Suzeränität

Suzeränität

Als Suzeränität (frz. suzerain „Oberhoheit, Oberherrschaft“, von lat. sursum „hinauf, in der Höhe“) wurde bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts eine machtpolitische Staatenverbindung bezeichnet, in der ein Staat (Suzerän, Oberstaat) wichtige Befugnisse eines anderen souveränen Staates (Unterstaat) ausübt, meist Militär- und Außenpolitik, und dafür im Gegenzug die Verpflichtung zu dessen Schutz übernimmt. Die Suzeränität wies starke Ähnlichkeit zum Protektoratsverhältnis auf.

Eine historische Definition für Suzeränität lautet: "[S]uzerainty" is a term applied to certain international relations between two sovereign States whereby one, whilst retaining a more or less limited sovereignty, acknowledges the supremacy of the other.[1] Das Verhältnis der beiden Staaten zueinander war von einer faktischen Überlegenheit des Oberstaates gekennzeichnet, die es ihm ermöglichte, die Befugnis des Unterstaates zur eigenen Wahrnehmung der inneren Angelegenheiten von einer Erlaubnis abhängig zu machen. Entwickelt wurde diese Rechtsfigur zur Beschreibung der Abhängigkeit Indiens vom Vereinigten Königreich im ausgehenden 19. Jahrhundert.

Solche Abhängigkeitsverhältnisse sind in der Gegenwart kaum mehr existent. Zwar gibt es zahlreiche Staaten, deren insbesondere auswärtige Angelegenheiten von einem anderen Staat wahrgenommen werden (z.B. Liechtenstein, Andorra und die Cookinseln). Die Berechtigung des wahrnehmenden Staates folgt hierbei aber nicht aus einer faktischen Überlegenheit dieser Staaten – eine solche Überlegenheit spielt in einer Zeit der souveränen Gleichheit aller Staaten keine Rolle –, sondern aus einer völkerrechtlichen Gestattung, die jederzeit widerrufen werden kann.

Daher findet der Begriff in der heutigen Politik- und Völkerrechtswissenschaft keine Verwendung mehr. Gleichwohl ist er Bestandteil des geltenden Rechts, da er sich in einigen nach wie vor in Kraft befindlichen völkerrechtlichen Verträgen findet, so z.B. in Art. 2 des Übereinkommens über die Sklaverei von 1926, in Art. 1 des Warschauer Abkommens über die Beförderung im internationalen Luftverkehr von 1929 und in Art. 2 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt von 1944.

Beispiele

Einzelnachweise

  1. Manley Hudson, Cases on International Law, 1929, S. 54.
  2. Jan Sihar Aritonang, Karel Steenbrink, A history of Christianity in Indonesia, Brill, 2008, ISBN 978-90-04-17026-1, S. 16.

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