Rechtsflicht

Rechtsflicht

Pflicht (aus pflegen[1]) oder Sollen ist zunächst das, was jemand aus moralischen Gründen tun muss, daneben wird als Pflicht aber auch das bezeichnet, was von einer als berechtigt angenommenen Autorität von jemandem gefordert wird. In diesem Sinne ist ein Polizist der Autorität des Gesetzgebers verpflichtet.


Inhaltsverzeichnis

Ethik

Moralische Pflicht steht in Relation zu moralischem Recht, das eine Handlung ermöglicht und nicht fordert.

Pflicht und Zwang

In einem Rechtsstaat werden den Menschen rechtliche Pflichten auferlegt, diese können mit dahinterliegenden moralischen Wertungen im Konflikt stehen. Wann man sich aus moralischen Gründen über rechtliche Pflichten hinwegsetzen darf oder muss, ist Gegenstand gesellschaftlicher Debatten. Unbedingte Pflichterfüllung, negativ wertend auch als „Kadavergehorsam“ bezeichnet, ist in der allgemeinen Einschätzung nicht das Verhalten eines mündigen Menschen. In diese Einschätzung haben die schrecklichen Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus Eingang gefunden.

In Abgrenzung zum Zwang unterscheidet sich die Pflicht dadurch, dass sie auf einem gesellschaftlichen, rationalen oder ethischen Diskurs einschließlich Findung eines Konsens beruht. Erforderlich ist demnach, dass ein Pflichtausübender die Notwendigkeit der Ausübung selbst erkennt und einsieht. Sie führt folglich zur Übernahme von Verantwortung und endet mit Erfolg oder Misserfolg, wodurch sich für den Handelnden sowohl positive, als auch negative Konsequenzen in Bezug auf die eigene Erwartungshaltung ergeben können. Daraus resultiert, dass Pflichtausübung stets einer Gewissensprüfung und einer sorgfältigen Risikoabschätzung bedarf (z. B. ist einem Rettungsschwimmer oder einem Feuerwehrmann nicht in jedem Fall zuzumuten, seiner Pflicht nachzukommen, wenn die Gefahr für sein eigenes Leben zu hoch scheint). Beim Zwang hingegen wird etwas abverlangt ggf. auch ohne Einverständnis oder Einsicht. Das Erzwungene kann dann angenommen, abgewiesen oder erdultet werden und entlässt nicht aus der Pflicht.

Deontologie

Die Lehre von den Pflichten heißt Deontologie (zusammengesetzt aus dem griechischen to deon, „das Erforderliche, die Pflicht“, und logos, „Lehre“, also „Pflichtenlehre“).

Das Grundprinzip ist die Berufung auf die Motivation der Handlung. Es folgt die Prüfung, ob die Motivation und Handlung mit einem Wertemaßstab, den jeder vernünftige Mensch sofort einsieht, vereinbar ist oder nicht. Das Begründungsverfahren lässt hierbei nur „gut“ oder „schlecht“ als Attribute zu.

Theologie

Pflicht spielt auch in der Theologie eine bedeutende Rolle und meint zuerst die Pflicht des Menschen gegenüber dem Gesetz Gottes. Aus der Befolgung der Pflichten erwächst die Freiheit des Menschen.

Römisch-katholische Kirche

Die Römisch-katholische Kirche definiert für ihre Angehörigen unter anderem die Pflicht zur Arbeit, zur brüderlichen Zurechtweisung (Katholischer Erwachsenenkatechismus 1995), die Pflicht zur Weitergabe des menschlichen Lebens (Fest der Heiligen Familie 2005) sowie die Pflicht zur verantwortungsbewussten Elternschaft und die Pflicht zur Pflege des Bewusstseins von „Gabe und Aufgabe“ (Weltfriedenstag 2007).

Rechtswissenschaft

Pflichten spielen in der Rechtswissenschaft eine große Rolle: Rechtsnormen, deren Summe man als objektives Recht (Rechtsordnung) bezeichnet, sind abstrakt-generelle Sollensnormen. Sie ordnen also an, was in einem bestimmten Fall geschehen soll (Rechtsfolge). Damit verpflichten sie typischerweise ein Rechtssubjekt zu einem bestimmten Tun (Gebot) oder Unterlassen (Verbot). Kann ein anderer die Einhaltung dieser Pflicht verlangen, so ist der andere Träger eines subjektiven Rechts.

Das öffentliche Recht kennt den Begriff der Kompetenz, der ein „Pflichtenrecht“ beschreibt: dem Staat kommt anders als den grundrechtsberechtigten Bürgern keine Freiheit zu, sondern nur pflichtgemäß ausgeübte Zuständigkeiten. Umgekehrt ist jede Pflicht, die den Bürgern auferlegt wird (etwa die Wehrpflicht), ein Eingriff in deren Freiheit und muss an den Grundrechten gemessen werden.

Im Privatrecht meint die Pflicht das Verpflichtetsein („Schuld“) in Abgrenzung zur Haftung. Der Pflicht des Schuldners steht typischerweise ein subjektives Recht des Gläubigers entgegen, der Anspruch. Kraft der Privatautonomie kann grundsätzlich jedermann durch Vertrag beliebige Pflichten eingehen.

Im Strafrecht kann eine Pflichtenkollision einen Rechtfertigungsgrund darstellen.

Einzelnachweise

  1. Aus Kluge, Etymologisches Wörterbuch, 24. Auflage, Berlin 2002: „[…] afr. Pflicht »Obhut, Fürsorge, Sorgfalt«. Ein ti-Abstaktum zu pflegen in versch. Bedeutungen dieses Wortes.“

Siehe auch

Weblinks


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