- Apostolische Administratur Schneidemühl
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Die Prälatur Schneidemühl entstand aufgrund der Grenzverschiebungen nach dem Ersten Weltkrieg und der damit verbundenen neuen Grenzziehung von 1919. Es handelte sich um Bereiche der nun polnischen Bistümer Posen und Kulm.
1920 ernannte der Erzbischof von Posen für die fünf Dekanate mit 45 Pfarreien und 80.000 bis 100.000 Katholiken einen Delegaten mit den Vollmachten eines Generalvikars, während der Bischof von Kulm eine Abspaltung der betroffenen drei Dekanate mit etwa 40.000 Katholiken verweigerte. Trotzdem führte der Heilige Stuhl diese Dekanate im Jahre 1922 an den in Tütz sitzenden Delegaten und vereinigte die Gebiete der beiden Diözesen 1923 in einer selbständigen Apostolischen Administratur, die auf 7.695 km² 332.443 Einwohnern zählte. Durch das 1929 geschlossene Konkordat wurde Schneidemühl 1930 zu einer Prälatur im Verband der Ostdeutschen Diözesen erhoben, wobei der Prälat jedoch nicht die Bischofsweihe empfangen sollte. Auch der Hauptsitz wurde in diesem Zusammenhang 1926 von Tütz nach Schneidemühl verlegt, wo der Prälat, Maximilian Kaller, die Leitung der Pfarrei übernahm.
Das Gebiet der neuen Diözese war räumlich in vier Inseln getrennt, die schlecht zu erreichen waren. Konnte die Apostolische Administratur noch nicht über eine wirkliche Verwaltung verfügen, so wurde seit 1930 ein aus fünf Personen bestehendes Konsistorium, ein Generalvikariat und ein Offizialat geschaffen. 1930 zählte die Prälatur 74 Pfarreien und 123 Priester.
Mit der Flucht und Vertreibung der deutschen Bevölkerung nach dem Zweiten Weltkrieg gelangte der amtierende Prälat Dr. Franz Hartz nach Fulda. Er verstarb 1953 in Hüls bei Krefeld. Obwohl de facto die Leitung der Diözese an die polnischen Kirchenbehörden gelangte, wählte das Konsistorium 1953 und 1964 einen Kapitularvikar für Schneidemühl, den der Heilige Stuhl jeweils bestätigte.
Mit der Neuordnung der ehemaligen deutschen Diözesen 1972 gelangte das Gebiet der Prälatur Schneidemühl an die Diözesen Zielona Góra-Gorzów und Koszalin-Kołobrzeg, womit ihre Existenz auch juristisch beendet wurde.
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