Grundrechte in der Europäischen Union. Charta der Grundrechte und Allgemeine Rechtsgrundsätze. Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin, München 2004, ISBN 3-452-25567-0.

Weblinks

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