Stimmensplitting

Stimmensplitting

Von Stimmensplitting spricht man unter einem Zweistimmenwahlrecht, wenn ein Wähler seine Personenstimme (Erststimme) einem Kandidaten gibt, der nicht für die mit der Parteienstimme (Zweitstimme) gewählte Partei antritt.

Beim personalisierten Verhältniswahlrecht können Wähler auf diese Weise Einfluss auf die personelle Vertretung einer Partei ausüben, die sie nicht gewählt haben. Auf die Verteilung der Sitze auf die Parteien hat das Stimmensplitting keine Auswirkungen, solange weder Einzelbewerber gewählt werden noch Überhangmandate auftreten.

Anhänger von Parteien mit aussichtsreichen Direktkandidaten haben meist kein Interesse an einem Stimmensplitting, da sie in der Regel eine lokale Vertretung ihres Wahlkreis der Alternative, nämlich einem unbekannten Listenkandidaten (falls der Direktkandidat nicht selbst auf der Liste gut abgesichert ist), vorziehen. Anhänger von Parteien ohne aussichtsreichen Direktkandidaten würden hingegen ohne Stimmensplitting auf ihren Einfluss teilweise verzichten.

Inhaltsverzeichnis

Stimmensplitting bei der Wahl zum Deutschen Bundestag

Bei der Bundestagswahl 2005 haben laut der repräsentativen Wahlstatistik[1] 24,5 % der Wähler ihre Stimmen gesplittet (einschließlich nur teilweise ungültiger Stimmzettel).

Unter den Wählern (Zweitstimme) der FDP waren es 71,0 %; bei den Grünen 65,3 %. Bei der Linken, die im Osten etliche Direktkandidaten mit gewissen Erfolgschancen gehabt hat, waren es nur noch 27,9 %; bei der SPD 13,3 %. Die wenigsten Splitter waren bei CDU (9,3 %) bzw. CSU (8,2 %), die in praktisch jedem Wahlkreis gewisse Chancen gehabt haben, zu verzeichnen.

Bei den Wählern sonstiger Parteien haben 50,9 % keinen Direktkandidaten einer (möglicherweise anderen) sonstigen Partei gewählt, wobei aber auch berücksichtigt werden muss, dass die kleineren Parteien häufig gar keinen Direktkandidaten aufgestellt haben. Von den Wählern mit ungültiger Zweitstimme (was nicht abgegebene Zweitstimmen einschließt) haben 27,7 % eine gültige Erststimme abgegeben.

In absoluten Zahlen gab ziemlich genau die Hälfte der Stimmensplitter ihre Zweitstimmen für FDP oder Grüne ab.

Der Anteil der Stimmensplitter ist gegenüber früheren Bundestagswahlen deutlich gestiegen.

Taktisches Potenzial

Aufgrund der Eigenheiten des Bundestagswahlrechts können Anhänger bestimmter Parteien in etlichen Bundesländern ihr Stimmengewicht durch Stimmensplitting erhöhen oder andererseits durch unterlassenes Stimmensplitting von negativem Stimmengewicht betroffen sein. Dies betrifft alle Bundesländer, in denen Überhangmandate für die betreffende Partei erwartbar sind.

Wähler, für die 2 Parteien in Betracht kommen, von denen eine die potenziell überhängende Partei ist, können hier taktisch wählen: Mit ihrer Erststimme wählen sie den Direktkandidaten der überhängenden Partei und sichern dadurch den Überhang ab bzw. vergrößern ihn; mit ihrer Zweitstimme wählen sie die andere Partei, wahren damit zusätzlich ihr normales Stimmengewicht und sichern sich insbesondere gegen negatives Stimmengewicht ab.

Einzelbewerber

Wer seine Erststimme einem Einzelbewerber oder einem Bewerber, dessen Partei keine zugehörige Landesliste aufgestellt hat, geben will, ist zum Stimmensplitting gezwungen. Das Bundeswahlgesetz bestimmt, dass die Zweitstimme in so einem Fall nicht gezählt wird, wenn der Bewerber erfolgreich war.

Ob das auch für erfolgreiche Direktkandidaten, deren Partei an der Sperrklausel gescheitert ist, gilt, ist umstritten: Nach dem eindeutigen Wortlaut des Bundeswahlgesetz werden die Zweitstimmen in so einem Fall gezählt (also analog zu Überhangmandaten behandelt), während das Bundesverfassungsgericht darin eine Regelungslücke erkannt hat[2]. Zu einer Entscheidung über die sogenannten Berliner Zweitstimmen, bei denen diese Konstellation 2002 tatsächlich aufgetreten ist (betroffen war die PDS), ist es jedoch nicht mehr gekommen, weil das Bundesverfassungsgericht einen Zusammenhang mit dem verfassungswidrigen negativen Stimmengewicht sieht, das ohnehin eine Gesetzesänderung erfordert.[3]

Ob der stimmensplittende Wähler durch die Wahl eines Direktkandidaten, dessen Partei von der Sperrklausel bedroht ist, seine möglicherweise als wichtiger erachtete Zweitstimme an eine andere Partei riskiert, ist folglich vorerst (zur Bundestagswahl 2009) unklar.

Quellen

  1. Wählerverhalten bei der Bundestagswahl 2005 nach Geschlecht und Alter
  2. BVerfGE 79, 161 <168> (2 BvC 3/88)
  3. Berliner Zweitstimmen, wahlrecht.de

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