- Organschaft
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Der Begriff Organschaft ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bezeichnet eine Gruppe gemeinsam besteuerter Tochterunternehmen eines Konzerns. Die steuerliche Behandlung einer solchen Steuergruppe als wirtschaftliche Einheit wird Gruppenbesteuerung genannt. Dabei wird in einem Konzern eine rechtlich selbständige Person (die Organgesellschaft) in eine andere rechtlich selbständige Person (den Organträger) dergestalt integriert, dass die steuerlichen Vorgänge der einen Person der anderen als eigene zugerechnet werden. Beide Personen erscheinen dadurch als ein einheitlicher Steuerpflichtiger.
Gewinne und Verluste der Tochterunternehmen werden bei der Konzernmutter (auch als Organmutter bezeichnet) zusammengefasst und dort einheitlich besteuert. In Österreich ist das auch grenzüberschreitend zulässig. Die Verluste von Tochtergesellschaften im Ausland könnten daher dort im Inland von der gewinnbringenden Konzernzentrale steuerlich abgeschrieben werden. Diese Regelung bringt einerseits den Staat um Steuereinnahmen, ist andererseits aber Anreiz für Konzerne, ihre Zentrale in einem Staat mit Gruppenbesteuerung anzusiedeln.
Inhaltsverzeichnis
Organschaft in Deutschland
Organschaften sieht das deutsche Steuerrecht bei der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer vor.
Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
Eine Organschaft für Zwecke der Körperschaftsteuer (§ 14 KStG) und Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 S. 2 GewStG), sogenannte Betriebsstättenfiktion) bewirkt grundsätzlich eine Zurechnung aller Gewinne und Verluste der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) zu denen des Organträgers (Muttergesellschaft). Die folgenden Erläuterungen und Voraussetzungen der Organschaft sind in den §§ 14 bis § 17 KStG geregelt. Die Gewerbesteuer setzt lediglich eine körperschaftsteuerlich bestehende Organschaft voraus.
Organgesellschaft
Taugliche Organgesellschaft können nur Kapitalgesellschaften sein – SE (Europäische Aktiengesellschaft), AG, GmbH und KGaA; andere Körperschaften sind nicht organgesellschaftsfähig. Auch eine lediglich vermögensverwaltende Gesellschaft ist organgesellschaftsfähig. Darüber hinaus müssen sich Sitz und Geschäftsleitung der Organgesellschaft im Inland befinden. Allerdings ist es nach der Marks & Spencer-Entscheidung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen europarechtlich geboten, eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung zwischen Mutter und ausländischer Tochter zuzulassen.
Organträger
Organträger kann eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Personengesellschaft sein. Ferner kann auch eine inländische, im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens Organträger sein. Anders als bei der Organgesellschaft muss der Organträger gewerblich tätig sein, d. h. es müssen die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb vorliegen. Bei Kapitalgesellschaften ist dies immer der Fall (§ 8 Abs. 2 KStG). Personengesellschaften (an denen natürliche Personen beteiligt sein können) können nur Organträger sein, wenn sie originär gewerblich i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG tätig sind und selbst die Anteile an der Kapitalgesellschaft halten, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 und 3 KStG.
Voraussetzungen
Als tatbestandliche Voraussetzungen zur ertragsteuerlichen Anerkennung sind die finanzielle Eingliederung und der auf mindestens fünf Jahre abgeschlossene und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführte Ergebnisabführungsvertrag (im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG) zwischen Organträger und Organgesellschaft gemäß § 14 KStG vorgesehen.
Ergebnisabführungsvertrag
Der Ergebnisabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre Dauer geschlossen werden und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Begriff Ergebnisabführungsvertrag wird in § 291 Abs. 1 AktG nicht verwendet, dort wird vielmehr der juristische Begriff „Gewinnabführungsvertrag“ benutzt. Inhaltlich trifft dieser aktienrechtliche Terminus allerdings nur bedingt zu, schließlich ist im Rahmen der Organschaft nicht nur der gesamte Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abzuführen, sondern der Organträger ist im Gegenzug auch verpflichtet, die gesamten Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen. Der gesetzesfremde Begriff „Ergebnisabführungsvertrag“ entspricht daher eher dem Wesen der aktienrechtlichen Verbundenheit, die sowohl Gewinnabführung als auch Verlustübernahmeverpflichtung beinhaltet. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG ist es unschädlich, wenn Gewinnrücklagen gebildet werden, die bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind.
Finanzielle Eingliederung
Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft von Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen mehrheitlich beteiligt war – und zwar dergestalt, dass dem Organträger die Mehrheit an den Stimmrechten aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Im Regelfall fallen Anteile und die Zahl der Stimmrechte zusammen, Abweichungen ergeben sich freilich, wenn Anteile mit mehrfachem Stimmrecht vorhanden sind und/oder stimmrechtslose Anteile existieren. Mittelbare Beteiligungen können mit anderen mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen zusammengefasst werden; sichergestellt werden muss nur, dass der Organträger die Organgesellschaft mit Blick auf die Stimmrechte tatsächlich lenken kann.
Mehrmütterorganschaft
Bei der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft waren bis zum Veranlagungszeitraum 2002 auch sogenannte Mehrmütterorganschaften möglich. Eine Mehrmütterorganschaft lag vor, wenn mehrere gewerbliche, organträgerfähige Unternehmen ein gewerbliches Unternehmen unterhielten und gemeinsam eine Organschaft bildeten. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3922) wurde die von Finanzverwaltung und Rechtsprechung diskutierte Mehrmütterorganschaft zunächst gesetzlich verankert, ab dem Veranlagungszeitraum 2003 ist die Mehrmütterorganschaft dann allerdings durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I 2003, 660) vollständig abgeschafft worden.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Eine Organschaft für Zwecke der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) führt dazu, dass nur ein Unternehmer im Sinne des UStG vorliegt. Dazu kann der Organträger jeder Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sein, die Organgesellschaften nur juristische Personen. Leistungsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft (Organkreis) lösen keine Umsatzsteuer aus, sondern führen zu nichtsteuerbaren Innenumsätzen. Voraussetzung ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung. Es muss kein Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden.
Gruppenbesteuerung in Österreich
Mit dem Steuerreformgesetz 2005 führte Österreich konzernfreundliche Regelungen zur Gruppenbesteuerung ein. Die Regelungen gelten ab der Veranlagung 2005.
Voraussetzungen
Finanziell verbundene Körperschaften können eine Unternehmensgruppe bilden, die aus einem Gruppenträger und Gruppenmitgliedern besteht. Finanziell verbunden ist ein Unternehmen bei einer Beteiligung größer 50 %. Die Beteiligung kann direkt oder mittelbar (auch über eine Personengesellschaft) bestehen. Zusätzlich muss der Gruppenträger auch die Mehrheit der Stimmrechte an dem Gruppenmitglied haben (§ 9 öKStG).
Gruppenträger kann auch eine Beteiligungsgemeinschaft sein. Zwei oder mehrere Gesellschafter können eine Mehrmüttergruppe bilden. Ein Beteiligter muss mindestens 40 %, jeder weitere mindestens 15 % halten. Weiters können auch ausländische Kapitalgesellschaften Gruppenträger sein, sofern die Beteiligungen an den Gruppenmitgliedern einer in einem österreichischen Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung der ausländischen Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind. Gruppenmitglieder können österreichische Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes sein. Weiters können ausländische Kapitalgesellschaften, die ausschließlich mit österreichischen Gesellschaften finanziell verbunden sind, Gruppenmitglieder sein.
Die finanzielle Verbundenheit muss während des gesamten Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes vorliegen. Die Unternehmensgruppe muss für mindestens 3 Jahre bestehen. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes vor 3 Jahren sind die ohne Gruppe maßgeblichen steuerlichen Verhältnisse anzuwenden. Tritt ein ausländisches Gruppenmitglied aus der Gruppe aus, so erfolgt stets unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zur Gruppe auf Ebene des Gruppenträgers eine Nachversteuerung der diesem zugerechneten Verluste des ausländischen Gruppenmitgliedes.
Wirkung
Grundsätzlich werden 100% des steuerlichen Ergebnisses dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zugewiesen. Bei Beteiligungsgemeinschaften wird das Ergebnis anteilsmäßig auf die Mitglieder der Beteiligungsgemeinschaft aufgeteilt. Hat die Gruppe nur einen Gruppenträger, so werden diesem 100% des Ergebnisses des Gruppenmitgliedes zugewiesen. Bei inländischen Gruppenmitgliedern erfolgt eine Zuweisung der Gewinne und Verluste. Bei ausländischen Gruppenmitgliedern werden dem inländischen Gruppenträger nur die Verluste zugewiesen und stets nur in Höhe der tatsächlichen Beteiligungsquote. Steuerumlagen die zwischen Gruppenträger und Gruppenmitgliedern bezahlt werden sind steuerlich neutral. Vorgruppenverluste (Verlustvorträge vor Gruppenbildung), können nur mit Gewinnen des Gruppenmitgliedes verrechnet werden. Teilwertabschreibungen an Gruppenmitgliedern sind nicht abzugsfähig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei Erwerb eines betriebsführenden inländischen Gruppenmitgliedes durch den Gruppenträger bis maximal 50% des Firmenwertes des Gruppenmitgliedes auf Ebene des Gruppenträgers über einen Zeitraum von 15 Jahren linear abzuschreiben.
Weblinks
Deutschland
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Aktiengesetz (AktG)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
Österreich
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