Provinzialstände (Dänemark)

Provinzialstände (Dänemark)

Die vier Provinzialständeversammlungen (dänisch: Provinsialstænderforsamlinger) des Dänischen Gesamtstaates wurden infolge der Julirevolution von 1830 und nach Aufforderung des Deutschen Bundes (der dänische König war als Herzog von Holstein ein deutscher Fürst und Mitglied der deutschen Bundesversammlung und somit den Gesetzen des Deutschen Bundes unterworfen) am 28. Mai 1831 als beratetende Körperschaft angeordnet. Vorbild waren die preußischen Provinzialstände.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau der Ständeversammlungen

Zwei Provinzialstände wurden im Königreich Dänemark selbst gebildet[1], zwei weitere in den Herzogtümern[2], welche in Personalunion mit dem dänischen Königshaus standen.

Königlich-dänische Ständeversammlungen[3]:

Herzogliche Ständeversammlungen[4]:

Das Vertretungsrecht besaßen lediglich Grundbesitzer, wobei Hofpächter den Eigentümern gleichgestellt waren. Das Alter für das aktive Wahlrecht lag bei 25, für das passive Wahlrecht bei 30 Jahren. Etwa 32.000 besaßen Wahlrecht. Die Ständeversammlungen vertraten etwa 2,8 % der Gesamtbevölkerung.

Die Provinzialstände sollten bei Gesetzgebungsverfahren beraten. Insbesondere bei Eingriffen in Personen- und Eigentumsrechte sollten sie gehört werden. Ihre praktischen Einflussmöglichkeiten waren jedoch gering. Die absolutistischen Rechte des Königs (Kongeloven) wurden nicht beschnitten.

1846 lösten sich die von deutschen Nationalliberalen dominierten Ständeversammlungen der Herzogtümer Schleswig und Holstein aus Protest gegen die Zulassung der weiblichen Erbfolge durch Christian VIII selber auf.

In Holstein und Lauenburg als deutsche Lehen galt die männliche Erbfolge. Mangels männlicher Nachkommen des Königs wäre Holstein an den deutsch gesinnten Christian August von Augustenburg gefallen. Um den Bestand des Dänischen Gesamtstaates nicht zu gefährden, wurde im Londoner Protokoll von 1852 die weibliche Erbfolge in allen drei Herzogtümern legitimiert.

Im Zuge der Schleswig-Holsteinischen Erhebung von 1848 wurden die Provinzialstände durch die schleswig-holsteinische Verfassung vom 5. Juni 1849 faktisch abgeschafft.

Die Provinzialstände aus der Zeit von 1835/36 bis 1846 wurden vom König nach dem Zusammenbruch der schleswig-holsteinische Erhebung gegen Dänemark 1848-1851 wiederhergestellt und kamen von 1853 bis 1863 erneut zusammen.

Siehe auch

Literatur

  • Hagemeyer, Friederike (1989) : Preußische Provinzialstände als Vorbild für Dänemark. Vergleich der ständischen Gesetzgebung Preußens von 1823/24 mit den Provinzialständegesetzen für das Königreich Dänemark von 1831/34 in: JGMODtl 38, 1989, S. 199
  • SHG, Ulrich Lange (Hrsg.), Geschichte Schleswig-Holsteins - Von den Anfängen bis zur Gegenwart, 1996, Neumünster, Wachholtz Verlag, ISBN 3-529-02440-6
  • Ulrich Lange, in: Zum 150. Jahrestag der holsteinischen Ständeversammlung, Kiel 1985, herausgegeben vom Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages
  • Volquartz, Klaus: Zum 150. Jahrestag der Schleswigschen Ständeversammlung, 11. April 1836 - Schleswig - 11. April 1986, Husum 1986, ISBN 3880423199
  • Ständeversammlungen in Schleswig und Itzehoe
  • Festakt zu 175 Jahre Schleswigsche Ständeversammlung

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.verfassungen.eu/dk/provinzialstaende1831.htm Königliches Decret, die Anordnung von Provinzialständen im Königreiche Dänemark von 1831
  2. http://www.verfassungen.de/de/sh/provinzialstaende1831.htm Allgemeines Gesetz wegen Anordnung von Provinzialständen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein von 1831
  3. http://www.verfassungen.eu/dk/provinzialstaende1831.htm § 1 des Königlichen Decrets über die Anordnung von Provinzialständen im Königreiche Dänemark
  4. http://www.verfassungen.de/de/sh/provinzialstaende1831.htm § 1 des Allgemeinen Gesetzes über die Anordnung von Provinzialständen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein

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