- Jugendschöffengericht
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Das Jugendschöffengericht ist ein Jugendgericht, das über Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender entscheidet. Es ist ebenso wie der Jugendrichter ein Spruchkörper beim Amtsgericht und besteht aus einem hauptamtlichen Richter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Dabei ist ein Schöffe männlichen und einer weiblichen Geschlechts.
Zuständigkeit
Das Jugendschöffengericht ist gemäß § 40 JGG für alle Verfahren gegen Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) zuständig, für die nicht der Jugendrichter oder die Jugendkammer beim Landgericht zuständig ist. Das sind also insbesondere die Fälle, in denen mit der Verhängung einer Jugendstrafe zu rechnen ist. Selbstverständlich ist das Jugendschöffengericht letztlich nicht gehindert, wie der Jugendrichter lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu verhängen. Darüber hinaus können auch Jugendschutzsachen, also Straftaten gegen Jugendschutzbestimmungen oder bei denen Kinder oder Jugendliche geschädigt wurden, beim Jugendschöffengericht angeklagt werden (§ 26 GVG).
Abgrenzung zur Jugendkammer
In Abgrenzung zur Jugendkammer besteht keine Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts, wenn die Straftat nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört (Tötungsdelikte). Gleiches gilt wegen der beschränkten Strafgewalt des Amtsgerichts auch bei verbundenen Verfahren mit angeklagten Erwachsenen, wenn für diese die Große Strafkammer des Landgerichts zuständig wäre.
Das Jugendschöffengericht ist bei der Verhängung einer Jugendstrafe (6 Monate bis 10 Jahre) in seiner Strafgewalt nicht eingeschränkt. Wenn es jedoch bei einem Heranwachsenden oder Erwachsenen nicht Jugendstrafrecht sondern allgemeines Strafrecht anwendet, kann es ebenso wie das Schöffengericht höchstens vier Jahre Freiheitsstrafe aussprechen.
Wie alle Jugendgerichte tagt auch das Jugendschöffengericht in nichtöffentlicher Sitzung, wenn sämtliche Angeklagten Jugendliche sind.
Gegen die Urteile des Jugendschöffengerichts können die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision eingelegt werden.
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