Polizei (Österreich)

Polizei (Österreich)
Das Logo des Wachkörpers Bundespolizei

Die Polizei in Österreich besteht aus den Sicherheitsbehörden (Bundesminister für Inneres, Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Bezirkshauptmannschaften) und den ihnen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern. Wichtigster und größter Wachkörper ist der Wachkörper Bundespolizei, der in ganz Österreich gewöhnliche Polizeiaufgaben erledigt. Dieser verfügt über rund 1000 Polizeiinspektionen und etwa 20.000 Mitarbeiter und ist dem Bundesminister für Inneres unterstellt. Er wurde am 1. Juli 2005 durch Zusammenlegung dem vor allem in größeren Städten angesiedelten Bundessicherheitswachekorps und Kriminalbeamtenkorps (umgangssprachlich Polizei genannt) und der Bundesgendarmerie gebildet.

Inhaltsverzeichnis

Definitionen

Polizeibegriff

Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter dem Begriff Polizei in Österreich die Behörden und Organe der Sicherheitsverwaltung. In der Rechtslehre und den Gesetzen bedeutet Polizei aber etwas anderes, nämlich "die hoheitlichen Verwaltungstätigkeiten, die unter Androhung oder Anwendung von Zwang auf die Vorbeugung oder Abwendung von Gefahren oder Störungen abzielen". Diese Bestimmungen des Begriffs Polizei bezeichnen also keine Behörden oder Organe, sondern eine Tätigkeit.

Verwaltungspolizei

Der Polizeibegriff kann dadurch näher bestimmt werden, indem man jenen Verwaltungsbereich (Materie) anführt, in dem die Gefahr oder Störung der Ordnung auftritt, wie z.B. Lebensmittelpolizei, Baupolizei, Finanzpolizei usw.Tritt daher die Gefahr oder Störung der Ordnung in einer bestimmten Verwaltungsmaterie auf, spricht man von Verwaltungspolizei.

Sicherheitspolizei

Im § 3 des Sicherheitspolizeigesetzes wird festgelegt, dass die Sicherheitspolizei aus der "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei, und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht" besteht. Dies bedeutet, dass unter Sicherheitspolizei die Abwehr jener Gefahren oder Störungen der Ordnung verstanden werden kann, die nicht einer bestimmten Verwaltungsmaterie zugerechnet werden kann, also allgemeine Gefahren.

Örtliche Sicherheitspolizei

Das Bundes-Verfassungsgesetz definiert die örtliche Sicherheitspolizei als jenen Teil der Sicherheitspolizei, welcher im "ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise störenden Lärmes." Die Besorgung der örtlichen Sicherheitspolizei obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.

Geschichte

In den österreichischen Erbländern wurden bereits 1499 durch Maximilian I. mit den „Strafgesetzbüchern für das Land Tirol“ und 1514 mit der „Gerichtsordnung für das Herzogtum Österreich unter der Enns“ Versuche unternommen, eine Vereinheitlichung des damals uneinen Rechtswesens herbeizuführen. Dieses hatte jedoch den Nachteil, dass mangels im Sicherheitswesen geschulter Organe die damals übliche Folter als Mittel der „Wahrheitsfindung“ eingesetzt wurde. Zur Unterstützung der damals geschaffenen Patrimonialgerichte wurden in österreichischen Ländern „Landprofosen“ bestellt, welche aus Hellebardenführern, Schützen und Stockknechten bestanden. Diese bildeten die Gerichtspolizei, mit dem Auftrag, Verbrecher auszuforschen und im Namen der Gerichte den Strafvollzug durchzuführen.

Erst im Jahre 1531 wurde in Wien eine „Tag- und Nachtwacht“ bestellt, welcher der Auftrag zuteil wurde, für die „Ordnung auf den Stadtmauern“ zu sorgen. 1543 wurde diese Wache in eine Tag- und eine Nachtwache geteilt. Im Jahre 1569 erfolgte eine Zusammenziehung der beiden Wachen unter dem Namen „Stadtguardia“. Diese Wache war teils mit Musketen, teils mit Hellebarden bewaffnet. Da diese Einheit dem Hofkriegsrat unterstand, wurde sie als militärische Einheit angesehen. Dies führte zu Unstimmigkeiten zwischen dem Wiener Magistrat und der niederösterreichischen Regierung. Im Jahre 1646 veranlasste die niederösterreichische Regierung die Aufstellung einer „Rumorwache“, deren Hauptmann der niederösterreichischen Regierung unterstand. Diese Wache, zwar uniformiert und bewaffnet, jedoch eine nichtmilitärische Einheit, bezeichnete sich selbst als „Soldaten“. Dies zog der Rumorwache den Unmut der Stadtguardia zu, die ja tatsächlich als militärische Einheit galt und sich deshalb der Rumorwache überlegen fühlte.

Dieses Nebeneinander der Polizeiwachen führte zu Konflikten, da die Kompetenzen der beiden Wachkörper nicht eindeutig geregelt waren und noch dazu unterschiedlichen Behörden unterstanden. Diese Konflikte gipfelten oft in gegenseitige Festnahmen und Wiederbefreiungen. Im Jahre 1722 erging vom Hofkriegsrat die Verfügung zur Auflösung der Stadtguardia, welche jedoch erst im Jahre 1741 tatsächlich erfolgte. Die meisten dieser „Stadtguardisten“ wurden in Freikompanien der Armee eingegliedert.

1749 erfolgte im Rahmen der Theresianischen Reformen die Errichtung der ersten staatlichen Polizeibehörde ("Polizeikommission"), 1751 die Einstellung landesfürstlicher Sicherheitsorgane ("Viertelkommissäre"), 1773 die Errichtung eines Polizeiamtes für Wien und 1775 der Neuaufbau der Wiener Wachekörper. 1776 wurde auch der rechtliche Rahmen durch die sogenannte "Theresianischen Polizeiverfassung" abgesteckt.

Das Revolutionsjahr 1848 bedeutete einen Tiefpunkt des österreichischen Polizeiwesens. Eine Demonstration in Wien im März 1848, welche ohne Sicherung von Polizei oder Militäreinheiten erfolgte, entwickelte eine Eigendynamik mit Sturm auf das Landhaus, Straßenkämpfen mit Toten und Verwundeten und Beraubung von Bürgern. Selbst das inzwischen aufgebotene Wiener Bürgermilitär noch die zu spät eingesetzten Polizeieinheiten waren im Stande die Ausschreitungen zu beenden.

Da die zum Feindbild der Bürger gewordene Militär-Polizeiwache längst nicht mehr für die Sicherheit garantieren konnte, wurden neue, militärische Polizeieinheiten geschaffen. Man war wieder da angelangt, was man im Jahre 1741 verhindern wollte – „Vielwachterei“. Die exekutive Tätigkeit dieser Einheiten erbrachte im Hinblick auf die „militärische Vollziehung“ keinen Nutzen für die öffentliche Sicherheit. Die Einheiten wurden nach und nach dezimiert und die berittene Abteilung sogar ganz aufgelöst. Folge war ein erschreckendes Ansteigen der Kriminalität. Erst am 31. Oktober 1848, als Feldmarschall Fürst Windischgrätz mit seinen Truppen die Stadt Wien erstürmte, konnte Ordnung und Ruhe wiederhergestellt werden.

Als Folge der Unruhen und Wirren der Zeit wurde im Jahre 1849 von Johann Franz Kempen, Freiherr von Fichtenstamm die Gendarmerie gegründet. Im Jahre 1869 wurde das Sicherheitswachekorps geschaffen.

Durch die Zusammenlegung von Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps und dem Kriminalbeamtenkorps am 1. Juli 2005 entstand ein neuer Wachkörper: die österreichische Bundespolizei.

Rechtsgrundlagen

Sicherheitspolizeigesetz

Befugnisse, Rechte und Pflichten der Sicherheitsbehörden sind im Sicherheitspolizeigesetz geregelt. Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei wurde im Juli 2005 anlässlich der Zusammenlegung zur Bundespolizei grundlegend novelliert.

Das SPG stellt die rechtliche Grundlage für die Sicherheitsbehörden und deren Organe, also die Polizei dar. Außerdem regelt das SPG die Organisation und Aufgaben der Sicherheitsbehörden und des Wachkörpers Bundespolizei.

Das SPG gliedert sich in 9 Teile, diese wiederum in Hauptstücke und weiters in Abschnitte. Die 9 Teile beschäftigen sich jeweils mit:

  • 1. Teil: Organisation der Sicherheitsverwaltung und Begriffsbestimmungen
  • 2. Teil: Aufgaben
  • 3. Teil: Befugnisse der Behörden und insbesondere der Polizei
  • 4. Teil: Erkennungsdienst und Ermittlungsdienst
  • 5. Teil: Haftvollzugsverwaltung
  • 6. Teil: Strafbestimmungen
  • 7. Teil: besonderer Rechtsschutz
  • 8. Teil: Informationspflichten
  • 9. Teil: Schlußbestimmungen

Verordnungen

Mittlerweile wurden zahlreiche Durchführungsverordnungen erlassen. Die wichtigsten und für Polizei und Behörden bedeutendsten sind die:

  • Richtlinienverordnung - RLV (begründet in § 31 SPG)
  • Sondereinheitenverordnung - SEV (begründet in § 6 SPG)
  • Anhalteordnung - AnhO (begründet in § 50 SPG)
  • Menschenrechtsbeiratverordnung - MRB-V
  • Uniformschutzverordnung - USV (begründet in § 83a SPG)
  • Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung - SIAK-BV

Geschlechtsspezifische Einstellungsvoraussetzungen

Für Frauen, die sich für den Polizeidienst bewerben, gelten geringere körperliche Leistungsanforderungen.[1] Männer müssen den ordentlichen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben (§ 6b ZDG).

Wachkörper

Bundespolizei

Ärmelabzeichen Bundespolizei

Die Bundespolizei, die dem Bundesminister für Inneres unterstellt ist, ist nach der Polizeireform 2005 in ganz Österreich zuständig und ersetzt die bisherigen Wachkörper Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswache und Kriminalbeamtenkorps. Auf Landesebene sind Landespolizeikommanden eingerichtet, diesen unmittelbar nachgeordnet ist eine entsprechende Anzahl von Bezirks- und Stadtpolizeikommanden. Die Kernaufgaben des Exekutivdienstes werden durch die diesen nachgeordneten Polizeiinspektionen vollzogen.

Der Personalstand der Bundespolizei beträgt ca. 23.000 Beamte, welche in ca. 1.000 Dienststellen ihren Dienst versehen.

Gemeindewachkörper

Stadtpolizei Feldkirch

Neben der Bundespolizei existieren noch weitere 48 Gemeindewachkörper, die auch als Gemeindesicherheitswachen, örtliche Sicherheits-, Gemeinde- oder Stadtpolizeien bezeichnet werden. Obwohl diese Gemeindewachkörper als Exekutivdienst formal den Bezirksverwaltungsbehörden beigeordnet sind, genießen sie in Wirklichkeit ihnen gegenüber dieselbe Unabhängigkeit wie die Bundespolizei. So untersteht die Gemeindepolizei meist dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, dieser trifft Personalentscheidungen und kann Weisungen erteilen. Keine Gemeindewachkörper können in Städten errichtet werden, in denen eine Bundespolizeidirektion besteht. Aus diesem Grund sind die Ordnungswache Graz, die Ordnungswache in Wels[2] und der Ordnungsdienst in Linz (Ordnungsdienst der Stadt Linz GmbH)[3] keine Gemeindewachkörper, sondern besondere Einrichtungen, deren genaue Ausgestaltung und deren Befugnisse sich von Stadt zu Stadt stark unterscheiden.

Flugpolizei

Brustabzeichen Flugpolizei

Ebenfalls nicht Teil der Bundespolizei ist die Flugpolizei, die österreichweit acht Stützpunkte betreibt und Flugeinsätze im Dienste der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit koordiniert und tätigt.

Sondereinheiten

Mehrere österreichische Sondereinsatzeinheiten können für Spezialaufgaben herangezogen werden:

Dienstgrade

Kritik

In den vergangenen Jahren wurde die Arbeit der polizeilichen Institutionen regelmäßig von Menschenrechtsorganisationen wie z.B. Amnesty International bemängelt. Zu den von den Organisationen erhobenen Vorwürfen zählen Diskriminierung[4][5], Misshandlung und Folter[6]. So hat das UN-Antifolterkomitee in seinen Empfehlungen für Österreich am 14. Mai 2010 u.a. das "Fehlen einer unabhängigen Einrichtung zur Untersuchung von Fällen der Gewalt und unmenschlichen Behandlung durch die Polizei" (Empfehlung Nr. 19) kritisiert[7]. Auch wird die Arbeit der Justiz in Verfahren gegen Polizisten als „Kontrollversagen“ kritisiert[8][9]. Erst seit dem Fall Omofuma gibt es im Innenministerium einen Menschenrechtsbeirat (MRB), ein Gremium aus Beamten, Anwälten, Menschenrechtsprofessoren und Richtern. Der MRB hat zwar keine exekutiven Befugnisse, aber er kann Einsicht in Polizeiakten nehmen, Razzien und Verhaftungen begleiten und öffentlich zugängliche Berichte über Missstände verfassen. Zu den bekanntesten von Organisationen erwähnten Fällen gehören die Fälle Marcus Omofuma, Bakary J., Seibane Wague, Binali Ilter, Nicilae J. und Florian Pirker. In allen diesen Fällen kam es zu Schuldsprüchen gegen Polizisten.

Die österreichische Polizei im Kulturleben

Musik

Film und Fernsehen

Literatur

  • Bundespolizeidirektion Wien (Hg.): Sechzig Jahre Wiener Sicherheitswache 1869-1929. Wien 1929;
  • Helmut Gebhardt: Die Grazer Polizei 1786 - 1750. Graz 1992;
  • Hermann Oberhummer: Die Wiener Polizei. 200 Jahre Sicherheit in Österreich. 2 Bde. Wien 1937;
  • Hermann Oberhummer (Hg.): Diensteslaufbahn der Leiter und Stellvertreter der Wiener Polizeibehörde. Wien 1929;
  • Barbara Zuber: Die Polizeijahresschauen 1928-1938, Diss. Wien 1996
  • Helmut Gebhardt: Die Geschichte von Österreichs Polizei und Gendarmerie. Sicherheitsmagazin Heft 3/2004 ff. (Online auf gendarmerie-aktiv.at)

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium für Inneres: Informationen für die Aufnahme in den Exekutivdienst. 2009, S. 6, abgerufen am 18. August 2011 (PDF).
  2. Neue Ordnungswache in Wels. In: ORF. Abgerufen am 4. Dezember 2010.
  3. Stadtwache: Linzer Ordnungshüter angelobt. In: Oberösterreichische Nachrichten. Abgerufen am 4. Dezember 2010.
  4. Rassistische Diskriminierung im österreichischen Polizei- und Justizsystem AI-Presseaussendung 9. April 2009
  5. AI-Jahresbericht 2009
  6. Österreich auf der Liste der weltweit 102 Folterstaaten derStandard.at Artikel 26. Mai 2007
  7. UN-Antifolterkomitee erlässt Empfehlungen für Österreich 14. Mai 2010
  8. Strukturelles Versagen der Staatsanwaltschaft im Fall Krems AI-Presseaussendung 12. März 2010
  9. Der tödliche Wiener Sumpf AI-Journal Beitrag 15. März 2009
  10. http://www.wolfgangambros.at/content.php?page=disko&which=148&action=liedtext&m=1&t=5

Siehe auch

Weblinks



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