Amateurfunkzeugnis

Amateurfunkzeugnis

Das Amateurfunkzeugnis ist eine Prüfungsbescheinigung der für den Amateurfunkdienst zuständigen Behörde.

Zum Senden im Rahmen des Amateurfunkdienstes benötigt man eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung sowie die Zulassung zum Amateurfunkdienst und ein personengebundenes Rufzeichen. Diese können durch eine Prüfung bei der nationalen Fernmeldeverwaltung erworben werden.

Inhaltsverzeichnis

Amateurfunkzeugnis in Deutschland

Amateurfunkzeugnis für die Klasse E
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst für die Klasse E

Das Amateurfunkzeugnis ist der Nachweis der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) über eine erfolgreich abgelegte Amateurfunkprüfung. Das Amateurfunkzeugnis ist Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und gleichzeitiger Zuteilung eines Rufzeichens. Erst mit dem zugeteilten Rufzeichen darf man die Amateurbänder benutzen.

Lizenzen werden im Amateurfunkdienst nicht vergeben, da eine Amateurfunkstelle (gemäß AFuG) nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten betrieben werden darf. Dennoch wird das Amateurfunkzeugnis häufig als Lizenz oder Lizenzurkunde bezeichnet.

Für das Amateurfunkzeugnis wird man in folgenden Prüfungsteilen geprüft:

Im schriftlichen Test der Prüfungsteile Technik, Betriebstechnik und Vorschriften wird nach dem Mehrfachauswahlformat verfahren. Dabei werden vier mögliche Antworten vorgeschlagen, von denen nur eine korrekt ist.

Der jeweilige Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn 75 % der möglichen Punkte erreicht wurden. Ab 70 % ist eine mündliche Nachprüfung möglich. Bei der Morsetelegrafie-Prüfung darf man höchstens vier unkorrigierte Fehler haben.

Für die Erweiterung einer Klasse-E-Lizenz auf Klasse A muss lediglich der Prüfungsteil Technik erneut abgelegt werden.

Aktuelle Amateurfunkzeugnis-Klassen

Die Anforderungen der Prüfung hängen von der Lizenzklasse ab.

Klasse A
Zugang zu allen Amateurfunkbändern mit einer maximalen Sendeausgangsleistung von bis zu 750 W PEP. Diese Klasse entspricht der CEPT-Lizenz.
Klasse E
Zugang zu einigen Amateurfunkbändern mit einer maximalen Sendeausgangsleistung von bis zu 100 W PEP im Kurzwellen-Bereich und bis zu 75 W PEP im Ultrakurzwellen-Bereich. Diese Klasse entspricht der CEPT-Novice-Lizenz. Im Einzelnen ist Sendebetrieb zulässig auf folgenden Frequenzbereichen / mit folgenden Sendeausgangsleistungen:
Band Frequenz (MHz) zulässige Ausgangsleistung
160 m 1,810−1,850 bis 100 Watt
1,850−1,890 bis 75 Watt
1,890−2,000 bis 10 Watt
80 m 3,500−3,800 bis 100 Watt
15 m 21,000−21,450 bis 100 Watt
10 m 28,000−29,700 bis 100 Watt
2 m 144−146 bis 75 Watt
70 cm 430−440 bis 75 Watt
3 cm 10.000−10.500 bis 5 Watt

In diesem Rahmen dürfen die Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse E auch Funkbetrieb in einigen Kurzwellenbändern mit eingeschränkter Senderleistung durchführen. Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A hingegen dürfen Funkbetrieb in allen für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereichen bis hin zur maximal zulässigen Senderleistung durchführen. In allen beiden Lizenzklassen sind u. a. jedoch auch die Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) zu beachten. Dieses Nachweisverfahren betrifft ortsfeste Funkanlagen, welche eine Leistung über 10 W EIRP ausstrahlen.

CEPT-Lizenz (Funkbetrieb im Ausland)

Amateurfunk-Lizenz

Die CEPT-Lizenz wurde vom ERO eingeführt, um den Amateurfunkbetrieb im Urlaub oder bei dauerhaftem Aufenthalt in anderen Ländern zu vereinfachen. Sie besteht aus zwei voneinander unabhängigen Teilen. Der erste Teil, die Empfehlung T/R 61-01 CEPT Radio Amateur Licence,[1] regelt den Amateurfunkbetrieb bei einem kurzzeitigen Auslandsaufenthalt. In 31 Ländern[2] kann man Funkbetrieb machen, ohne erst eine Lizenz bzw. ein Rufzeichen im Gastland beantragen zu müssen. Im zweiten Teil, der Empfehlung T/R 61-02 Harmonised amateur radio examination certificates,[3] wird die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen festgeschrieben und gleichzeitig werden die Themen vorgegeben, die in einer Amateurfunkprüfung abgeprüft werden müssen, um international anerkannt werden zu können. 21 Länder wenden die T/R 61-02 an.[4]

Für Deutschland hat die Bundesnetzagentur die beiden o.g. CEPT-Empfehlungen durch die Amtsblatt-Verfügung 11/2005[5] in nationales Recht umgesetzt.

Beispiel für den Funkbetrieb nach CEPT-Empfehlung im Ausland: Die deutsche Station mit dem Rufzeichen DL1XXX funkt in Spanien (Landes-Präfix EA). Dann benützt sie dort das Rufzeichen EA/DL1XXX. Vor Einführung der CEPT-Regulierung musste man für jeden Auslandsaufenthalt im Gastland eine Lizenz beantragen. Die dortige Behörde erteilte ein spezielles Rufzeichen. Jedes Land musste mit der Behörde des anderen Landes ein Abkommen schliessen, in dem jeweils die Details festgelegt wurden. Das bedeutete für 30 Länder den Abschluss von 900 zwischenstaatlichen Abkommen. Der CEPT-Regulierung kann jedes neue Land durch einfache Willenserklärung, ohne Verhandlung, beitreten.

Im Oktober 2005 wurde die CEPT Novice Radio Amateur Licence geschaffen; sie stellt geringere Anforderungen an die Amateurfunkprüfungen als die CEPT Radio Amateur Licence. Die Prüfungsinhalte sind im ERC Report 32[6] zusammengefasst, auf deren Grundlage die Lizenzprüfungen gegenseitig anerkannt werden können (analog zur T/R 61-02). Die eigentliche Lizenz ist die Empfehlung ECC/REC 05-06[7] und wird von 15 Ländern[8] angewandt. Sie regelt – analog zur T/R 61-01 – den Funkbetrieb beim Besuch im Ausland. Die Bundesnetzagentur hat diese beiden Empfehlungen in der Vfg. 93/2005[9] in deutsches Recht umgesetzt.

Da es sich bei den CEPT-Lizenzen nur um Empfehlungen handelt, können die einzelnen Länder weitere Auflagen erlassen, also z. B. eine Telegraphieprüfung fordern. Maßgeblich ist immer die Rechtslage des Gastlandes.

K-Lizenz

Der Runde Tisch Amateurfunk (RTA) verhandelt im Moment mit der Bundesnetzagentur über die Umsetzung der IARU-ELL (Entry Level License) in Deutschland als Klasse unterhalb der Klasse E. Kritisiert wird von Funkamateuren hierzu vor allem der mangelhafte Informationsfluss zu diesem Thema. Die Position des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) dazu lautet: "... eine Einsteigerklasse wird es nur geben wenn eine breite Mehrheit der Funkamateure es so will." Insbesondere der Deutscher Amateur-Radio-Club (DARC) fordert nachdrücklich die Einführung:

„Auf Antrag des RTA hat das Wirtschaftsministerium BMWi der Einführung einer Einsteigerklasse unterhalb der jetzigen Klasse E zugestimmt. Die neue Einsteigerklasse wird aber erst in der zweiten Jahreshälfte 2010 mit einer weiteren Änderung der Amateurfunkverordnung (AFuV) kommen. Die Bedingungen und Fragenkataloge für eine neue Einsteigerklasse müssen nun erarbeitet werden. Die BNetzA wird diese Aufgabe übernehmen. Einige RTA Mitgliedsverbände Deutscher DARC, VFDB haben ihre Mitarbeit angeboten und bereits erste Vorschläge für die Gestaltung der neuen Einsteigerklasse unterbreitet.“

DARC: http://www.darc.de/referate/ajw/ausbildung/ November 2009, Zitat aus dem zuständigen Stab AJW des DARC - Portalmeldung Ausbildung:

Dieser Darstellung des DARC muss allerdings entgegengehalten werden, dass die folgenden Vereinigungen sich gegen Verhandlungen zur Einführung einer dritten Lizenzklasse ausgesprochen haben[10]:

  • AGAF e.V. ca. 1000 Mitglieder, Vertreter Uwe E. Kraus DJ8DW
  • AGCW-DL e.V. ca. 2000 Mitglieder, Vertreter Rolf Reiner Grunwald DL1ARG
  • AMSAT-DL e.V. ca. 1000 Mitglieder, Vertreter Norbert Notthoff DF5DP
  • DIG e.V. ca. 4000 Mitglieder, Vertreter Eberhard Warnecke DJ8OT
  • FFR e.V. ca. 300 Mitglieder, Vertreter Hubert Lohmann DJ3YP

Die Haltung dieser Interessenvereinigungen und die fragwürdige Meinungsbildung des DARC lassen es fraglich erscheinen, ob es die durch das BMWi geforderte "breite Mehrheit der Funkamateure" zur Einführung einer neuen Lizenzklasse gibt.

Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung

In Deutschland bieten die beiden Amateurfunkverbände DARC und VFDB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Amateurfunkzeugnisprüfung Klasse E und A sowie praktischen Ausbildungsfunkbetrieb an. Außerdem kann man hier auch eine SWL-Prüfung ablegen und erhält ein sogenanntes DE-Rufzeichen unter dem man dann als Short Wave Listener QSL-Karten (Funkbestätigungskarten) versenden kann.

Historische Entwicklung der Amateurfunkzeugnis-Klassen

Seit Mitte der 70er Jahre bis Mitte der 90er Jahre gab es eine Unterteilung in drei Genehmigungsklassen:

  • Klasse C
    • Betrieb nur oberhalb 144 MHz genehmigt;
    • kein Nachweis von Telegrafiekenntnissen;
    • maximal 75 W Senderausgangsleistung zulässig
    • Rufzeichenpräfixe: DB, DC, DD, DG (Rufzeichen also z. B. DG1AA)
  • Klasse A
    • Betrieb wie Klasse C, zusätzlich die KW-Bänder 80 m, 30 m, 10 m;
    • Nachweis von Telegrafiekenntnissen mit 30 Zeichen pro Minute Geben und Hören erforderlich
    • maximal 150 W Senderausgangsleistung zulässig
    • Rufzeichenpräfix: DH (Rufzeichen also z. B. DH1AA)
  • Klasse B
    • Betrieb auf allen für den Amateurfunk in Deutschland freigegebenen Bändern genehmigt
    • Nachweis von Telegrafiekenntnissen mit 60 Zeichen pro Minute Geben und Hören erforderlich
    • maximal 750 W Senderausgangsleistung zulässig
    • Rufzeichenpräfixe: DF, DJ, DK, DL (Rufzeichen also z. B. DL1AA)

Ausführliche Informationen hierzu bietet auch der Artikel zur Amateurfunkverordnung in der die Amateurfunkzeugnis-Klassen reguliert wurden.

Klasse 1
Zugang zu allen Amateurfunkbändern mit einer maximalen Senderausgangsleistung von 750 W. Rufzeichenpräfix: DF, DH, DJ, DK, DL, DM2
Klasse 2
Zugang zu allen Amateurfunkbändern mit einer maximalen Senderausgangsleistung von 750 W. In der Zeit vom 15. August 2003 bis zum Inkrafttreten der nächsten Amateurfunkverordnung am 19. Februar 2005 wurde die Benutzung der Kurzwellenbänder geduldet. Rufzeichenpräfix: DB, DC, DD, DG, DM
Klasse 3
Zugang zum 2-m-Band (144-146 MHz) und 70-cm-Band (430-440 MHz) mit einer maximal von der Antenne abgestrahlten Leistung von kleiner als 10 W EIRP. Rufzeichenpräfix: DO

Anmerkung: Seit dem 15. August 2003 durften Genehmigungsinhaber der Klasse 2 sämtliche zur Verfügung stehenden Frequenzbereiche vorübergehend nutzen, da auf der WRC (World Radio Conference) beschlossen wurde, dass die Telegraphieprüfung, welche bislang neben der geforderten Mindestpunktzahl von 75 (Kl. 1 u. 2) von 100 im Bereich Technik/Gesetze/Betrieb der Amateurfunkprüfung bei der BNetzA den einzigen praktischen Unterschied zwischen Klasse 1 und 2 darstellte, für den Kurzwellenzugang nicht mehr zwingend notwendig sein soll.

Diese kurzfristige Übergangsregelung wurde in einer Presseerklärung veröffentlicht und damit für mehr als ein Jahr Verstöße gegen die Amateurfunkverordnung toleriert. Diese Übergangsregelung galt bis zum 18. Februar 2005, am nächsten Tag trat eine novellierte Amateurfunkverordnung in Kraft.

Mit Einführung der Genehmigungsklassen 1 und 2 wurden diese Bestandsgenehmigungen zwar in die jeweils höchste Genehmigungsklasse, aktuell die Klasse A umgewandelt, jedoch ist für Genehmigungsinhaber der Klasse A zu beachten, das im Ausland ohne Nachweis der Telegrafiekenntnisse für sie weiterhin Betriebseinschränkungen gelten.

Leider ist aufgrund der Liberalisierung und eine freizügige Rufzeichenvergabe heute anhand des Rufzeichenpräfixes auch nicht mehr zu erkennen, ob der Genehmigungsinhaber über CW-Kenntnisse verfügt, so dass Anrufversuche auf den Kurzwellenbändern an Rufzeicheninhaber, die diese Kenntnisse nicht mehr nachgewiesen haben oft unbeantwortet bleiben. Es sind sogar Fälle dokumentiert, in denen Genehmigungsinhaber durch Rufzeichentausch offenbar den Eindruck des früheren Erwerbes einer höheren Genehmigungsklasse erwecken wollen (z.B. ex DDnAA nun ohne Zusatzprüfung DLnAA).

Amateurfunkzeugnis in der Schweiz

Prüfungen sind beim Bundesamt für Kommunikation abzulegen. Die Prüfungsbereiche erstrecken sich über Technik, Vorschriften, Aufbau und den Betrieb der Funkstation. Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung bietet die Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure (USKA) an.

Einsteiger-Lizenz („HB3-Lizenz“)
Die Einsteiger-Lizenz ist ein einfach zu erreichender Zwischenschritt zur Kurzwellen-Lizenz. An der Prüfung werden Vorschriften und einfache, elementare Grundkenntnisse der Elektronik abgefragt. Mit einer Einsteiger-Lizenz darf man Amateurfunkgeräte aus kommerzieller Produktion, mit einer Leistung von max. 50 Watt im UKW-Frequenzbereich (144 bis 146 MHz und 430 bis 440 MHz) benutzen. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Kurzwellen-Bänder 160/80/15/10 Meter ebenfalls für HB3-Lizenzierte freigegeben. Die max. Leistung wird auf 100 Watt begrenzt.
Kurzwellen-Lizenz (“HB9-Lizenz“)
Für den Erwerb der man die entsprechende Prüfung, darf man mit großer Leistung auf allen Amateurfunk-Frequenzen senden und sogar eigene Funkgeräte bauen und verwenden.
Empfangs-Lizenz („HE-Höramateur“)
Man kann auch als „Hörer“ anfangen, um sich mit dem Betrieb auf den Amateurfunk-Bändern vertraut zu machen. Das kommt einem später als Funkamateur mit Einsteiger- oder Kurzwellen-Lizenz zugute. Eine Empfangs-Lizenz erhält man ohne eine Ausbildung und Prüfung über die Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure, früher amtlich über die PTT.

Literatur

  • Eckart K. W. Moltrecht (DJ4UF): Amateurfunklehrgang TECHNIK für das Amateurfunkzeugnis Klasse E, 7. Auflage, Verlag für Technik und Handwerk 2009, ISBN 978-3-88180-364-9
  • Eckart K. W. Moltrecht (DJ4UF): Amateurfunklehrgang TECHNIK für das Amateurfunkzeugnis Klasse 1 und 2, 4. Auflage, Verlag für Technik und Handwerk 2007, ISBN 978-3-88180-389-2
  • Eckart K. W. Moltrecht (DJ4UF): Amateurfunk-Lehrgang, Betriebstechnik und Vorschriften für das Amateurfunkzeugnis, 3. Auflage, Verlag für Technik und Handwerk 2008, ISBN 978-3-88180-803-3
  • Christoph Grandt, Stratis Karamanolis: So werde ich Funkamateur, Elektra Verlag ISBN 3-922238-15-7
  • Hans H. Cuno (DL2CH): Vorbereitung auf die Amateurfunk Lizenz Prüfung, frech Verlag ISBN 3-7724-5402-X

Weblinks

Siehe auch

 Portal:Amateurfunkdienst – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Amateurfunkdienst

Einzelnachweise

  1. T/R 61-01 CEPT Radio Amateur Licence
  2. Länderliste zur T/R 61-01
  3. Harmonised amateur radio examination certificates
  4. Länderliste zur T/R 61-02
  5. Verfügung 11/2005
  6. ERC Report 32
  7. ECC/REC 05-06
  8. Länderliste zur ECC/REC 05-06
  9. Verfügung 93/2005
  10. AGCW.org: Minderheitenvotum gegen die Einführung einer Entry Level Licence (K-Lizenz) in Deutschland., abgerufen am 23. Dezember 2009.]
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