Mantelgesellschaft

Mantelgesellschaft

Eine Mantelgesellschaft (auch als Firmenmantel bezeichnet) ist eine spezielle Erscheinungsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. AG, GmbH). Sie zeichnet sich durch das Fehlen einer operativen Geschäftstätigkeit aus.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung und Zweck

Eine Mantelgesellschaft kann auf zwei Arten entstehen:

  • Eine bereits bestehende Kapitalgesellschaft stellt ihre operative Geschäftstätigkeit ein, bleibt aber als juristische Person erhalten.
  • Eine Kapitalgesellschaft wird neu gegründet, ohne eine operative Geschäftstätigkeit aufzunehmen (Vorratsgesellschaft).

Mantelgesellschaften sind vor allem im Zusammenhang mit dem Mantelhandel relevant. Dieser kann zivil- und handelsrechtliche Vorteile haben, ist aber vor allem im Steuerrecht von Bedeutung, um bestehende Verlustvorträge ausnutzen zu können. In diesem Kontext wird er üblicherweise als Mantelkauf bezeichnet.

Steuerliche Betrachtung der Mantelgesellschaft, Mantelkauf

Deutschland

Mantelkaufregelung (bis 2007)

Ein Mantelkauf im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG liegt vor, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit bestehenden Verlustvorträgen mit dem Ziel erworben werden, die Verluste beim Erwerber steuermindernd nutzbar zu machen. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, diesen "Handel mit Verlusten" weitestgehend zu unterbinden. Es werden daher rechtliche Identität und wirtschaftliche Identität verlangt, um die Nutzung des Vortrages zuzulassen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verlustnutzung im Sinne des § 10d EStG zulässig.

Das Fortbestehen der rechtlichen Identität ist zivilrechtlich zu beurteilen. Die wirtschaftliche Identität wird dann nicht angenommen, wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen werden und der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgeführt oder wieder aufgenommen wird.

Eine Sonderregel gilt für die Sanierung von Unternehmen. Hier ist die Nutzung der Verluste zulässig, auch wenn die Kriterien an sich verletzt werden. Im Sanierungsfall muss der bestehende Geschäftsbetrieb in vergleichbarem Umfang weitere fünf Jahre fortgeführt werden.

Die gesetzgeberischen Vorgaben zum Mantelkauf sind durch die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen ergänzt und präzisiert worden. Beispielhaft sei auf mehrere Entscheidungen des BFH im Zusammenhang mit der Zuführung neuen Betriebsvermögens verwiesen.[1]

Die Finanzbehörde beruft sich regelmäßig auf das BMF-Schreiben vom 16. April 1999,[2] das für den Zeitraum, in dem die Zuführung neuen Betriebsvermögens zu prüfen ist, ebenfalls und ohne gesetzliche Grundlage eine Frist von 5 Jahren vorsieht. Dies ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung überholt, man fordert eine Prüfung im Einzelfall hinsichtlich einer von vorneherein geplanten Handlungsweise des Übernehmers (sog. Gesamtplanbetrachtung).

Die Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG wird mit der Unternehmensteuerreform 2008 aufgehoben und findet letztmalig Anwendung, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, übertragen werden, und die wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft vor dem 1. Januar 2013 entfällt.

Verlustabzugsbeschränkung (ab 2008)

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wird die Mantelkaufregelung durch eine neue Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften in einem gesonderten § 8c KStG ersetzt. Maßgebliches Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung ist künftig ausschließlich ein qualifizierter Anteilseignerwechsel. Auf die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens (s.o.) kommt es nicht mehr an:

  • Bei mittelbaren oder unmittelbaren Anteilsübertragungen auf einen Erwerber oder eine „Erwerberhand” von mehr als 25% % und von bis zu 50 % innerhalb eines Fünfjahreszeitraums entfallen nicht genutzte Verluste, die bis zum schädlichen Anteilserwerb entstanden sind, anteilig im Verhältnis zur Übertragungsquote
  • Wird innerhalb von 5 Jahren mehr als die Hälfte der Gesellschaftsrechte übertragen, führt dies zum vollständigen Untergang der bis zur Übertragung nicht genutzten Verluste.

Die Vorschrift findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung.

Auf Initiative des Finanzausschusses des Bundesrats vom 3. April 2009 ist es im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes zu Entschärfungen der Unternehmenssteuerreform gekommen.[3] Unter anderem wurde eine Klausel in den § 8c KStG eingefügt, nach der vorübergehend die Verlustvorträge im Sanierungsfall unter gewissen Umständen erhalten bleiben.

Die Europäische Kommission sieht in dieser Regelung jedoch einen Verstoß gegen das europäische Beihilferecht. Sie hat daher mit Beschluss vom 24. Februar 2010 ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet.[4] Im Falle der Unvereinbarkeit mit europäischem Beihilferecht sind die Steuervergünstigungen nach Art. 14 der EG-BeihilfenverfahrensVO [5] auch rückwirkend von den jeweiligen Unternehmen zurückzuzahlen. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Steuerbescheiden oder auch von verbindlichen Auskünften greifen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) hier nicht ein.

Schweiz

Zunächst muss beachtet werden, dass das Bundesgericht im Gegensatz zu einem Teil der juristischen Lehre ein Rechtsgeschäft zur Übertragung einer Mantelgesellschaft als nichtig betrachtet. Der Handelsregisterführer hätte demnach die Eintragung einer mit dem Kauf eines Aktienmantels regelmäßig verbundenen Statutenänderung zu verweigern.

Der Käufer kann per Mantelkauf aus steuerlicher Sicht nicht die Kosten einer Neugründung vermeiden, denn steuerlich wird der Mantelkauf wie eine Liquidation sowie eine anschließende Neugründung betrachtet. Es werden nachträglich dieselben Abgaben und Steuern wie bei einer Liquidation und Gründung erhoben. Deshalb unterliegt die Differenz zwischen dem Kaufpreis der Beteiligungsrechte und deren Nennwert der Verrechnungssteuer und beim veräußernden Aktionär auch der Einkommensteuer.

Kauf einer börsennotierten Mantelgesellschaft

Hauptartikel Börsenmantel

Gemeint ist hier die Übernahme eines ruhenden öffentlich gelisteten Unternehmens (einer leeren Mantelgesellschaft ohne wirtschaftlichen Inhalt) durch ein nicht gelistetes Unternehmen zum Zweck der Umgehung der zahlreichen Verpflichtungen im Rahmen eines regulären Börsengangs. Die Aktionäre des ruhenden Unternehmens können durch Aktien des fusionierten Unternehmens entschädigt werden, wodurch keine Liquiditätsprobleme entstehen. Der Aktienmantel wird vom Käufer durch eine Kapitaleinlage wieder mit Geld aufgefüllt, der Zweck und der Sitz der Gesellschaft geändert und ein neuer Aufsichtsrat eingesetzt.

Vorratsgesellschaft

Einzelnachweise

  1. BFH, Urteil vom 14. März 2006, I R 8/05, DB 2006, 1349; BFH, Urteil vom 15. Dezember 2004, I B 115/04, BStBl II (2005), 528; BFH, Urteil vom 26. Mai 2004, I R 112/03, DB 2004, 2346; BFH, Urteil vom 8. August 2001, I R 29/00, DB 2001, 2380; BFH, Urteil vom 13. August 1997, I R 89/96, DB 1997, 2411.
  2. BMF-Schreiben vom 16. April 1999 - IV C 6 - S 2745 - 12/99
  3. BR-Drucks. 168/1/09.
  4. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2010. Abgerufen am 12.nbsp;Juni 2010.
  5. Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags. Abgerufen am 14. Juni 2010.

Literatur

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