- Meierrecht
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Der Ausdruck Meier (Mehre, Meyer, Maier, Mäher, Mäger, Major, Meiur, Mayr, aus lat. maior) bezeichnet ursprünglich einen Verwaltungsbeamten des adligen oder geistlichen Grundherrn.
Inhaltsverzeichnis
Meierwesen
Belegt sind:[1]
- Hausmeier (lat. majordomus)
- Pfalzmeier (lat. major palatii)
- Pferdemeier (lat. major equorum)
- Stadtmeier (lat. major urbis, französ. Maire, engl. Mayor „Bürgermeister“)
- Klostermeier (lat. major monasterii)
Meierei
Der Verwalter einer Landwirtschaft hieß Meier, entweder in der Bedeutung des als Vogt, als Aufseher des hörigen Gesindes (villici), oder in der Bedeutung als Gutsverwalter, der Abgaben und Zinsen eintrieb und das Hofrecht ausübte (Frondienst). Der Pächter gab jeweils den zehnten Teil ab.
Der Gutsverwalter verwandelte sich, indem der von ihm zu entrichtende Vertrag seiner Verwaltung fixiert wurde, in einen Bauer (colonus). Das Gut hieß dann Meierei oder Meiergut (Kolonat), der Hof Meierhof oder Fronhof. Aus dieser bäuerlichen Berufs- und Stellungsbezeichnung bildete sich der häufige Familienname Meier.
Meierrecht
Das Meierrecht ist belegt seit 1290[2] und bedeutet das örtlich spezifische Besitz- und Verwaltungsrecht der in Verwaltung gegebenen Höfe, das sich von einem Hypothekenverbot meist zu einem vererblichen und veräusserlichen Nutzungsrecht und dann infolge historischer Agrargesetzgebung ebenso wie das Erbpacht-, Erbzinsrecht usw. in Eigentum verwandelt hat.[1] Der Meier gehörte also dem freien Bauerntum an. Vergleiche hierzu auch das mittelalterliche Versepos Meier Helmbrecht.
Siehe auch
- Meyer, Mayer, Maier, Mayr, Meyerowitz, Meierhofer
Einzelnachweise
- ↑ a b Eintrag Meier. In: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890
- ↑ Eintrag Meierrecht. In: Deutsches Rechtswörterbuch, DRW Online, Heidelberger Akademie der Wissenschaften
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