- Gemeindesicherheitswache (Österreich)
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Die Artikel 15., Artikel 118. Absatz drei und Artikel 118a. des Bundes-Verfassungsgesetzes ermöglichen es den österreichischen Gemeinden zur Besorgung polizeilicher Aufgaben in ihrem Gemeindegebiet Gemeindesicherheitswachen einzurichten, diese werden auch als Gemeindewachkörper, örtliche Sicherheits-, Gemeinde- oder Stadtpolizeien bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben
Die Bundesverfassung gesteht den Gemeinden die Vollziehung in folgenden Bereichen zu, die für gewöhnlich von den Gemeindesicherheitswachen wahrgenommen werden: Örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Veranstaltungspolizei, örtliche Straßenpolizei, örtliche Marktpolizei, Fundbehörde sowie die Angelegenheiten der Sittlichkeitspolizei. Gemäß der §§ 9 und 14 Sicherheitspolizeigesetz kann auf Antrag der jeweiligen Gemeinde der Sicherheitsdirektor ihre örtliche Sicherheitspolizei per Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellen damit diese auf dem Gemeindegebiet Exekutivdienst versehen kann. Die Gemeindesicherheitswache ist damit, wie auch die Bundespolizei, formal ein Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Überschreitung des Gemeindegebietes ist nur zulässig, wenn notwendige Maßnahmen ansonsten nicht rechtzeitig gesetzt werden könnten, ein solches Einschreiten ist dem Bezirkspolizeikommando unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Durch die Sicherheitspolizeigesetznovelle von 1999 wurden die Kompetenzen der Gemeindesicherheitswachen an jene der Bundespolizei angeglichen, zuvor war ihnen etwa das Wegweisungsrecht in Fällen häuslicher Streitigkeiten verwehrt.
Politische Bedeutung
Die Existenz der Gemeindesicherheitswachen wird generell als Zugeständnis des Bundesgesetzgebers an das Sicherheitsbedürfnis der Länder verstanden. Um eine Aufweichung der Sicherheitskompetenzen des Bundes möglichst zu vermeiden, was durch die Einrichtung einer Landespolizei aus dessen Sicht der Fall gewesen wäre, wurden den Gemeinden sicherheitspolizeiliche Aufgaben zugestanden. Gemeindesicherheitswachen existieren seit Beginn der Ersten Republik österreichweit. Vermehrt wurden sie dort eingerichtet wo sie aufgrund der touristischen Gegebenheit für notwendig befunden wurden, wie zum Beispiel in etlichen Kurorten. Vor allem in den Westlichen Bundesländern Tirol und Vorarlberg, wo von jeher viel Wert auf Föderalismus und Selbstbestimmung gelegt wird, ist die Zahl der Gemeindesicherheitswachen verhältnismäßig höher als in Ostösterreich. In allen Bundesländern außer dem Burgenland, Wien und Kärnten gibt es Gemeindewachkörper. Obwohl als Exekutivdienst den Bezirksverwaltungsbehörden beigeordnet, genießen die Gemeindesicherheitswachen in Wirklichkeit ihnen gegenüber dieselbe Unabhängigkeit wie die Bundespolizei, die dem Bundesminister für Inneres unterstellt ist. So untersteht die Gemeindepolizei meist dem Bürgermeister, dieser trifft die Personalentscheidungen und kann Anweisungen geben.
Konkurrenz zur Bundespolizei
Abgesehen von persönlichen Vorbehalten und Differenzen, die zwischen Gemeinde- und Bundeswachkörpern immer wieder vorkommen, herrscht auch eine gewisse gesetzliche Unvereinbarkeit. Überall dort wo Bundespolizeidirektionen eingerichtet wurden, das ist in den meisten Statutarstädten der Fall, darf gemäß Art. 78d. Abs. 2. B-VG kein anderer Wachkörper aufgestellt werden. Vor der Zusammenlegung von Bundespolizei und Bundesgendarmerie, war also eine Koexistenz von Gemeinde- und Bundespolizei im selben Gemeindegebiet verfassungsrechtlich ausgeschlossen. So bleibt auch der häufig bekundete politische Wunsch nach einer Stadtwache in Wien durch die eindeutige Regelung der Bundesverfassung verwehrt.
Im Rahmen des Österreich-Konvents gab es auch Überlegungen, die Gemeindewachkörper abzuschaffen, mit der Begründung, tatsächlich einen einzigen, bundesweit einheitlichen Wachkörper zu schaffen und so die innere Sicherheit komplett in die Hand des Bundes zu legen. Diese Idee wurde aber sowohl von den Vertretern des Gemeinde- und Städtebundes also auch durch die Delegierten der Länder großteils abgelehnt und auch durch den Bundesgesetzgeber nicht weiter verfolgt.
Ausrüstung
Uniform
Auch rein äußerlich unterscheiden sich die Bundespolizei und die Gemeindewachkörper in ihren Uniformen. So ist der Kappensteg der Gemeindesicherheitswachebeamten blau statt rot. Auch die silbernen Lampassen an den Uniformhosen der Bundespolizisten tragen die Angehörigen der Gemeindesicherheitswachen nicht. Andererseits ist es den Bediensteten der Bundespolizei nicht gestattet, Gemeinde- oder Bezirkswappen an ihrer Uniform zu tragen, es gibt jedoch Bestrebungen dies zu ändern. Die örtlichen Sicherheitsbeamten wiederum tragen statt des Bundeswappens das Gemeindewappen mit entsprechender Umschrift an den Uniformjacken. Auf den Distinktionen ist zumeist das Wappen des Städtebundes angebracht, welches dem Kopf des Bundesadlers entspricht.
Fahrzeuge
Die Fahrzeuge der Gemeindesicherheitswachen verfügen über keine eigenen Behördenkennzeichen wie die Bundespolizei. Sie tragen gewöhnliche Nummernschilder des jeweiligen Bezirkes. Auf den Einsatzfahrzeugen ist auch weder die Notrufnummer der Bundespolizei, noch das Bundeswappen abgebildet. Für gewöhnlich ist jedoch das Gemeindewappen angebracht. Die meisten Gemeindesicherheitswachen verfügen über Einsatzautos, einige auch über Motorrad- und Fahrradstreifen.
Liste der Gemeinden mit örtlicher Sicherheitswache
- Amstetten
- Baden bei Wien: größte Stadtpolizei in Österreich, mit mehr als 40 Beamten
- Bad Ischl
- Berndorf
- Bludenz
- Braunau am Inn
- Bregenz
- Bruck an der Mur
- Deutschlandsberg
- Dornbirn
- Ebensee
- Enns
- Feldkirch
- Freistadt
- Fürstenfeld
- Götzis
- Gmünd
- Gmunden
- Hall in Tirol
- Hallein
- Heidenreichstein
- Höchst
- Hohenems
- Hopfgarten
- Imst
- Kapfenberg
- Kirchberg in Tirol
- Kitzbühel
- Kufstein
- Kundl
- Landeck
- Lech
- Lustenau
- Mayrhofen
- Neunkirchen
- Rankweil
- Ried im Innkreis
- Reutte
- St. Anton
- Schärding
- Schruns
- Schwaz
- Traun
- Vöcklabruck
- Wattens
- Weiz
- Westendorf
- Wörgl
Quellen
- IPA Liste der Gemeindesicherheitswachen in Österreich
- Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes
Siehe auch
Behörden und deren Dienststellen
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