- Reichsritterschaft
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Die Reichsritterschaft (auch Reichsadelsstand) war im Heiligen Römischen Reich die Gemeinschaft des freien Adels, der auf seinen Besitzungen in Schwaben, Franken und im Rheinland die reichsunmittelbare Unterordnung unter Kaiser und Reich bewahren oder neu erlangen konnte, ohne jedoch auf den Reichstagen Sitz und Stimme zu haben. Die Reichsritterschaft gehörte damit zum niederen Adel ohne Reichsstandschaft. Am Ende des Alten Reiches umfasste die Reichsritterschaft etwa 350 Familien mit ungefähr 450 000 Untertanen.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Ursprünge und Vorläufer
Die Ursprünge der Reichsritterschaft sind in der adeligen Vasallität des Hochmittelalters zu suchen. Im deutschen Südwesten konnten sich hier insbesondere die Dienstleute der Staufer von der Unterordnung unter mächtigere Herren freihalten, nachdem das Königsgeschlecht 1268 in direkter Linie erloschen war. In der Folge versuchten zwar die Habsburger, sich als Herzöge von Schwaben zu etablieren. Johann Parricida starb jedoch um 1313 ohne Nachfolger. Weitere Versuche der Wiederherstellung des Herzogtums scheiterten, das Gebiet begann in zahlreiche kleine und größere Territorien zu zerfallen. Eine ähnliche Entwicklung vollzog sich im ehemaligen Herzogtum Franken. Die „Reichsritterschaft“ konnte sich nur in Gebieten ohne eine starke Territorialmacht entwickeln und behaupten.
Als Vorläufer entstanden im 14. und 15. Jahrhundert Adelsgesellschaften, die dem wachsenden Druck der Feudalherren eine genossenschaftliche Organisation entgegensetzen wollten. Diese Gesellschaften wurden jedoch mehrmals verboten, so etwa 1356 (Goldene Bulle) und 1396. Als gesellschaftliche oder religiöse Institutionen und Turniergesellschaften bestanden diese Bünde jedoch weiter, ihre Mitglieder konnten sich später oft in der Reichsritterschaft etablieren.
Ein großer Teil der späteren Reichsritterschaft entstammte jedoch der ehemaligen Ministerialität der Hochstifte, Klöster und des Hochadels. Auch viele der ehemals edelfreien Geschlechter hatten sich im Laufe des Hochmittelalters der Lehnshoheit mächtiger Herren unterwerfen müssen, oder waren diesen vertraglich verpflichtet. Solche Dienstverhältnisse waren oftmals sehr lukrativ, die Dienstmannen erreichten hohe Stellungen an den Höfen. Die Mehrheit der schwäbischen Ritterschaft nahm etwa ihre 1561 vom Kaiser bestätigte Ordnung erst an, nachdem die Territorialmächte Württemberg und Pfalz ihnen zugesichert hatten, die alten Lehen nicht zu entziehen.
Besonders im Umfeld der Reformation kam es auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen der Ritterschaft mit den Territorialherren. Die Landfriedensverordungen des Spätmittelalters hatten die Fehde als Mittel der ritterlichen Selbsthilfe drastisch eingeschränkt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten zwangen zudem einige Familien, ihren Eigenbesitz an die Feudalherren zu veräußern.
Die Herausbildung der Reichsritterschaft
Die Reichsritterschaft wird manchmal als der „Mörtel des Alten Reiches“ bezeichnet. Sie sicherte dem Kaiser einen gewissen Einfluss im deutschen Reichsgebiet und behinderte die Selbstständigkeitsbestrebungen der umliegenden kleineren Territorialherren. Die Eidgenossenschaft hatte sich ja bereits vom Reich abgelöst. 1422 erlaubte deshalb Kaiser Sigismund die bis dahin faktisch illegalen Ritterbünde und wollte sie gar in eine große Reichsreform einbeziehen. Allerdings wurde die Reichsritterschaft erst auf dem Wormser Reichstag von 1495 als Korporation anerkannt.
Im Zuge der Konsolidierung des Heiligen Römischen Reiches gelang es diesen Familien oftmals, sich aus der Abhängigkeit von ihren alten Herren zu lösen. Die Herausbildung eines loyalen bürgerlichen Beamtenapparates machte ihre Dienste vielfach überflüssig. Der ausgedehnte Grundbesitz solcher ehemaligen Dienstleute war die Grundlage eines raschen wirtschaftlichen Aufstieges. Neben ihren Lehen konnten die Ritter meist auch umfangreichen Allodialbesitz (Eigenbesitz) bewahren bzw. erwerben. Nach der blutigen Niederschlagung der Bauern- und Bürrgerrevolten des frühen 16. Jahrhunderts erhielten viele Geschädigte zusätzlich hohe Entschädigungssummen, die zur Reparatur der alten Burgen, öfter aber zum Neubau repräsentativer Schlossanlagen verwendet wurden.
Hier kam es oft zu weit überhöhten Forderungen, die den Rittern meist auch bewilligt wurden. Der Würzburger Stadtschreiber Cronthal bezeugt diesen Umstand mit den Worten: „… so wurde jedoch manches Haus, Schloß… weit höher angeschlagen, dann sie in Grund und Boden wert gewesen… daraus sie… hübsche neue Schlösser und Paläste bekamen“. Der fränkische Ritter Valentin Schott, Amtmann zu Königshofen im Grabfeld, schrieb in einem Brief an seine Schwester: „Ich bin… - Dank den dummen Bauern, dass sie sich empört! – reicher, denn ich je gewesen, weil Haus und erlittener Schaden angeschlagen worden über Gebühr.“
Allerdings stellten sich auch einige Ritter freiwillig auf die Seite der Aufständischen oder wurden dazu gezwungen. Ein bekanntes Beispiel ist hier der „Ritter mit der eisernen Hand“, der freie Reichsritter Götz von Berlichingen, der deshalb nach Beendigung der Kampfhandlungen den Hochstiften Mainz und Würzburg eine Entschädigung von 25 000 Gulden geloben musste.
Zahlreiche Reichsritter wurden zudem im 16. und 17. Jahrhundert in den Freiherrenstand erhoben. Diese Standeserhöhungen waren u.a. auf die freiwilligen Geldzahlungen an das Kaiserhaus (Charitativsubsidien) zurückzuführen, die dem Herrscher einen finanziellen Handlungsspielraum ermöglichten.
Allerdings wurde die „Freiwilligkeit“ dieser Zahlungen rasch zur Fiktion. Die Ritterkreise handelten die Charitativsubsidien jeweils mit den kaiserlichen Räten aus. Ursprünglich sollten sie nur in Kriegs- und Notzeiten geleistet werden, verkamen jedoch später zu einer Art „Sondersteuer“, die von den Kantonen bei den Rittern eingefordert wurde und auch in Friedenszeiten weiterlief. Man wollte sich so den Kaiser als Schutzherren gewogen halten.
Im Gegenzug gewährte der Kaiser seiner Reichsritterschaft zahlreiche Privilegien. Rudolf II. erliess etwa das „Jus retractus“, ein Vor- und Rückkaufsrecht von Rittergütern. Das „Privilegium de non arrestando“ verhinderte, dass der freie Ritteradel der Gerichtsbarkeit von Reichsständen unterworfen werden konnte.
Die Ritter genossen zwar den besonderen Schutz des Kaisers, blieben aber vom Reichstag ausgeschlossen und wurden auch nicht in die Reichskreisverfassung einbezogen. Ab dem Spätmittelalter schlossen sich die Reichsritter in Ritterbünden zusammen, die sich seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts zu quasi-territorialen Zwangsverbänden entwickelten. Sie bauten dabei auf der älteren Tradition der im Schwäbischen Kreis entstanden Gesellschaft mit Sankt Jörgenschild auf, übernahmen auch dessen Kantonalstruktur. Auf Grund von Steuerforderungen gegenüber den Reichsrittern im Jahre 1542, die wegen der drohenden Gefahr durch die Türken vom Kaiser erhoben wurden, mussten die Reichsritter eine Organisationsform finden, die es einerseits erlaubte, ihre Rechte und Privilegien zu bewahren und auf der anderen Seite ihre Pflichten gegenüber dem Kaiser zu erfüllen.
Deshalb organisierte sich die Reichsritterschaft seit der Mitte des 16. Jahrhunderts in insgesamt 15 Ritterorten, die wiederum, bis auf eine Ausnahme, seit 1577 in drei Ritterkreise zusammengefasst wurden. Die Ritterorte wurden seit dem 17. Jahrhundert, entsprechend dem Vorbild der Kantone der Schweizer Eidgenossenschaft, Ritterkantone genannt. Die sechs Kantone Odenwald, Gebürg, Rhön-Werra, Steigerwald, Altmühl und Baunach (siehe auch Liste fränkischer Rittergeschlechter) gehörten dem fränkischen, die fünf Kantone Donau, Hegau-Allgäu-Bodensee, Neckar-Schwarzwald, Kocher und Kraichgau dem schwäbischen und die drei Kantone Oberrhein, Mittelrhein (hierzu gehörte z.B. die Wetterauer Ritterschaft mit Sitz in Friedberg) und Niederrhein dem rheinischen Ritterkreis an. Der Kanton Unterelsass nahm als 15. Kanton eine Sonderstellung ein.
Ein bedeutendes Vorrecht der Ritterkantone war, dass sie in ihrem Bereich Steuern erheben durften. In zahlreichen Ortsgeschichten findet sich der Hinweis „steuerte zum Ritterkanton XY“. Dies ist aus zwei Gründen bemerkenswert: Erstens gehört die Steuer zu den Kriterien der Landeshoheit und zu den Keimzellen der Staatlichkeit, zweitens war Steuerbewilligung in der Frühen Neuzeit der wichtigste Hebel für korporative Mitbestimmung als Vorstufe von Demokratie.
Die Reichsritter übten in ihren Herrschaftsgebieten meist nur die Niedere Gerichtsbarkeit aus, die sich mit den Alltagsvergehen wie Diebstahl und Beleidigung auseinandersetzte. Die Hohe Gerichtsbarkeit, das „Blutgericht“, oblag in der Regel der benachbarten Territorialmacht. Um sich ihre Unabhängigkeit zu bewahren, suchten viele der Ritter auch weiterhin die Nähe der früheren Herren. Anfangs versuchte man auch, Einfluss auf die Regierung der geistlichen Fürstentümer zu nehmen und behielt seine Sitze in den Domkapiteln.
Die Forscher Helmut Neumaier und Volker Press sehen den eigentlichen Beginn einer Reichsritterschaft erst im Jahre 1542 (ausschließliche Unterstellung unter den Kaiser). 1559 wurde das kaiserliche Privileg „wider die Landsasserey“ erlassen. 1609 folgte das Privileg „de non aliendo“.
Seit 1577 fanden zwar als „Generalkorrespondenztage“ bezeichnete Zusammenkünfte der Reichsritterschaft statt, jedoch blieben die Kreise und besonders die Kantone auf Grund der starken territorialen Verankerung der Ritter wesentlich wichtiger.
Die Reichsritter wurden sehr häufig durch den Kaiser zu Kriegsdiensten herangezogen und gewannen dadurch einen sehr großen Einfluss im Militär und der Verwaltung des Reiches, aber auch auf die Territorialfürsten. Die Reichsritterschaft stellte einen großen Teil der kaiserlichen Generalität, höheren Offiziere und Kriegsräte. Der Ritteradel stand so weiterhin in der Tradition seiner Vorfahren, wenn auch die wenigsten dieser Adeligen tatsächlich jemals den Ritterschlag erhalten hatten.
Jeder Kanton hatte seinen Ritterhauptmann und führte eine Adelsmatrikel (Rittermatrikel) über die zur Ritterschaft gehörenden Personen und Güter. Die Ritterschaft war befreit von Reichssteuern und Einquartierungen. Mit der Gründung des Rheinbundes im Jahre 1806 wurden die Gebiete der Reichsritterschaft der Hoheit der Fürsten, von deren Territorien sie umgeben waren, unterstellt. Den meisten uradeligen, reichsritterschaftlichen Familien wurde im Verlaufe der Geschichte (vor 1803) vom Kaiser der Freiherrentitel bezw. der Grafentitel verliehen.
Eine andere Kategorie der Reichsritterschaft war der vom Kaiser in den Reichsritterstand erhobene Briefadel, der keine Besitzungen in den „drei Ritterkreisen“ hatte.
Ein Denkmal der Reichsritterschaft, das Palais der Reichsritterschaft, befindet sich in der Ortenau (Offenburg).
Die Charitativsubsidien
Einige Historiker interpretieren die Einführung der „freiwilligen“ Charitativsubsidien als eigentliche Ursache der Herausbildung der Reichsritterschaft. 1542 forderten die Reichsstände auf dem Reichstag zu Speyer die Heranziehung der Ritterschaft zur Finanzierung der Türkenkriege. Die Ritter mussten schließlich den Forderungen nachgeben, da die Reichsstände dem Kaiser sonst die finanzielle Türkenhilfe verweigert hätten. Man beschloss hierzu die Zahlung der „Charitativ Subsidien“ durch die Ritterschaft. Dies bedingte allerdings den Aufbau einer straffen Organisation, um diese Hilfsgelder notfalls auch zwangsweise von den Mitgliedern einziehen zu können.
Schon aus Eigeninteresse förderte der Kaiser deshalb den Aufbau der Kantone durch die Gewährung von besonderen Rechten und Privilegien. Bereits J.G. Kerner bemerkte hierzu in seinem 1786-89 erschienenen „Staatsrecht der Reichsritterschaft“: Die Charitativ Subsidien, welche die Ritterschaft dem Kaiser zahlte, sind gleichsam die Säule, auf welcher die ganze ritterschaftliche Verfassung ruhet. Durch dieselbe versichert sich die Ritterschaft…. Des allerhöchsten kaiserlichen Schuzes und dieser allerhöchste Schuz hat sie bisher in dem Teutschen Reich… aufrecht erhalten.
Die Reformation
Trotz der direkten Unterstellung unter das Kaiserhaus traten viele der Ritter während der Reformation zum evangelischen oder reformierten Bekenntnis über. Hier spielten auch politische Gründe eine Rolle. Gerade die ehemaligen Dienstmannen der Hochstifte nutzten die günstige Gelegenheit, um sich auch in konfessioneller Hinsicht von den früheren Bindungen zu lösen. Die Bevölkerung musste die Konfession ihrer Herren übernehmen. Dies erklärt etwa die zahlreichen evangelischen Dörfer im Gebiet der einstigen Hochstifte Bamberg und Würzburg. Allerdings konvertierten einige Familien im 18. Jahrhundert wieder zum katholischen Glauben, um sich die in Aussicht gestellten Stiftspfründe zu sichern.
Zu Beginn des 17. Jahrhunderts kam es zu größeren Spannungen zwischen der Reichsritterschaft und ihrem kaiserlichen Schutzherren. Ferdinand II. hatte die Annexion der freien Reichsstadt Donauwörth durch Herzog Maximilian von Bayern geduldet. Die Ritterschaft befürchtete deshalb Übergriffe der Territorialmächte auf ihre Herrschaftsgebiete.
Während des Dreißigjährigen Krieges verhinderten zudem sowohl Ferdinand II., als auch sein Sohn Ferdinand III. die von der Reichsritterschaft angestrebte Neutralisierung der Konfessionsfrage. Besonders die fränkischen Kantone unterdrückten daraufhin rigoros jegliche katholischen Aktivitäten in ihren Einflussgebieten. Nach dem Friedensschluss von 1648 verschärfte sich dieser Konflikt zusätzlich. Man warf den Habsburgern vor, sie hätten in Münster und Osnabrück in erster Linie egoistisch-erbländische Politik betrieben.
Einige Ritter forderten aus diesen Gründen die Kantone auf, als reichsritterschaftliche Korporation die Reichsstandschaft anzustreben, die ja auch den Reichsstädten zuerkannt worden war. Bürgerliche „Pfeffersäcke“ seien so adeligen Rittern vorgezogen worden. Allerdings kam in dieser Frage, die bis zum Korrespondenztag in Esslingen (1688) erörtert wurde, zu keiner endgültigen Einigung zwischen den Kantonen.
Forschungsstand
Trotz der grundlegenden Forschungen von Volker Press (1939-1993), die meist in verschiedenen historischen Zeitschriften publiziert wurden, ist das verfassungsgeschichtliche Phänomen der Reichsritterschaft bislang nur unzureichend erforscht. Von allen Herrschaftsformen des alten Reiches ist diese am schwersten begrifflich fassbar. Bis heute werden besonders die Ursprünge und Grundlagen der freien Ritterschaft kontrovers diskutiert. Bereits das renommierte Lexikon des Mittelalters bemerkt hierzu: Die mitunter geäußerte Vermutung, die Reichsritterschaft sei ganz oder überwiegend von Familien der ehem. Reichsministerialität getragen worden, trifft nicht zu... (Band 7, S. 636).
Die neuere Literatur beschäftigt sich überwiegend nur mit der reichsunmittelbaren Ritterschaft einzelner Gebiete oder Ritterkantone. Zum landsässigen (abhängigen) Niederadel gibt es wesentlich mehr verlässliches Schrifttum.
Literatur
- Johann Kaspar Bundschuh: Versuch einer Historisch-Topographisch-Statistischen Beschreibung der unmittelbaren Freyen Reichs-Ritterschaft in Franken nach seinen sechs Orten. Ulm, 1801.
- Dieter Hellstern: Der Ritterkanton Neckar-Schwarzwald, 1560-1805. Untersuchungen über die Korporationsverfassung, die Funktionen des Ritterkantons und die Mitgliedsfamilien. (Veröffentlichungen des Stadtarchivs Tübingen, Band 5) H. Laupp'sche Buchhandlung, Tübingen 1971, ISBN 3-16-831621-0.
- Johann Georg Kerner: Allgemeines positives Staatsrecht der unmittelbaren freyen Reichsritterschaft in Schwaben und am Rhein. 3 Bde. Lemgo, 1786-89.
- Johann Mader: Reichsritterschaftliches Magazin, Band 1-13. Frankfurt und Leipzig, 1780-1790.
- Helmut Neumaier: „Daß wir kein anderes Haupt oder von Gott eingesetzte zeitliche Obrigkeit haben“. Ort Odenwald der fränkischen Reichsritterschaft von den Anfängen bis zum Dreißigjährigen Krieg (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Reihe B: Forschungen; Bd. 161), Stuttgart / Berlin / Köln: Kohlhammer, 2005. ISBN 3-17-018729-5.
- Volker Press: Adel im Alten Reich - gesammelte Vorträge und Aufsätze (Frühneuzeit-Forschungen ;4). Tübingen, 1998. ISBN 3-928471-16-3.
- Volker Press: Kaiser Karl V., König Ferdinand und die Entstehung der Reichsritterschaft. (Vortr. am 8.Feber. 1974), Wiesbaden: Steiner 1976.
- Volker Press: Reichsritterschaft, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1961-1998. ISBN 3503000151.
- Christopher Freiherr von Preuschen-Liebenstein, Reichsunmittelbare Landesherrlichkeit in Osterspai am Rhein, Nassauische Annalen, Bd. 118 (2007), S. 449-456.
- Karl H. Roth von Schreckenstein: Geschichte der ehemaligen freien Reichsritterschaft in Schwaben, Franken und am Rheinstrome 1-2, Tübingen 1859-1871.
- Kurt Freiherr Rüdt von Collenberg: Die reichsunmittelbare freie Ritterschaft, in: Deutsches Adelsblatt 1925, S.106ff.
- Joachim Schneider: Spätmittelalterlicher deutscher Niederadel - ein landschaftlicher Vergleich (Monographien zur Geschichte des Mittelalters, Band 52). Stuttgart, 2003. ISBN 3-7772-0312-2.
- Cord Ulrichs: Vom Lehnhof zur Reichsritterschaft : Strukturen des fränkischen Niederadels am Übergang vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte / Beihefte; 134). Stuttgart: Steiner, 1997.
- Wolfgang Wüst: Reformation und Konfessionalisierung in der fränkischen Reichsritterschaft. Zwischen territorialer Modernisierung und patriarchalischer Politik, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 95 (2002) S. 409-446.
Weblinks
Kurt Andermann, Reichsritterschaft, in: Historisches Lexikon Bayerns
Wikisource: Dekret über die Beachtung von Prozessen der Reichsritterschaft von 1591 – Quellen und VolltexteCommons: Ritterkantone des Heiligen Römischen Reiches – Sammlung von Bildern, Videos und AudiodateienRitterkantone Altmühl | Baunach | Gebürg | Odenwald | Rhön-Werra | Steigerwald
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