Stammheim-Prozess

Stammheim-Prozess

Der Stammheim-Prozess (auch Stammheimer Prozess oder RAF-Prozess genannt) war ein Strafprozess gegen die Anführer der Rote Armee Fraktion in der ersten Generation. Angeklagt waren Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe. Ihnen wurde Mord in vier Fällen und versuchter Mord in 54 Fällen vorgeworfen.

Der Prozess fand vor dem Oberlandesgericht Stuttgart statt. Aus Sicherheitsgründen wurde für die Verhandlungen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Stuttgart eine fensterlose Mehrzweckhalle errichtet, die als Gerichtssaal genutzt wurde. Die Baukosten betrugen zwölf Millionen DM. Der Prozess war einer der aufwändigsten und längsten der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte. Er dauerte vom 21. Mai 1975 bis zum 28. April 1977.

Ursprünglich war auch Holger Meins angeklagt, der am 9. November 1974 in der Haftanstalt Wittlich im Verlauf eines Hungerstreiks gestorben war. Ulrike Meinhof erhängte sich am 8. Mai 1976 während des Prozessverlaufs. Die drei übrigen Angeklagten wurden zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlicher Begehung von sechs Bombenanschlägen in Tateinheit mit 34 Mordversuchen und vier Morden verurteilt. Sie entgingen ihrer Strafe ebenfalls durch Selbsttötung.

Inhaltsverzeichnis

Prozessverlauf

Die Prozessdauer von 192 Tagen sowie der Umfang der Anklageschrift (354 Seiten) und der Prozessakten (ca. 50.000 Seiten) belegen, dass es sich um einen der größten Prozesse der Bundesrepublik handelte. Die Staatsanwaltschaft plante laut Anklageschrift[1] die Vorladung von 997 Zeugen, darunter die Mutter von Andreas Baader, die Schwester und Eltern von Gudrun Ensslin, den Ehemann von Ulrike Meinhof und nahe Verwandte von Holger Meins und Jan-Carl Raspe. 80 Sachverständige und ein Dolmetscher wurden bestellt. Die „Überführungsstücke“ umfassten Tausende von Beweismaterialien, von „1 Bündel blauer Wollfäden, Ass. Nr. B35 Spur II/33“ bis „1 gelber Plastikeimer mit 15 kg rotem Sprengstoff“[2]

Die Verteidiger Baaders, Klaus Croissant, Kurt Groenewold und Hans-Christian Ströbele, wurden im Vorfeld der Verhandlung vom Prozess auf der Grundlage der kurz zuvor geänderten Strafprozessordnung ausgeschlossen.[3] Ihnen wurde vorgeworfen, die Taten ihres Mandanten zu unterstützen. Die zu Beginn des Prozesses angeführten Einwände wurden zunächst abgelehnt. Als auch die Bundesanwaltschaft Bedenken äußerte, wurde der Prozess vertagt, so dass der am 21. Mai 1975 beginnende[4] Prozess erst am 5. Juni weitergeführt werden konnte.

Der Prozess wurde durch Hungerstreiks der Angeklagten erschwert, die damit den Prozess behindern wollten. Die Angeklagten selbst sagten, dass sie sich im „Krieg gegen den Staat“[5] befänden. Die tägliche Verhandlungszeit wurde auf wenige Stunden verkürzt. Dieser Beschluss wurde mit der Begründung aufgehoben, die Angeklagten würden die Hungerstreikaktionen lediglich durchführen, um sich für kommende Verhandlungen verhandlungsunfähig zu machen. Gutachter stützten hingegen die These, die Angeklagten wollten durch den Hungerstreik lediglich ihre Haftbedingungen verbessern.

Anlässlich des Stammheim-Prozesses wurde die Strafprozessordnung während des Verfahrens in mehreren Punkten geändert.[6] So wurde erstmals geregelt, dass eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden durfte, sofern dieser seine Verhandlungsunfähigkeit (zum Beispiel durch Hungerstreik) vorsätzlich und schuldhaft selbst herbeigeführt hat (§ 231 a StPO).[7] Ferner wurde die Zahl der gewählten Verteidiger auf drei beschränkt (§ 137 Abs. 1 S. 2 StPO), das Verbot der Mehrfachverteidigung eingeführt (§ 146 StPO) und der Verteidigerausschluss gesetzlich normiert (§§ 138 a–d StPO).[8] Trotzdem kam es zur verfassungswidrigen Abhöraffäre von Stammheim.

Der Prozess wurde von rauen Wortgefechten begleitet. Beispiele dafür sind die Äußerungen des Wortführers der Verteidigung Otto Schily zum Vorsitzenden Richter Theodor Prinzing am 37. Verhandlungstag: „Ihre Robe wird immer kürzer und das Krokodil darunter immer sichtbarer!“ und die Äußerungen durch Rupert von Plottnitz: „Heil, Dr. Prinzing!“.[9]

Es wurden zahlreiche Befangenheitsanträge gestellt. So führte die Verteidigung beispielsweise an, der Prozess sei schon entschieden und der Grundsatz der Unschuldsvermutung gelte nicht. Hintergrund war, dass in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal bereits ein Trakt eigens für die Angeklagten gebaut wurde. Diese verfahrensrechtlichen Auseinandersetzungen hatten zur Folge, dass die Beweisaufnahme erst fünf Monate nach Eröffnung des Prozesses am 28. Oktober 1975 beginnen konnte.

Ein wesentlicher Teil der Strategie der Verteidigung bestand darin, einen Rechtfertigungsgrund für jene Taten der Angeklagten zu konstruieren, die sich gegen Einrichtungen und Angehörige der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Deutschland gerichtet hatten. Es wurde argumentiert, es bestehe ein Widerstandsrecht aus dem Völkerrecht, weil die Beteiligung der USA am Vietnamkrieg und mithin auch eine Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtswidrig gewesen seien. Zur Beweisführung wurde beantragt, den US-Präsidenten Richard Nixon, seinen Verteidigungsminister Melvin Laird, dessen Stellvertreter Daniel James, den Oberbefehlshaber der US-Streitkräfte in Indochina Creighton Abrams, die Bundeskanzler Ludwig Erhard, Kurt Georg Kiesinger, Willy Brandt und Helmut Schmidt, den Bundespräsidenten Gustav Heinemann und Außenminister Walter Scheel als Zeugen zu laden. Das Gericht lehnte alle entsprechenden Einzelanträge mit der Begründung ab, etwaige Zeugenvernehmungen seien für die strafrechtliche Würdigung der beklagten Taten nicht von Bedeutung.[10]

Der von Hans Heinz Heldmann gestellte 85. Befangenheitsantrag[11] führte dazu, dass Prinzing am 25. Januar 1977 durch Eberhard Foth ersetzt wurde. Der Vorwurf an Prinzing lautete, dass er dem befreundeten Bundesrichter Albrecht Mayer, dessen Senat beim Bundesgerichtshof die Beschwerde- und Revisionsinstanz für den Prozess war, unzulässigerweise Prozessunterlagen übersandt hatte, welche dieser dann an den Chefredakteur der Welt weitergeleitet hatte, um den meinungsbildenden Einfluss des Spiegel-Magazins, welches negativ über einen das Verfahren betreffenden Beschluss des Bundesgerichtshofes berichtet hatte, durch eine Gegenpublikation der Welt auszugleichen.[12]

Wichtige Zeugen der Anklage waren Gerhard Müller, der zusammen mit Ulrike Meinhof am 15. Juni 1972 festgenommenen wurde, und Dierk Hoff.

Den Angeklagten wurden Bankeinbrüche, Raubdelikte, Passfälschungen, Sprengstoffanschläge und vier Morde zugerechnet. Außerdem wurden sie für sechs Sprengstoffanschläge verurteilt: für den Bombenanschlag auf das Hauptquartier des V. US-Korps in Frankfurt am Main am 11. Mai 1972, die Bombenanschläge auf die Polizeidirektion Augsburg und das Bayerische Landeskriminalamt in München am 12. Mai 1972, den Autobombenanschlag auf den Bundesrichter Wolfgang Buddenberg in Karlsruhe am 15. Mai 1972, den Bombenanschlag auf das Verlagshaus der Axel Springer AG in Hamburg am 19. Mai 1972 und den Bombenanschlag auf das Europa-Hauptquartier der US Army in Heidelberg vom 24. Mai 1972. Bei den Anschlägen hatte es vier Tote und 34 Verletzte gegeben. Ihr Hauptquartier soll die RAF in der Inheidener Straße in Frankfurt am Main gehabt haben, wo umfangreiches Beweismaterial gefunden wurde.

Die Angeklagten wurden zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Urteil legten die Verteidiger Revision ein, sodass die Urteile zum Zeitpunkt des Todes der verbliebenen Angeklagten in der sogenannten Todesnacht von Stammheim nicht rechtskräftig waren.[13]

Beteiligte

  • Beisitzer:
    • Eberhard Foth
    • Hubert Maier
    • Ullrich Berroth
    • Kurt Breucker
  • Ersatzrichter:
    • Otto Vötsch
    • Heinz Nerlich
    • Werner Meinhold
    • Hans-Jürgen Freuer
  • Regierung: Regierungsdirektor Werner Widera
  • Anklage:
    • Bundesanwalt Heinrich Wunder
    • Oberstaatsanwalt Peter Zeis
    • Staatsanwalt Klaus Holland
  • Pflichtverteidiger:
    • Ernst Eggler
    • Schwarz
    • König
    • Dieter Schnabel
    • Schlägel
    • Linke
    • Künzel
    • Peter Grigat
  • Presse: Als einziger Vertreter der Presse hat Ulf G. Stuberger den vollständigen Prozess mitverfolgt. Er war es auch, der als erster am Tatort des ermordeten Generalbundesanwalt Siegfried Buback war.

Literatur

Tondokumente

Im Landesarchiv Baden-Württemberg befinden sich Tonbänder, die zwischen August 1975 und Februar 1977 während des Prozesses in Stuttgart-Stammheim aufgenommen worden waren und den Gerichtsschreibern bei ihrer Arbeit helfen sollten. Die mittlerweile zum Teil veröffentlichten Tondokumente umfassen Stellungnahmen der vier Angeklagten (s. den Aufsatz Diewald-Kerkmanns und Weblinks).

Film

Quellen

  1. Bundesarchiv Koblenz, Signatur B 362/3378
  2. Einige wenige Details aus Bundesarchiv Signatur B 362/3378. Anklageschrift, Teil III. Überführungsstücke:
    • Begl. Abschrift des Zeugnisses des Realgymnasiums Königshofen vom 26. Juli 1956 (Baader)
    • 2 Pistolen „Llama Especial“ und 1 Magazin, 1 Luftpistole „Marksmann Repeater“
    • 1 Schnellfeuergewehr „Landmann-Preetz“
    • „Schwarzbuch Kirche“ (Ass. Nr. E11, Schlafzimmer, Pos. 5)
    • Durch Ausbau beschädigter Schloßzylinder Marke CES
    • 1 Rohrstück, 1 Gewindestange mit 2 Muttern
    • Mietvertrag vom 13. Oktober 1971 über die Wohnung Berlin, Budapesterstr. 39
    • 1 Bündel blauer Wollfäden (Ass. Nr. B 35 Spur II/33)
    • 1 Sprengkapsel verbunden mit Zündlicht
    • 1 Papiersack mit 51 kg Aluminiumpulver
    • 1 gelber Plastikeimer mit 15 kg rotem Sprengstoff
    • 1 Spezialwerkzeug zum Öffnen von Kfz
    • Fragmente von Bundespersonalausweis Nr. F 5 744088
    • „Bekennerbrief“ vom 20. Mai 1972
    • 1 weißer umgebauter Kurzzeitmesser Marke „Kienzle“ mit angeklebtem schwarzem Kippschalter Marke „Racimex“
    • Teile der Zeitschrift „Die Welt“ vom 25. Mai 1972 mit handschriftl. Notizen
    • 1 Schriftstück (1. es gibt die notwendigkeit...) Meinhof-Mat. Pos XVII/4
    • Skizze „Terrace-Club, Sprengstelle 3“
    • Ensslin-Kassiber, Ass. C6.4.2 Pos 116
  3. Christopher Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz. Anti-Terror-Gesetze und ihre Umsetzung am Beispiel des Stammheim-Prozesses, S. 195 ff.
  4. Stefan Aust: Der Baader Meinhof Komplex, 8. Auflage, Wilhelm Goldmann Verlag München 1998, S. 337 ff.
  5. Zusammenfassung des Stammheimprozesses unter SWR.de
  6. Christopher Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz. Anti-Terror-Gesetze und ihre Umsetzung am Beispiel des Stammheim-Prozesses.
  7. Christopher Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz. Anti-Terror-Gesetze und ihre Umsetzung am Beispiel des Stammheim-Prozesses, S. 128 ff.
  8. Christopher Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz. Anti-Terror-Gesetze und ihre Umsetzung am Beispiel des Stammheim-Prozesses, S. 178 ff..
  9. Ulf G. Stuberger, Die Tage von Stammheim.
  10. Christopher Tenfelde: Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz. Anti-Terror-Gesetze und ihre Umsetzung am Beispiel des Stammheim-Prozesses, S. 171 f.
  11. Der Spiegel vom 24. Januar 1977, Gerhard Mauz: Das kommt alles vom Rechtsanwalt Schily, aufgerufen bei Spiegel Online am 6. März 2011.
  12. Christopher Tenfelde: Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz. Anti-Terror-Gesetze und ihre Umsetzung am Beispiel des Stammheim-Prozesses, S. 116 f.
  13. Butz Peters: Tödlicher Irrtum. Die Geschichte der RAF. Argon-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-87024-673-1, Seite 352.

Weblinks


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