Vermittlungsausschuss

Vermittlungsausschuss
Ausschusssitzungssaal im Gebäude des Bundesrats in Berlin, in dem u. a. der Vermittlungsausschuss tagt.

Der Vermittlungsausschuss (Ausschuss nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes) ist ein gemeinsames Gremium des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. Näheres zu dessen Organisation und Verfahren regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 GG“. Der Ausschuss besteht aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates. Die vom Bundestag entsandten Mitglieder werden vom Parlament nach Fraktionsproporz (Stärke der Fraktionen für die Dauer einer Legislaturperiode) gewählt. Die vom Bundesrat entsandten 16 Mitglieder repräsentieren jeweils ein Land und werden von der jeweiligen Landesregierung bestimmt. Die Mitglieder des Vermittlungsausschuss sind laut Artikel 77 Abs. 2 nicht an Weisungen gebunden. Die Abstimmung erfolgt nicht nach Bundesrat und Bundestag getrennt sondern im Plenum. Eine Minimal- oder Maximaldauer bis es zu einem Beschluss (egal ob positiv oder negativ) kommt, gibt es nicht.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Die Aufgabe des Vermittlungsausschusses besteht darin, bei Uneinigkeiten im Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat zu vermitteln und eine Einigung, insbesondere in Form eines Kompromisses, herbeizuführen. Diese Vermittlungsarbeit wird nötig, wenn ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf (Zustimmungsgesetz) und diesem Gesetz mehrheitlich nicht zugestimmt wird. Diese Situation tritt insbesondere dann auf, wenn in Bundestag und Bundesrat unterschiedliche politische Mehrheitsverhältnisse herrschen.

Ferner muss der Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses verlangen, wenn er erwägt, gegen ein beschlossenes Gesetz, das nicht seiner Zustimmung bedarf, Einspruch einzulegen. Handelt es sich dagegen um ein Zustimmungsgesetz, können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen.

Die Änderung eines Gesetzesbeschlusses durch den Vermittlungsausschuss ist generell gültig, da die Aufgabe des Ausschusses darin besteht, eine Übereinkunft herzustellen - eine Beschränkung der Kompetenz würde diesem Ziel entgegenstehen.[1]

Vermittlungsergebnis

Der Vermittlungsausschuss kann eine Empfehlung an Bundestag und Bundesrat abgeben, wie der Konflikt beizulegen ist. Eine solche Empfehlung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dabei hat jedes Ausschussmitglied eine Stimme. Allerdings muss diese Empfehlung danach noch sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat angenommen werden. Im Regelfall wird also bei mehrheitlichen Empfehlungen des Vermittlungsausschusses (sog. unechtes Vermittlungsergebnis) diese Empfehlung in einer der beiden Kammern scheitern. Echte Vermittlungsergebnisse werden hingegen erzielt, wenn der Vermittlungsausschuss nahezu einstimmig der Empfehlung zustimmt. In diesem Fall wird es dann auch in Bundestag und Bundesrat eine Mehrheit geben.

Zusammensetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss

Im Gegensatz zu den 16 Vertretern des Bundesrates – die jeweils ein Bundesland repräsentieren – setzt sich die Bank des Deutschen Bundestags im Vermittlungsausschuss nach dem für die Besetzung der Ausschüsse des Bundestags verbindlichen und in der Geschäftsordnung festgeschriebenen Spiegelbildprinzips zusammen – das heißt, die Stärkeverhältnisse der Fraktionen zueinander (bzw. die Erfolgswerte der Abgeordneten, was einen anderen Bewertungsmaßstab darstellt) müssen soweit wie möglich gleich sein. Nur zur Abbildung des Mehrheitsprinzips kann eine Abweichung vom Gebot der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt sein, solange versucht wird, einen schonenden Ausgleich zwischen diesen beiden Verfassungsprinzipien zu schaffen.

Zum Politikum wurde dieses Thema, als die Rot-Grüne Bundestagsmehrheit nach der Bundestagswahl 2002 erstmals statt einer Verteilung der Sitze gemäß der Stärke der Fraktionen beschloss, dass die stärkste Fraktion (die SPD) einen zusätzlichen Sitz erhalten sollte.[2] Damit erhielt die SPD 8, die Union 6 Sitze, obwohl beide bei der Wahl jeweils 38,5% der Stimmen erhalten hatten. Mit Urteil vom 8. Dezember 2004 hat das Bundesverfassungsgericht dieses Verfahren zur Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss für verfassungswidrig erklärt.[3]

Mitglieder

Mitglieder des Deutschen Bundestages (17. Wahlperiode)

Mitglieder des Bundesrates

Kritik

Kritiker werfen der Einrichtung des Vermittlungsausschusses vor, in intransparenter, für den Bürger nicht nachvollziehbarer Weise Länder-, Bundes- und parteipolitische Interessen zu vermengen. Wenn der Bürger politische Verantwortlichkeiten jedoch nicht mehr nachvollziehen kann, so die Kritiker, kann er bei der Wahl auch keine kompetenten Entscheidungen treffen. Dem Vermittlungsausschuss wird weiterhin häufig vorgeworfen, er führe zu unzureichenden, "faulen" Kompromissen und "Reförmchen", wo klare Entscheidungen und deutliche Politikwechsel gefragt wären. Letztlich hinterfragen solche Kritiken den Zustand des deutschen Föderalismus, das Ausufern der zustimmungsbedürftigen Gesetze und Mischzuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. Daher haben Rolle und Struktur des Vermittlungsausschusses auch eine wichtige Rolle in der Reformdebatte innerhalb der Föderalismuskommission gespielt. In den dort zuletzt diskutierten Vorschlägen wurde allerdings eine Lösung nicht über eine Reform des Vermittlungsausschusses selbst, sondern über eine Eindämmung der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen versucht.

Dem Vermittlungsausschuss steht kein Initiativrecht zu, er ist selbst also nicht berechtigt, Gesetzesvorschläge zu machen[4]. Derzeit ist insbesondere umstritten, inwieweit der Vermittlungsausschuss seine Kompetenzen überschritten hat, als er das Haushaltsbegleitgesetz 2004 im Vermittlungsverfahren verändert hat. Umstritten ist hier, ob die maßgeblichen Änderungen, die an dem Gesetzesentwurf vorgenommen wurden, zuvor ausreichend im Bundestag diskutiert worden sind. Inhaltlich geht es um die Subventionskürzungen gemäß den Vorschlägen der Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück (Einarbeitung der sog. Koch/Steinbrück-Liste).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Alternativkommentar/Birk Rn. 21 zu Art. 104a (104a alte Fassung des 104b)
  2. BT-Drs 15/17
  3. Urteil BVerfG, Aktenzeichen: 2 BvE 3/02
  4. Urteil BVerfG vom 15. Januar 2008, Aktenzeichen: 2 BvL 12/01

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