- Völkerrechtsvertrag
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Ein Vertrag im Sinne des Völkerrechts ist eine Abmachung zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten. Völkervertragsrecht stellt neben Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine anerkannte Rechtsquelle des Völkerrechts dar. Er setzt, analog zum Vertrag im Privatrecht, die Handlungsfähigkeit der Partner, im völkerrechtlichen Sinne also zumindest eine beschränkte Völkerrechtsfähigkeit der beteiligten Rechtssubjekte voraus.
Inhaltsverzeichnis
Vertragsverhandlungen und -unterzeichnung
Völkerrechtliche Verträge werden meist zunächst von Diplomaten in ständigem Kontakt mit ihren Regierungen ausgehandelt. Wenn Einigkeit über den Vertragswortlaut besteht, werden sie von den Unterhändlern paraphiert und danach z. B. von Regierungsmitgliedern oder entsprechend bevollmächtigten Personen unterzeichnet.
Inkrafttreten
Wann ein völkerrechtlicher Vertrag in Kraft tritt, hängt von den Einzelumständen ab. Dabei sind innerstaatliche Voraussetzungen völkerrechtlich irrelevant (es sei denn, der Vertrag bestimmt etwas anderes), so dass es auf eine Zustimmung der innerstaatlich zuständigen Organe völkerrechtlich nicht ankommt.
In der Regel muss ein völkerrechtlicher Vertrag ratifiziert werden, bevor er in Kraft treten kann. Eine Ratifikation ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrags durch die Vertragsparteien, wobei dies durch die völkerrechtlich zuständigen Organe, die den Staat nach außen vertreten (dies sind regelmäßig die Staatsoberhäupter, Regierungschefs oder Außenminister), oder dazu völkerrechtlich bevollmächtigte Personen geschieht.
Zumeist ist im Vertrag selbst bestimmt, wann er in Kraft tritt. Dies hängt bei einem multilateralen Vertrag oft (aber nicht stets) vom Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Ratifikationen ab, nach deren Vorliegen der Vertrag in Kraft tritt. Fehlt eine Regelung über das Inkrafttreten im Vertrag, so tritt er erst dann in Kraft, wenn die Zustimmung aller Verhandlungsstaaten vorliegt.
Tritt ein Staat einem bereits in Kraft getretenen Vertrag nachträglich bei, so tritt der Vertrag mit dem Beitritt für diesen Staat in Kraft, es sei denn, im Vertrag selbst ist etwas anderes bestimmt.
Internationales Vertragsrecht
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Vienna Convention on the Law of Treaties, VCLT) vom 22. Mai 1969 schrieb einerseits das bisherige Völkerrecht zu Verträgen fest und ergänzte es nur geringfügig. Dennoch sind die USA dieser Konvention, die am 27. Januar 1980 in Kraft getreten ist, nicht beigetreten, doch fühlen sie sich, insoweit sie nur Ausformulierung vorher bestehenden Rechtes ist, daran gebunden.
Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 32 des Grundgesetzes regelt die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Er lautet wie folgt:
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Strittig ist, inwiefern den Ländern Kompetenzen zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zukommen sollen. Rechtliche Relevanz erlangt dieser Streit, wenn es um die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge innerhalb Deutschlands geht. Der Bund kann zwar Verträge für ganz Deutschland schließen, die Umsetzung obliegt jedoch gemäß Artikel 30 des Grundgesetzes den Ländern, soweit keine andere Regelung vorgesehen ist. Verweigert ein Bundesland die Umsetzung kann es zum Vertragsbruch und zu völkerrechtlichen Sanktionen kommen, die den gesamten Staat betreffen.
Die Berliner Lösung, die vom Bund und dem Land Berlin vertretene Ansicht, spricht dem Bund umfassende Abschluss- und Transformationskompetenz zu. Die Süddeutsche Lösung hingegen, getragen von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, bejaht die Vertragskompetenz des Bundes nur für die dem Bund zugewiesenen Sachmaterien. Die Norddeutsche Lösung als vermittelnde Ansicht von Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gesteht dem Bund zwar umfassende Rechte zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zu, die Umsetzung des Vertrages in innerstaatliches Recht sei jedoch alleinige Sache der Länder. Ein Kompromiss wurde schließlich durch das Lindauer Abkommen von 1957 getroffen. Danach hat der Bund die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge auch im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Allerdings ist der Bund verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung der Länder einzuholen. Dies sichert die Umsetzung des Vertrages durch die Länder.
In einer Reihe von internationalen Abkommen bestehen Bundesstaatsklauseln, die Konflikte zwischen Bund und Gliedstaaten vermeiden sollen.
Mehrphasiges Verfahren
Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich (Art. 59 Abs. 1 S. 1 GG). Die Einleitung und Verhandlungen zu völkerrechtlichen Verträgen obliegen jedoch ausschließlich der Bundesregierung, die die politischen Ziele und Inhalte des Vertrages bestimmt. Somit muss der Bundespräsident dem Bundeskanzler beziehungsweise dem Bundesaußenminister als Unterhändler der Bundesrepublik Deutschland zunächst eine Vollmacht über die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands erteilen. Aus Art. 7 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) ergibt sich, dass grundsätzlich die Regierungschefs, Staatsoberhäupter und Außenminister als vetretungsbefugt anzusehen sind. Die Unterhändler der Völkerrechtssubjekte handeln den Vertragstext aus. Im Anschluss erfolgt die Paraphierung des Vertragstextes durch die Unterhändler. Durch die Unterzeichnung mit den Initialen (Paraphen) der Vertragshändler wird bestätigt, dass der unterzeichnete Vertragstext dem ausgehandelten Vertragstext entspricht. Im innerstaatlichen Zustimmungsverfahren gemäß Art. 59 Abs. 2 GG wird unter Mitwirkung von Bundesrat und Bundestag ein Bundesgesetz in Form eines Zustimmungsgesetzes verabschiedet. Die völkerrechtliche Zustimmungserklärung, mit der der Vertrag verbindlich wird, erfolgt durch Ratifikation durch den Bundespräsidenten. Die Ratifikationsurkunden der vertragsschließenden Staaten werden ausgetauscht bzw. bei einem internationalen Depositar hinterlegt.
Einphasiges Verfahren
Das einphasige Vertragsabschlussverfahren kennzeichnet sich dadurch, dass kein innerstaatliches Verfahren notwendig ist. Der Vertrag erlangt mit seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien unmittelbar Wirksamkeit.
Einzelne völkerrechtliche Verträge
Bestehende Völkerrechtliche Verträge mit der Bundesrepublik
Siehe Hauptartikel:
- Verträge nach Vertragsbezeichnungen: Deutschlands völkerrechtliche Verträge
- Vertragsbeziehungen nach Themenbereichen und Staaten: Liste der zwischenstaatlichen Abkommen Deutschlands
- Vertragsbeziehungen im Kulturbereich nach Staaten: Liste der Kulturabkommen Deutschlands
Völkerrechtliche Verträge mit der EU
- EU-ESA Rahmenabkommen (2003)
Völkerechtliche Verträge zwischen anderen Staaten
- Abkommen zur Verhinderung eines Atomkriegs (1973), völkerrechtlicher Vertrag zwischen den USA und der UdSSR, welcher eine Konsultationspflicht der Supermächte im Falle einer nuklearen Krise zum Inhalt hatte
- Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand (ab 1955), bilateral abgeschlossene völkerrechtliche Verträge, welche den Warschauer Pakt begründeten
- Konvention von Montevideo (1933), völkerrechtlicher Vertrag zwischen der USA und 19 weiteren Staaten des amerikanischen Kontinents, welcher die Ablehnung bewaffneter Interventionen in inneramerikanischen Angelegenheiten beinhaltet
Siehe auch
Literatur
- F. John Harper (Hrsg.): Treaties and Alliances of the World, 7. Aufl., London: John Harper 2002.
- Michael Schweitzer, Staatsrecht, Tl. 3: Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht., C.F. Müller, Heidelberg 2004, ISBN 3-8114-9024-9
- Matthias Herdegen, Völkerrecht, Beck, München 2005, ISBN 3-406-53277-2
- Matthias Niedobitek, Das Recht grenzüberschreitender Verträge, Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147447-3
Weblinks
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